Sowohl aus der beschlossenen Textierung des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO als auch der Entstehungsgeschichte ergibt sich unzweifelhaft, dass die genannte Regelung letztlich in Reaktion auf das - sich damals noch mit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, also der der nunmehr geltenden Dublin III-VO vorangegangenen Rechtslage befassende - Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 21. Dezember 2011 in den Rechtssachen N.S. ua., C-411/10 und C-493/10, ergangen ist.
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