JudikaturBVwG

I424 2317210-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
12. August 2025

Spruch

I424 2317210-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 16.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem Staatsbürger von Nigeria, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.), ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I 87/2012 in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall mit der Verurteilung des BF zu einer Haftstrafe in der Dauer von 24 Monaten, wobei 16 Monate der Haftstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Die Zukunftsprognose falle ebenfalls negativ aus, da zu erwarten sei, dass der BF nach der Entlassung aus der Haft wieder straffällig werden würde. Die sofortige Ausreise des BF sei somit erforderlich und lägen keine Bindungen in Österreich vor.

2. Mit dem am 01.08.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig infolge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie des mangelhaft geführten Verfahrens und der mangelhaften Beweiswürdigung.

Der BF sei zwar mit Schreiben vom 10.03.2025 durch die belangte Behörde in Kenntnis gesetzt worden, dass beabsichtigt sei eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot zu erlassen und wurde dem BF Gelegenheit gegeben schriftlich Stellung zu nehmen, der BF beherrsche jedoch die deutsche Sprache nicht und konnte der BF sich somit im gegenständlichen Verfahren nicht äußern. Eine Einvernahme durch die belangte Behörde habe nicht stattgefunden. Insbesondere bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks jedoch besondere Bedeutung in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die Abwägung nach Art. 8 EMRK zu.

Der BF halte sich seit 2016 in Italien auf und verfüge dort über einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Im Falle einer Abschiebung nach Nigeria könne der BF seine privaten Interessen in Italien nicht mehr wahrnehmen.

Die belangte Behörde hätte zudem ein Vorgehen nach § 52 Abs. 6 FPG zumindest prüfen müssen und sei der BF zu keinem Zeitpunkt zur Ausreise aus Österreich verpflichtet worden. Im Falle des BF hätte überdies der erhöhte Gefährdungsmaßstab nach § 67 FPG zur Anwendung kommen müssen.

Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, in eventu die Rückkehrentscheidung und das befristete Einreiseverbot beheben, in eventu den Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu feststellen, dass die Abschiebung nach Nigeria nicht zulässig ist, in eventu das befristete Einreiseverbot beheben oder angemessen herabsetzten, in eventu eine Frist für die freiwillige Ausreise gewähren, eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 07.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Gleichzeitig brachte die belangte Behörde eine schriftliche Stellungnahme ein und verwies auf die dem BF eingeräumte Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme. Er habe es nicht für notwendig befunden darauf zu reagieren. Entgegen der Annahme des BF seien die persönlichen Eindrücke des Entscheiders keine Abwägungskriterien für die Beurteilung der Integration des BF. Es liege ein eindeutiger Fall vor, bei dem die Einvernahme deshalb habe unterbleiben können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF heißt XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Nigeria.

Der BF befindet sich derzeit in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft.

Im gegenständlichen Verfahren kam es bislang zu keiner persönlichen Einvernahme des BF.

Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid unter anderem folgendes fest:

Es konnten keine privaten oder familiären Bindungen zu Österreich festgestellt werden. […] Sie sind in Österreich nicht integriert.

Beweiswürdigend bezog sich die belangte Behörde auf die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX vom 14.07.2025, den ZMR-Auszug, den Auszug der österreichischen Sozialversicherung sowie die gesamte Aktenlage und führte die belangte Behörde abschließend aus: Da Sie keine Stellungnahme eingebracht haben, konnten keine weiteren Bindungen zu Italien festgestellt werden.

Der BF wurde vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom 14.07.2025 zur GZ.: XXXX wegen Verbrechen nach dem Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe BGBl. I. 112/1997 (im Wesentlichen Suchtgifthandel und Geldwäscherei) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des BF, das heiße im Hinblick darauf, wie der BF sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass dieser eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid das Länderinformationsblatt zu Nigeria vom 31.01.2025 zugrunde. Am 08.08.2025 erschien die aktuelle 13. Version des Länderinformationsblattes zu Nigeria.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den angefochtenen Bescheid, auf den gesamten Akteninhalt des erstinstanzlichen Verfahrens sowie auf den Beschwerdeschriftsatz.

Dass sich der BF derzeit in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft befindet, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den aktuellen ZMR-Auszug. Die Feststellungen zur Verurteilung des BF stützen sich auf die Einsichtnahme in die gekürzte Urteilsausfertigung, welche sich im erstinstanzlichen Akt befinde. Die Feststellungen zum von der belangten Behörde verwendeten Länderinformationsblatt ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid. Dass mit 08.08.2025 eine Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblattes zu Nigeria veröffentlicht wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Amtswissen der Richterin und kann durch die Einsichtnahme in das erwähnte Dokument nachvollzogen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß Abs 5 leg. cit. hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der VwGH hielt fest, dass zur Begründung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise darzutun ist, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Voraussetzung ist also der Nachweis, dass besondere Umstände vorliegen, die wegen der Dringlichkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erfordern (VwGH 5.5.2020, Ra 2019/21/0061; 11.12.2024, Ra 2021/17/0117). Es genügt nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).

Der BF wurde wegen Suchtgifthandel und Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass aufgrund des Gesamtverhaltens des BF, insbesondere auch in Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon ausgehen sei, dass er eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Der BF wurde im gesamten Verfahren nicht einvernommen und finden sich im gesamten erstinstanzlichen Akt keine Ermittlungsergebnisse zu einem allfälligen Privat- und Familienleben des BF in Österreich oder Italien.

§ 37 AVG bestimmt, dass es Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Aus Sicht des erkennenden Gerichts hat die belangte Behörde es im gegenständlichen Fall unterlassen den maßgeblichen Sachverhalt (insbesondere das Bestehen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich oder Italien) zu ermitteln. Dem BF lediglich die Möglichkeit eines schriftlichen Parteiengehörs einzuräumen und - mangels Rückmeldung - vom Nichtbestehen jeglicher Integrationsmerkmale auszugehen, obwohl der BF angibt bereits seit 2016 in Italien zu leben, kann vom Gericht nicht nachvollzogen werden.

Die belangte Behörde begründete die Notwendigkeit zur sofortigen Ausreise neben der vorliegenden Verurteilung mit dem Umstand, wie der BF sein Leben in Österreich insgesamt gestaltet. Dieser Umstand wurde jedoch nicht erhoben.

Auch die von der belangten Behörde getroffene negative Zukunftsprognose kann vom erkennenden Gericht aus der Aktenlage nicht nachvollzogen werden, da der BF im gesamten Verfahren nicht einvernommen wurde und daher nicht ersichtlich ist, wie die belangte Behörde zu der negativen Zukunftsprognose kam.

Der VwGH judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt. Dies sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK wesentlichen Kriterien (VwGH 15.03.20218, Ra 2017/21/0147).

Aufgrund der Tatsache, dass § 18 Abs 5 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche in einem Eilverfahren eine Annahme über die Gefahr einer Grundrechtsverletzung verlangt, ist davon auszugehen, dass hier mit einer Prognose aufgrund der Aktenlage vorzugehen ist. Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des BF beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht allzu hoch sein. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.

Da es somit, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH, im gegenständlichen Fall an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - nämlich der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise - fehlt bzw. diese vom Bundesverwaltungsgericht zumindest nicht nachvollzogen werden kann, war dieser Spruchpunkt zu beheben und der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundesverwaltungsgericht wird der Entscheidung im gegenständlichen Fall überdies das Länderinformationsblatt zu Nigeria vom 08.08.2025 zugrunde zu legen haben und ist dem BF in Bezug auf dieses neue Länderinformationsblatt die Möglichkeit zu geben, eine Stellungnahme einzubringen. Schon aus diesem Grund, erscheint es notwendig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 08. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).

Im gegenständlichen Fall kann somit nicht von einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren bzw. von einer unbestrittenen und aktuellen Sachlage ausgegangen werden, da sich die belangte Behörde entgegen der angeführten Rechtsprechung des VwGH keinen persönlichen Eindruck von dem BF in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK wesentlichen Kriterien verschafft hat und wird daher eine Beweisaufnahme sowie die Einvernahme der BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig sein, was ebenfalls dafürspricht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das erkennende Gericht kann sich zudem nicht auf die von der belangten Behörde verwendeten Länderinformationen stützen.

Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).

Eine mündliche Verhandlung entfällt, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rückverweise