E3059/2018 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der VfGH hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die im Asylverfahren herangezogenen Länderberichte hinreichend aktuell sein müssen; dies betrifft insbesondere Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage. Das angefochtene Erkenntnis wird diesen Anforderungen nicht gerecht und greift auf Länderberichte bis Anfang 2017 zurück. Aktuellere Berichte zur Sicherheitslage in der Türkei, im Besonderen mit Blick auf die Lage für Kurden, zieht das BVwG in seiner Entscheidung nicht heran. Insbesondere wegen der Entwicklung der Allgemeinsituation in der Türkei im Zusammenhang mit dem Verfassungsreferendum hätte sich das BVwG mit aktuelleren Länderberichten auseinandersetzen müssen, um konkret zu prüfen, ob den Beschwerdeführern auf Grund der aktuellen Situation in der Türkei eine dem Art3 EMRK widersprechende Behandlung drohe (vgl VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101).
Aus der Begründung des Erkenntnisses gehen damit - ungeachtet des Hinweises auf die aktuelle Rsp des VwGH - maßgebliche Erwägungen, die dem VfGH die rechtsstaatliche Kontrolle ermöglichen, nicht hervor. Schon aus diesem Grund liegt ein Verstoß gegen Recht auf Gleichbehandlung von Fremden durch Unterlassung der Erhebung hinreichend aktueller Länderberichte vor.