JudikaturVwGH

Ra 2023/04/0235 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 2024

Gegenstand der Prüfung, ob es zu einer Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tiere kommt, ist die gegenständliche Anlage, und zwar in der Form, in der sie in die Realität umgesetzt werden wird. Zum Antrag und dem Einreichoperat, mit dem die geplante Anlage näher umschrieben wird, treten daher bei dieser Beurteilung die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten. Dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf. Das Gleiche gilt für die beantragten Ausgleichsmaßnahmen; auch ihre Wirkung ist daher in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190, Pkt. 5.3). Maßgeblich ist, ob die gegenständlichen Vorgänge unter einem durch andere, mit dem Projekt unmittelbar verbundene Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden und deshalb der verpönte Effekt auf die Verbreitung und den Lebensraum der betroffenen Art nicht eintritt. Diese Sichtweise hat der VwGH mehrfach - für alle Verbotstatbestände und auch hinsichtlich der Berücksichtigung von CEF-Maßnahmen - bestätigt (vgl. VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 ua., Rn. 515 f, mwN).

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