Eine Dienststelle (ein Amt) ist eine planmäßige, rechtlich geregelte, von einer physischen Person unabhängige Stelle, eine organisatorische Einheit der Verwaltung, die zur Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben berufen ist. Dienststellen oder Verwaltungsorgane besonderen Ranges sind Behörden; diesen sind vom Gesetz hoheitliche Befugnisse verliehen; sie können befehlen und (oder) erzwingen. Sie müssen Kompetenz zu rechtsetzenden oder zu Zwangsakten haben. Damit eine Dienststelle Behörde ist, genügt es, dass sie - wenn auch vielleicht nur in geringem Umfang - Imperium hat. Entscheidend ist die Funktion im gesamten Verwaltungsapparat (vgl. E 24. Februar 2005, 2004/15/0154). Demgemäß sind die Arbeitsinspektorate nach § 14 Abs. 1 und 2 ArbIG 1993 Dienststellen des Bundes, denen aufgrund ihrer hoheitlichen Tätigkeit (die zuweilen auch in typisierte Verwaltungsakte mündet) Behördencharakter zukommt. Sie unterstehen gemäß § 16 Abs. 1 ArbIG 1993 unmittelbar dem Zentral-Arbeitsinspektorat, das seinerseits organisatorisch der Sektion "Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat" des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz untersteht (vgl. E 23. Oktober 2015, 2013/02/0170); der Leiter/die Leiterin des Zentral-Arbeitsinspektorats untersteht direkt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Das Zentral-Arbeitsinspektorat ist damit keine vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin zu unterscheidende Behörde, vielmehr wird es für diesen bzw. diese tätig (vgl. E 8. Juli 1994, 94/02/0079).
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