Ro 2017/03/0004 9 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aus der dem B-VG innewohnenden Rücksichtnahmepflicht der Gebietskörperschaften ergibt sich keine waffenrechtliche Bindung an die jagdrechtliche Beurteilung der Jagdbehörde, dass eine als Jagdaufseher bestätigte und beeidigte Person iSd § 67 Abs 1 Z 5 NÖ JagdG 1974 vertrauenswürdig ist (vgl VwGH vom 20. März 1989, 88/10/0041). Vielmehr kommt insoweit das verwaltungsrechtliche Kumulationsprinzip (vgl dazu etwa VwGH vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0035, mwH) zum Tragen. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit ist eigenständig aus dem Blickwinkel des WaffG 1996 zu prüfen.