IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***X***, über die Beschwerde vom 21. Mai 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 15. Mai 2025 betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages hinsichtlich Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner 2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als der Verspätungszuschlag mit 5% festgesetzt wird.
Die Bemessungsgrundlage und die betragsmäßige Höhe des Verspätungszuschlages sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Wegen verspäteter, erst am 15. Mai 2025 erfolgter Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Jänner 2025, die eine Vorauszahlung von 16.367,21 € ergab, erging seitens des ***FA*** (im Folgenden: Finanzamt) an die Bf., eine GmbH, am 15. Mai 2025 ein Bescheid, mit dem gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag von 8% des Vorauszahlungsbetrages, das sind 1.309,38 €, festgesetzt wurde. Begründend führte die Abgabenbehörde dazu aus, die Festsetzung sei erfolgt, weil die Bf., obwohl eine Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung bestanden habe, letztere nicht bzw. verspätet eingereicht habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der steuerliche Vertreter der Bf. am 21. Mai 2025 Beschwerde, in der er ausführte, sich nicht erinnern zu können, dass die Bf. selbst oder auch er als steuerlicher Vertreter jemals eine Steuererklärung verspätet eingereicht hätten und dass deshalb ein Verspätungszuschlag festzusetzen gewesen sei. Mit vorliegendem Bescheid sei ein Verspätungszuschlag von 8% von der Umsatzsteuervorauszahlung Jänner 2025 festgesetzt worden. Damit sei der Ermessensspielraum von bis zu 10% annähernd ausgeschöpft worden. Eine Begründung der Ermessensausübung dazu erscheine dem steuerlichen Vertreter nicht ausreichend.
Auf Grund der Unbescholtenheit der Bf. beantrage er, von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages Abstand zu nehmen und den Bescheid gänzlich aufzuheben. Ein Säumniszuschlag erscheine ihm dagegen angemessen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Mai 2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu aus, gemäß § 135 BAO könne die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, welche die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahrten, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe auferlegen (Verspätungszuschlag), wenn die Verspätung nicht entschuldbar sei.
Eine Verspätung sei nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden treffe. Bereits leichte Fahrlässigkeit schließe die Entschuldbarkeit aus. Zweck des Verspätungszuschlages sei, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgaben sicherzustellen.
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 habe ein Unternehmer spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung einzureichen. Die Voranmeldung gelte als Steuererklärung. Der Unternehmer habe eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. § 108 Abs. 3 zweiter Satz BAO lege fest, dass, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember falle, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage sei, als letzter Tag der Frist anzusehen sei.
Die Frist zur Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Jänner 2025 ende per 17. März 2025. Ergebe sich eine Zahllast, müsse diese spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2025 ergebe eine Vorauszahlung in Höhe von 16.367,21 € und sei am 15. Mai 2025 eingereicht worden. Beglichen worden sei diese Nachforderung durch ein Guthaben (Gegenverrechnung) aus der ebenfalls verspätet eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2025.
Mit Bescheid vom 15. Mai 2025 sei ein Verspätungszuschlag von 8% in Höhe von 1.309,38 € festgesetzt worden. Gegen diesen Bescheid sei innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde eingebracht worden, in der nicht ausgeführt worden sei, warum die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung unmöglich gewesen wäre.
Lägen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages (dem Grunde nach) vor, so seien bei der Ermessensübung va. das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen.
Eine Durchsicht des Abgabenkontos zeige, dass bereits die Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner 2024, Februar 2024, März 2024, April 2024, Mai 2024, Juli 2024, August 2024 und November 2024 verspätet eingereicht worden seien, doch sei die Anlastung eines Verspätungszuschlages entweder infolge der Geringfügigkeit der Verspätung oder des Betrages unterblieben, sodass diese Versäumnisse mangels entsprechender Sanktionen möglicherweise nicht oder nur unzureichend bewusst geworden seien.
Aufgrund der Aktenlage und mangels gegenteiliger Behauptungen sei von einem durchschnittlichen Verschuldensgrad auszugehen, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nicht bekannt gewesen wäre und keine plausible Begründung vorgebracht worden sei, die die Dauer der Verspätung entschuldige.
Im Hinblick auf die zweimonatige Fristüberschreitung und die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung und die nicht fristgerechte Entrichtung der Vorauszahlung erzielten finanziellen Vorteiles erscheine ein Verspätungszuschlag von 8% (Höchstsatz 10%) als angemessen. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.
In seinem Vorlageantrag vom 4. Juni 2025 führte der steuerliche Vertreter aus, mit der gegenständlichen Beschwerde vom 21. Mai 2025 sei die Reduktion des unangemessen hohen Zuschlags beantragt worden. Einerseits fehle im Bescheid eine ausreichende Begründung, andererseits sei das Ermessen bei der Festsetzung mit 8% von möglichen 10% annähernd ausgeschöpft worden, obwohl die Bf. völlig unbescholten sei.
Auch der Beschwerdevorentscheidung vom 23. Mai 2025 seien taugliche Argumente für die Begründung der Ermessensausübung nicht zu entnehmen. Insbesondere wolle der steuerliche Vertreter richtigstellen, dass in den angeführten Zeiträumen die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages gar nicht vorgelegen seien, da die betreffenden Umsatzsteuervoranmeldungen tatsächlich Überschüsse zeigten. Die Tatbestandsvoraussetzungen hätten daher dem Grunde nach gar nicht vorgelegen.
Des Weiteren scheine das Finanzamt eher die Höchststrafe von 10% als Ausgangswert zu wählen. Milderungsgründe wie ein durchschnittlicher Verschuldensgrad bewirkten dann die Reduktion auf angemessene 8%.
Der steuerliche Vertreter wolle an dieser Stelle auf den Erlass BMF 10.4.2006, BMF-010103/0030-VI/2006, zum Verspätungszuschlag verweisen.
Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages seien mit eingebrachter Beschwerde vom 21. Mai 2025 von ihm nicht bestritten worden. Demnach sei die Verspätung auch nicht entschuldbar, zumal leichte Fahrlässigkeit bereits genüge.
Der Erlass nenne die Kriterien für die Ermessensausübung. Würde aber ausschließlich eines der genannten Kriterien berücksichtigt (etwa nur die Zeitdauer der Verspätung), so wäre das im § 135 BAO eingeräumte Ermessen nicht dem Gesetz entsprechend ausgeübt.
Die Begründung des Verspätungszuschlagsbescheides habe das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen. Auch das Vorliegen des Verschuldens sei nachvollziehbar zu begründen (VwGH 22.5.2002, 2002/15/0041). In keinem Fall genüge beispielsweise die bloße Behauptung, eine Umsatzsteuervoranmeldung sei nicht bzw. verspätet eingereicht worden. Die Begründung habe weiters die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen zu enthalten (VwGH 17.10.2002, 2000/17/0099; VwGH 24.3.2004, 2001/14/0083).
Gestellt werde daher das Begehren auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 15. Mai 2025, weil dem Bescheid die Begründung fehle, mit der - über das Vorliegen der Voraussetzungen hinaus - über das Verschulden abgesprochen werde und welche schon gar nicht die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen enthalte.
Für den Fall, dass die ersatzlose Aufhebung nicht gewährt werde, sondern in Ausübung des Ermessens ein Zuschlag neuerlich bemessen werde, erlaube sich der steuerliche Vertreter, folgende Umstände zu beschreiben.
Der Grad des Verschuldens hänge grundsätzlich mit Personalknappheit zusammen. Die Bf. habe Personal aufgrund wirtschaftlicher Notwendigkeit auf ein Mindestmaß reduziert. Aber auch in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters sei es vorübergehend zu einem Engpass gekommen. Er und seine Kanzlei hätten ihre Aufgaben ehestmöglich nachgeholt. Mit solchen Umständen sollte ein Finanzamt vertraut sein.
Eine zweimonatige Fristüberschreitung möge dem Finanzamt unverzeihlich erscheinen. Wenn er als Steuerberater eine Steuererklärung zu wenig und nicht zum Quotenstichtag einreiche, werde er mit einer Zwangsstrafe bedroht. Im Vergleich zu Steuerpflichtigen, die gar keine Steuererklärung einreichten, könne man die Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung (ohne vorherige Aufforderung) mit zwei Monaten Verspätung auch anders sehen.
Ein finanzieller Vorteil sei nicht bezweckt worden. Rechne man 8% p.a. für 16.367,21 €, dann belaufe sich die Zinsenersparnis für zwei Monate auf rund 215,00 €.
Wesentlich erscheine dem steuerlichen Vertreter der Umstand der Unbescholtenheit. Die Bf. habe nie die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages erfüllt. In der Beschwerdevorentscheidung vom 23. Mai 2025 irre das Finanzamt über die Voraussetzungen, Säumnisse und Sanktionen für die eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen und der angeführten Zeiträume.
Eine Neigung der Bf. zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten sei durch keinen Umstand belegt. Zu ergänzen sei, dass nach verspäteter Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung durch die Kanzlei des steuerlichen Vertreters die Abgabenschuld von der Bf. sofort bezahlt worden sei.
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages erscheine unter diesen Umständen und Erwägungen mit 0,1% als angemessen.
Am 23. Juni 2025 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Bezug habenden Vorlagebericht beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde und führte dazu aus, die Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2025 sei am 15. Mai 2025 eingereicht worden. Bereits die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Jänner 2024, Februar 2024, März 2024, April 2024, Mai 2024, Juli 2024, August 2024 und November 2024 seien verspätet eingereicht worden. Auf die beigefügten Unterlagen werde verwiesen, ua. auf die Auflistung der genannten Umsatzsteuervoranmeldungen 2024 samt Datum der Einreichung.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 135 BAO idF BGBl. I Nr. 71/2003 lautet:
"§ 135. Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen."
Fest steht im gegenständlichen Fall, dass die Frist zur Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung der Bf. für den Zeitraum Jänner 2025 am 17. März 2025 endete ( § 21 Abs. 1 UStG 1994 iVm § 108 Abs. 3 zweiter Satz BAO) und dass die Einreichung dieser Abgabenerklärung, die eine Vorauszahlung von 16.367,21 € ergab, erst am 15. Mai 2025, sohin rund zwei Monate verspätet, erfolgte. Mit Bescheid vom selben Tag wurde seitens des Finanzamtes gegenüber der Bf. gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag von 8% des Vorauszahlungsbetrages, das sind 1.309,38 €, festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21. Mai 2025, in der die ersatzlose Aufhebung desselben beantragt wird va. mit den Argumenten, die Bf. sei unbescholten und dem angefochtenen Bescheid fehle die Begründung, mit der über das Verschulden und die Ermessensausübung abgesprochen werde.
Dazu ist seitens des Bundesfinanzgerichtes Folgendes festzuhalten:
Nach Ritz/Koran, BAO8, § 135 Rz 1, ist es Zweck des Verspätungszuschlages, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen (zB VwGH 12.8.2002, 98/17/0292; VwGH 16.11.2004, 2002/17/0267; VwGH 11.12.2009, 2009/17/0151) und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen (zB VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0005). Nach Ansicht des VfGH (zB VfGH 29.6.1985, G 42/85 ua.; VfGH 11.3.1987, G 257-260/86 ua., Slg. 11.295) hat der Verspätungszuschlag ua. auch die Funktion der Abgeltung von erhöhtem, durch die nicht rechtzeitige Einreichung der Abgabenerklärung verursachten Verwaltungsaufwand.
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist (Ritz/Koran, § 135 Rz 4). Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (Ritz/Koran, § 135 Rz 10, mit Verweis auf VwGH 14.12.2011, 2009/17/0125; VwGH 20.1.2016, Ro 2014/17/0036, 0037; VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0005).
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (Ritz/Koran, § 135 Rz 4, mit Judikaturnachweisen). Die Begründung des Verspätungszuschlagsbescheides hat alle für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen zu enthalten; sie hat weiters das Vorliegen des Verschuldens nachvollziehbar zu begründen (Ritz/Koran, § 135 Rz 22).
Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass der angefochtene Verspätungszuschlagsbescheid vom 15. Mai 2025 zwar keine Bezug habende Begründung, mit der über das Verschulden und die Ermessensübung abgesprochen wurde, enthält; allerdings hat die belangte Behörde dies in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 23. Mai 2025 hinreichend nachgeholt (die Begründung einer Beschwerdevorentscheidung kann einen Begründungsmangel sanieren, vgl. Ritz/Koran, § 93 Rz 16, mit Judikaturnachweisen):
Sie hat bei der Ermessensübung va. das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten der Bf. sowie den Grad des Verschuldens berücksichtigt (vgl. Ritz/Koran, § 135 Rz 13, mit Judikaturnachweisen) und zutreffend darauf verwiesen, dass nicht nur die Umsatzsteuervoranmeldung der Bf. für den Zeitraum Jänner 2025, sondern bereits die Umsatzsteuervoranmeldungen der Bf. für die Zeiträume Jänner 2024, Februar 2024, März 2024, April 2024, Mai 2024, Juli 2024, August 2024 und November 2024 verspätet eingereicht wurden (eine Auflistung der genannten Umsatzsteuervoranmeldungen 2024 samt Datum der jeweiligen (verspäteten) Einreichung derselben befindet sich auf S 15 BFG-Akt). Weiters ist die belangte Behörde aufgrund der Aktenlage und mangels gegenteiliger Behauptungen von einem durchschnittlichen Verschuldensgrad ausgegangen, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nicht bekannt gewesen wäre und keine plausible Begründung vorgebracht wurde, die die Dauer der Verspätung entschuldigt. Im Hinblick auf die rund zweimonatige Fristüberschreitung und die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Jänner 2025 und die nicht fristgerechte Entrichtung der Vorauszahlung erzielten finanziellen Vorteiles setzte die belangte Behörde in Ausübung des Ermessens den Verspätungszuschlag mit 8% fest.
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß dem von § 135 BAO der Abgabenbehörde eingeräumten Ermessen die Festsetzung des angefochtenen Verspätungszuschlages dem Grunde nach rechtens (auch der steuerliche Vertreter führt in seinem Vorlageantrag vom 4. Juni 2025 dazu aus: "Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages wurden mit eingebrachter Beschwerde vom 21.05.2025 von uns nicht bestritten. Demnach ist die Verspätung auch nicht entschuldbar, zumal leichte Fahrlässigkeit bereits genügt" (s dazu bereits oben in der Darstellung des Verfahrensganges in diesem Erkenntnis)):
Die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung der Bf. für den Zeitraum Jänner 2025 erfolgte erst am 15. Mai 2025 und somit rund zwei Monate verspätet. Bereits die oa. Umsatzsteuervoranmeldungen der Bf. für 2024 waren verspätet eingereicht worden; die diesbezügliche Argumentation des steuerlichen Vertreters, die Bf. sei "unbescholten", weil die angeführten Umsatzsteuervoranmeldungen für 2024 tatsächlich Überschüsse zeigten, kann nicht nachvollzogen werden, weil dies nichts an der Tatsache der aktenkundigen verspäteten Einreichungen derselben ändert (ebenso wenig wie das Faktum, dass damals die Festsetzung von Verspätungszuschlägen unterblieben ist), die bei der Ermessensübung für den streitgegenständlichen Verspätungszuschlag zu berücksichtigen ist (vgl. Ritz/Koran, § 135 Rz 13, wonach das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen bei der Ermessensübung zu berücksichtigen ist, zB seine Neigung zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten (zB VwGH 28.11.1969, 189/69; VwGH 21.1.1998, 96/16/0126)).
Dass die belangte Behörde von einem durchschnittlichen Verschuldensgrad ausgegangen ist, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nicht bekannt gewesen wäre und keine plausible Begründung vorgebracht wurde, die die Dauer der Verspätung entschuldigt, ist nicht zu beanstanden (bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus, s oben); die Argumentation des steuerlichen Vertreters in dessen Vorlageantrag vom 4. Juni 2025, der Grad des Verschuldens hänge "grundsätzlich mit Personalknappheit zusammen" (auch in dessen Kanzlei sei es vorübergehend zu einem Engpass gekommen), kann nicht nachvollzogen werden, hat doch ein Parteienvertreter die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen (wozu auch die Wahrnehmung der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen gehört) sichergestellt ist, sodass diese Argumentation das Abgehen von der Annahme eines durchschnittlichen Verschuldensgrades nicht rechtfertigt.
Was die Höhe des streitgegenständlichen Verspätungszuschlages betrifft, ist aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes festzuhalten, dass der oa., bereits mehrfachen Säumigkeit der Bf. bei der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen der durch die verspätete Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Jänner 2025 nicht sehr beträchtliche finanzielle Vorteil (s dazu die Bezug habenden, oben in der Darstellung des Verfahrensganges wiedergegebenen Ausführungen des steuerlichen Vertreters in seinem Vorlageantrag vom 4. Juni 2025) gegenübersteht, sodass unter Berücksichtigung des von der belangten Behörde festgestellten durchschnittlichen Verschuldensgrades und des Ausmaßes der Fristüberschreitung von rund zwei Monaten - wiederum in Anwendung des gesetzlich eingeräumten Ermessens - ein Verspätungszuschlag von 5% als angemessen anzusehen ist.
Die Bemessungsgrundlage und die betragsmäßige Höhe des Verspätungszuschlages hinsichtlich Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner 2025 werden somit wie folgt festgesetzt:
Vorauszahlung an Umsatzsteuer für den Zeitraum 01/2025: 16.367,21 €.
Davon wird ein Verspätungszuschlag gemäß § 135 BAO von 5%, das sind 818,36 €, festgesetzt.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Das Erkenntnis folgte vielmehr der darin angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 8. Juli 2025