I424 2330659-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. GAMBIA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2025, Zl. XXXX zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige BF heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX in Gambia geboren. Er ist Staatsangehöriger von Gambia, Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo und bekennt sich zum Islam. Er ist ledig.
Der BF ist gesund, arbeitsfähig und war in Gambia als Lastwagenfahrer erwerbstätig.
Am 01.10.2025 wurde der BF in XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erkennungsdienstlich behandelt, nachdem ihm eine fortgesetzte Gewaltausübung sowie eine gefährliche Drohung vorgeworfen wurde. Inzwischen wurde gegen den BF Anklage wegen fortgesetzter Gewaltausübung nach § 107 Abs. 1 StGB durch die Staatsanwaltschaft XXXX zur GZ.: XXXX erhoben. In dieser Strafsache ist noch kein Urteil ergangen.
Am 02.10.2025 stellte der BF im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag. Seinen Asylantrag begründete der BF im Wesentlichen damit, dass er in seinem Herkunftsland in einen tödlichen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei und ihm nun dort eine lange Haftstrafe drohen würde.
Der BF gab im Verfahren an, er habe sechs oder sieben Jahre lang in Italien gelebt und sei anschließend im Jahr 2022 nach Österreich gereist. Er habe sich drei Jahre lang in Österreich aufgehalten, sei dann für ca. zwei Monate wieder nach Italien zurückgekehrt und anschließend wieder nach Österreich eingereist. Er wolle jetzt in Österreich bleiben.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde/BFA) vom 20.11.2025 zur Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsbürgers von Gambia (in der Folge: BF), auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), ausgesprochen, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.), der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.).
Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die vom BF vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrundgelegt werden.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde auf § 18 Abs. 1 BFA-VG gestützt. Konkret auf die Z 2 (schwerwiegende Gründe rechtfertigen die Annahme, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt) und auf die Z 5 (das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen).
Die Annahme, dass von dem BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, stützte die belangte Behörde auf den Umstand, dass der BF sich drei Jahre lang unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe sowie auf die von der Staatsanwaltschaft XXXX eingebrachte Anklage.
Dass das Vorbringen des BF zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, begründete die belangte Behörde damit, dass der BF bei der ersten Einvernahme von “vielen Toten” im Zuge des Verkehrsunfalles sprach und bei der zweiten Einvernahme nur noch von “zwei bis drei Toten”.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde wurde mit Schriftsatz vom 18.12.2025 Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, der BF sei in seinem Herkunftsland in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen und befürchte er im Falle einer Rückkehr nach Gambia eine lange Haftstrafe. Im Zuge der schlechten Haftbedingungen in Gambia fürchte er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu sein. Zudem sei die wirtschaftliche Lage in Gambia katastrophal und sei dem BF auch aus diesem Grund eine Rückkehr nicht zumutbar. Die belangte Behörde habe sich mit den vorliegenden Länderinformationen nicht ausreichend auseinandergesetzt, da sie ansonsten die erwähnten Gefahrenlagen erkannt hätte. Die Rückkehrentscheidung sei unzulässig, insbesondere stelle der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei er unbescholten.
Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides amtswegig aufgreifen, dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären, in eventu den Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen sowie die ordentliche Revision zulassen. Der Beschwerde solle außerdem die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
In Gambia herrschen harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den angefochtenen Bescheid, auf den gesamten Akteninhalt des erstinstanzlichen Verfahrens sowie auf den Beschwerdeschriftsatz.
Die Feststellung zu den Haftbedingungen in Gambia stützt sich auf die Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 25.08.2025.
Dass gegen den BF noch kein strafgerichtliches Urteil ergangen ist, stützt sich auf die Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Gemäß § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der BF begründete seinen Asylantrag im Wesentlichen damit, dass er in seinem Herkunftsland in einen tödlichen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei und ihm nun dort eine lange Haftstrafe drohen würde. Im Beschwerdeschriftsatz wurde ausgeführt, die Haftbedingungen in Gambia würden die Gefahr einer erniedrigenden und unmenschlichen Strafe oder Behandlung mit sich bringen. Dieses Vorbringen wird durch die Einsichtnahme in die aktuellen Länderinformationen gedeckt, wobei ersichtlich ist, dass die Haftbedingungen in Gambia hart und lebensbedrohlich sind.
Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die vom BF vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrundgelegt werden.
Aufgrund der Tatsache, dass § 18 Abs 5 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche in einem Eilverfahren eine Annahme über die Gefahr einer Grundrechtsverletzung verlangt, ist davon auszugehen, dass hier mit einer Prognose aufgrund der Aktenlage vorzugehen ist. Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des BF beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht allzu hoch sein. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Sollte das Vorbringen des BF der Wahrheit entsprechen und ihm tatsächlich im Falle einer Rückkehr nach Gambia eine Inhaftierung drohen, wäre eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art 3 EMRK gegeben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG ist der Beschwerde daher schon aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der VwGH hielt zudem fest, dass zur Begründung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise darzutun ist, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Voraussetzung ist also der Nachweis, dass besondere Umstände vorliegen, die wegen der Dringlichkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erfordern (VwGH 5.5.2020, Ra 2019/21/0061; 11.12.2024, Ra 2021/17/0117). Es genügt nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).
Die belangte Behörde stützt sich betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zum einen auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG und begründete die Annahme, dass von dem BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, auf den Umstand, dass der BF sich drei Jahre lang unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe sowie auf die von der Staatsanwaltschaft XXXX eingebrachte Anklage.
Der BF hielt sich zwar nach eigenen Angaben ca. drei Jahre lang unrechtmäßig in Österreich auf, doch ist der unrechtmäßige Aufenthalt des BF gerade ein die Aufenthaltsbeendigung als solcher rechtfertigender Grund. Dieser Umstand alleine ist somit nicht ausreichend, die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise zu begründen.
Am 01.10.2025 wurde der BF in XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erkennungsdienstlich behandelt, nachdem ihm eine fortgesetzte Gewaltausübung sowie eine gefährliche Drohung vorgeworfen wurde. Inzwischen wurde gegen den BF eine Anklage wegen fortgesetzter Gewaltausübung nach § 107 Abs. 1 StGB durch die Staatsanwaltschaft XXXX zur GZ.: XXXX erhoben. In dieser Strafsache ist noch kein Urteil ergangen.
Da der BF somit wegen der ihm vorgeworfenen Straftat noch nicht verurteilt wurde, kann aktuell nicht unterstellt werden, dass der BF diese Straftat tatsächlich begangen hat. Wenn die belangte Behörde die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise des BF somit ausschließlich auf die vorgeworfene Straftat stützt, kann das erkennende Gericht dieser Argumentation nicht folgen. Insgesamt kann das erkennende Gericht nicht nachvollziehen und aus dem Akteninhalt auch von Amts wegen nicht erkennen, warum die sofortige Ausreise des BF aus dem Hoheitsgebiet notwendig sein solle.
Die belangte Behörde stützt sich betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zum anderen auf § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG und begründete die Annahme, dass das Vorbringen des BF zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht damit, dass der BF bei der ersten Einvernahme von “vielen Toten” im Zuge des Verkehrsunfalles sprach und bei der zweiten Einvernahme nur noch von “zwei bis drei Toten”.
Die dargestellten Aussagen des BF mögen zwar im Verständnis der belangten Behörde einen Widerspruch darstellen der insgesamt dazu führt, dass das Vorbringen des BF als nicht glaubhaft erachtet wird, einen derartigen eklatanten Widerspruch, dass davon gesprochen werden kann, das Vorbringen des BF entspreche “offensichtlich” nicht den Tatsachen, stellen diese Aussagen aus Sicht des Gerichtes nicht dar. Was der BF unter “viele Tote” versteht, kann schließlich vom Verständnis der belangten Behörde abweichen und mag es sein, dass aus Sicht des BF auch zwei oder drei tote Personen “viele” sind. Selbst wenn der BF die Zahl der Getöteten ursprünglich “übertreiben” hätte wollen, könnte aus diesem Grund noch nicht darauf geschlossen werden, dass das Fluchtvorbringen – eine mögliche Art. 3 EMRK widersprechende Inhaftierung in Gambia – entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen. Aus Sicht des erkennenden Gerichts kann der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall auch nicht auf § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG gestützt werden.
Der VwGH judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt. Dies sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK wesentlichen Kriterien (VwGH 15.03.20218, Ra 2017/21/0147).
Da es somit, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH, im gegenständlichen Fall an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - nämlich der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise (Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) bzw. dem offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechenden Fluchtvorbringen - fehlt bzw. diese vom Bundesverwaltungsgericht zumindest auf Basis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens nicht nachvollzogen werden kann, war dieser Spruchpunkt zu beheben und der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).
Eine mündliche Verhandlung entfällt, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH und kann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkannt werden.
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