Es unterliegen auch Geräte mit Internetverbindung etwa der Beschlagnahme nach dem GSpG und/oder führen zu einer möglichen Bestrafung wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG (vgl. VwGH 15.11.2017, Ra 2017/17/0021; 7.12.2018, Ra 2018/17/0114).
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