Entsprechend der Einrichtung der Arbeitsinspektorate nach § 14 Abs. 1 und 2 ArbIG 1993 als Behörden einerseits und dem Zentral-Arbeitsinspektorat als für den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz handelnde Organisationseinheit des Bundesministeriums andererseits sehen die Vorschriften der §§ 14 f, 26 Abs. 8 ArbIG 1993 eine (sachliche und örtliche) Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den genannten Behörden vor. So hat auch der VwGH in seiner Rechtsprechung regelmäßig auf die (vorhandene) Zuständigkeit des tätig gewordenen Arbeitsinspektorates abgestellt (vgl. E 31. Juli 2014, 2013/02/0278; E 29. November 2000, 98/09/0031; E 8. Juli 1994, 94/02/0079; E 21. Februar 1994, 92/04/0283; E 20. Juni 1991, 90/19/0217). Dass in manchen der Bestimmungen des ArbIG 1993 vom "zuständigen Arbeitsinspektorat" (zB § 23 Abs. 1) die Rede ist, während andere auf "die Arbeitsinspektorate" Bezug nehmen (zB § 7 Abs. 2), wurzelt historisch in dem Umstand, dass es der Gesetzgeber als notwendig ansah, die Zuständigkeit des in Verfahren vor anderen Behörden involvierten Arbeitsinspektorats näher zu umschreiben (so die Erläuterungen zum ArbIG 1974, RV 928 BlgNR 13. GP, S. 14), während die ausdrückliche Zuständigkeitsregel des § 15 Abs. 1 ArbIG 1993 erst mit dem ArbIG 1993 vorgesehen wurde. Die Befugnisse nach § 7 Abs. 2 und 5 ArbIG 1993 kommen nur dem jeweils sachlich und örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat (bzw. dessen Organen)zu.
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