JudikaturVfGH

E3059/2018 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
24. September 2018

Spruch

I. 1. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.117,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsbürger und reisten am 9. Dezember 2015 mit einem ungarischen Touristenvisum in den Schengenraum ein. Am 8. April 2016 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihren Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei Kurdin und Alewitin und habe bis Juli 2015 als Technikerin in einem Krankenhaus gearbeitet. In Österreich lebe die Erstbeschwerdeführerin bei ihrem Ehemann, der bereits seit 12 oder 13 Jahren in Österreich lebe und über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfüge. Die Erstbeschwerdeführerin gab befragt zu ihrem Fluchtgrund an, sie hätte vor den IS-Kämpfern flüchten müssen, weil die IS Kämpfer besonders alewitische Kurden verfolgen und töten würden.

2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG abgewiesen. Gemäß §8 Abs1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG iVm §9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen und gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß §46 FPG zulässig sei. Gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

3. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25. Juni 2018 als unbegründet ab.

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht führt zur Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen aus, die von der Erstbeschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe, wonach alewitische Kurden vor dem IS flüchten müssten, seien nicht glaubhaft. Daher liege die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor. Bei der Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der Erstbeschwerdeführerin gebe es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei wahrscheinlich Gefahr laufen würden, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Hinsichtlich des bloßen Umstands der kurdischen Abstammung bzw der Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur alewitischen Glaubensgemeinschaft sei darauf hinzuweisen, dass sich entsprechend der herangezogenen Länderberichte und aktuellen Medienberichte die Situation für (alewitische) Kurden – abgesehen von den Berichten betreffend das Vorgehen des türkischen Staates gegen Anhänger und Mitglieder der als Terrororganisation eingestuften PKK und deren Nebenorganisationen, wobei eine solche Anhängerschaft hinsichtlich der Beschwerdeführer nicht festgestellt werden könne – nicht derart gestalte, dass von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür existieren würden, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit oder alewitischer Glaubenszugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit einer eine maßgebliche Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw staatlichen Repressionen unterworfen seien.

3.2. In der Begründung der Entscheidung zur Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend aus, wäre im Ermittlungsverfahren nicht festzustellen gewesen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein würden. Daher würden die Beschwerdeführer durch eine Rückführung nicht in ihren Rechten nach Art2 oder 3 EMRK verletzt werden. Da es sich insbesondere bei der Erstbeschwerdeführerin um eine arbeitsfähige und gesunde Frau handle, die am Erwerbsleben teilnehmen könne, könne davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin für sich und den Zweitbeschwerdeführer ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften können würde.

In Bezug auf den Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, sei mit der bestehenden motorischen Entwicklungsverzögerung keine Krankheit vorgebracht worden, die in der Türkei nicht behandelbar wäre. Der Zweitbeschwerdeführer habe eine Physiotherapie und eine Ergotherapie abgeschlossen und befinde sich derzeit in keiner Behandlung. Die Erstbeschwerdeführerin habe vorgebracht, dass eine Gesprächstherapie beabsichtigt sei, ein Beleg hierfür oder ein konkreter Beginn wurde nicht vorgebracht. Weiters stünde eine MR-Untersuchung bevor, doch auch hierfür wurde kein Termin genannt noch dies entsprechend belegt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Zweitbeschwerdeführer keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliege und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben sei. Wie den aktuellen Länderfeststellungen entnommen werden könne, sei die medizinische Versorgung in der Türkei grundsätzlich gewährleistet. Das staatliche Gesundheitssystem habe sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert. Auch wenn Versorgungsdefizite – vor allem in ländlichen Provinzen – bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw Pflegern bestehen würden, seien landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Das Gesundheitssystem in der Türkei funktioniere im Allgemeinen gut und biete einen weitreichenden Zugang sowie fast eine universelle Abdeckung. Nach diesen Ausführungen würde eine Abschiebung des Zweitbeschwerdeführers keine Verletzung des Art3 EMRK bedeuten, weil in der Türkei ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden seien.

3.3. Zur Begründung der Rückkehrentscheidung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Erstbeschwerdeführerin habe zum Entscheidungszeitpunkt keine integrativen Anknüpfungspunkte dartun können, die zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Erstbeschwerdeführerin an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentliche Interessen an der Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat führten. Da die aufenthaltsbeendende Maßnahme auch den Zweitbeschwerdeführer beträfe, würde auf Seiten der Erstbeschwerdeführerin keine Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens liegen.

Ebenso sei auch die Rückführung des Zweitbeschwerdeführers zulässig, weil er im Familienverband aufwachse und im Bundesgebiet gerade erst seine Sozialisation beginne. Diese Sozialisation sei noch nicht so weit fortgeschritten, dass sie nicht auch im Herkunftsstaat fortgesetzt werden könne.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, auf Achtung des durch Art3 EMRK gewährleisteten Rechtes, keiner Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu sein, sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen.

II. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen.

A. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen Abweisung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise richtet, begründet.

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür iSd der Terminologie des Verfassungsgerichtshofes geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die im Asylverfahren herangezogenen Länderberichte hinreichend aktuell sein müssen; dies betrifft insbesondere Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage (vgl etwa VfSlg 19.466/2011; VfGH 21.9.2012, U1032/12; 26.6.2013, U2557/2012; 11.12.2013, U1159/2012 ua; 11.3.2015, E1542/2014; 22.9.2016, E1641/2016; 23.9.2016, E1796/2016; 27.2.2018, E2124/2017; 26.6.2018, E2177/2018).

Vor diesem Hintergrund enthält das angefochtene Erkenntnis keine hinreichend aktuellen Länderberichte. Das Bundesverwaltungsgericht greift auf Länderberichte bis Anfang 2017 zurück. Aktuellere Berichte zur Sicherheitslage in der Türkei, im Besonderen mit Blick auf die Lage für Kurden, zieht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht heran. Insbesondere wegen der Entwicklung der Allgemeinsituation in der Türkei im Zusammenhang mit dem Verfassungsreferendum hätte sich das Bundesverwaltungsgericht mit aktuelleren Länderberichten auseinandersetzen müssen, um konkret zu prüfen, ob den Beschwerdeführern auf Grund der aktuellen Situation in der Türkei eine dem Art3 EMRK widersprechende Behandlung drohe (vgl die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Rückführung von Kurden in die Türkei nach den Ereignissen im Sommer 2015, VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101).

2.3. Aus der Begründung des Erkenntnisses gehen damit – ungeachtet des Hinweises auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – maßgebliche Erwägungen, die dem Verfassungsgerichtshof die rechtsstaatliche Kontrolle ermöglichen, nicht hervor (VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006; VfGH 7.3.2017, E2100/2016; 9.6.2017, E3235/2016 und E566/2017; 27.2.2018, E2124/2017). Schon aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht durch Unterlassung der Erhebung hinreichend aktueller Länderberichte gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verstoßen.

2.4. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erweist sich daher im Hinblick auf die Beurteilung einer den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr drohenden Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art3 EMRK als nicht ausreichend nachvollziehbar. Soweit sie sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer und – daran anknüpfend – auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bzw der Abschiebung in den Herkunftsstaat Türkei unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise bezieht, ist sie somit schon aus diesem Grund mit wesentlichen Mängeln behaftet und insoweit aufzuheben.

B. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde, soweit damit die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bekämpft wird, aus folgenden Gründen abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Über-legungen nicht erforderlich sind.

Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

III. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Im Übrigen ist die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Da die Beschwerdeführer gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, war der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen Streitgenossenzuschlag von 10 vH des Pauschalsatzes, zuzusprechen (s VfGH 26.6.1998, B259/96 ua; ferner VfSlg 18.836/2009; VfGH 19.6.2013, B125/2011; VfGH 3.12.2014, B1503/2013). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 479,60 sowie eine Eingabengebühr in der Höhe von € 240,-- enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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