Rückverweise
Auch wenn das VwG formal das Säumnisbeschwerdeverfahren (mit Beschluss) eingestellt hat, kann inhaltlich eine Erledigung im Verwaltungsverfahren (Einstellung des Verwaltungsverfahrens) vorliegen, wenn sich dies aus der Begründung ergibt. [Hier: In der Begründung wird ausgeführt, der ursprüngliche Antrag sei konkludent zurückgezogen worden (vgl. E 29. April 2015, Fr 2014/20/0047).]