Beträgt die strittige Zulage - auch nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis - mehr als das Doppelte dessen, was Kollektivvertragspartnern derselben Branche in einem anderen Bundesland als angemessen erschien, so bedarf die Annahme, sie sei dennoch angemessen, nach dem Erkenntnis vom 22. November 2018, Ra 2017/15/0025, einer auf diesen Unterschied Bedacht nehmenden sachlichen Begründung.
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