Ra 2024/21/0119 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Gemäß § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 ist zwar mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FrPolG 2005 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, was einer Konkretisierung des Zielstaates gleichkommt; dieser Ausspruch kann jedoch unterbleiben, wenn er aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. In solchen Fällen sind also - ausnahmsweise - Rückkehrentscheidungen ohne einen Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zulässig (vgl. E 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0101). Stellt sich nun aber im Nachhinein heraus, dass der Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 aus vom Fremden zu vertretenden Gründen auf einen für die Abschiebung gar nicht in Betracht kommenden Staat bezogen wurde und daher ins Leere geht, so ist dieser Fall jenem gleichzuhalten, in dem ein Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zulässigerweise von vornherein unterblieben ist. Die Rückkehrentscheidung kommt in einer solchen Konstellation grundsätzlich auch ohne entsprechenden Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 als Titel für die Abschiebung in den Herkunftsstaat in Betracht, wobei von Amts wegen das Refoulement-Verbot (§ 50 FrPolG 2005) zu beachten ist (vgl. Erl. zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005, 952 BlgNR 22. GP 38: Ist der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht bekannt, so ist der Asylwerber zwar nach § 10 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet auszuweisen, es kann aber praktisch unmöglich sein, ihn in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat abzuschieben; wird die Abschiebung möglich, so ist vor der Durchführung der Abschiebung deren Zulässigkeit durch die Fremdenpolizeibehörden zu überprüfen.). Dem Fremden steht es freilich offen, Bedenken im Hinblick auf eine drohende Verletzung des Art. 2 oder 3 MRK durch die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gegebenenfalls im Weg eines Antrags auf internationalen Schutz geltend zu machen. Für eine Vorgangsweise, wie sie in den ErlRV zu § 51 Abs. 1 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2015 (582 BlgNr 25. GP 20) skizziert wird (Abänderung der Zulässigkeitsfeststellung von Amts wegen bzw. Wiederaufnahme des Verfahrens in diesem Punkt, wenn sich nachträglich die Abschiebung in einen anderen Staat als möglich erweist), fehlt es indes an einer gesetzlichen Grundlage.