Mit Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim, C-297/17 u.a., hat der EuGH klargestellt, dass es einem Mitgliedstaat gestattet ist, seine zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) erlassenen Vorschriften mit sofortiger Wirkung (auch) auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, sofern dies vorhersehbar und einheitlich erfolgt (vgl. RNr. 60 bis 66 dieses Urteils). Das ist in Bezug auf die Vorschrift des § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 der Fall.