Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.07.2024, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2024, GZ: WF 2024-0566-3-013062, betreffend die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 20.06.024 gemäß § 17 iVm. §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 20.06.2024 beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
1.2. Am 01.07.2024 wurde der BF vor dem AMS zu den ihn betreffenden Insolvenzentgeltfondszahlungen niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, sich am 20.06.2024 arbeitslos gemeldet und seine Ansprüche geltend gemacht zu haben, da ihm seitens der Arbeiterkammer gesagt worden sei, er habe Insolvenzentgeltfondsansprüche bis 30.06.2024. Laut aktueller Dachverbandsabfrage habe er einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung bis zum 11.07.2024. Am 12.06.2024 habe er ein Schreiben vom Insolvenzentgeltfonds erhalten, dass eine neue Gesamtbetrachtung durchgeführt worden sei und diese ergeben habe, dass er nur bis zum 31.05.2024 Ansprüche habe. Dieses Schreiben lege er bei. Er bitte um Zustellung eines Feststellungsbescheides, da er seine Geltendmachung aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Tatsachen mit 20.06.2024 gestellt habe.
1.3. Mit Bescheid des AMS vom 17.07.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF aufgrund seiner Eingabe gemäß § 17 iVm. §§ 44 und 46 AlVG Arbeitslosengeld ab dem 20.06.2024 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am 20.06.2024 geltend gemacht habe.
1.4. Am 30.07.2024 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass die Meldung erfolgt sei, da er zirka am 18.06.2024 die Information vom Insolvenzentgeltfonds erhalten habe, dass er, anders als im vorigen Bescheid und auch anders als im AMS-System gelistet, das Insolvenzentgelt nicht bis zum 11.07.2024 beziehen könne, sondern der Bezug mit 31.05.2024 geendet habe. Aufgrund dessen habe er sich am 20.06.2024 arbeitslos gemeldet. Er bitte um eine Rückdatierung des Arbeitslosengeldanspruchs auf den 01.06.2024, da er, sofern er es gewusst hätte, sich früher arbeitslos gemeldet hätte, aber der Brief des Insolvenzentgeltfonds erst am 18.06.2024 eingetroffen sei.
1.5. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 04.10.2024, GZ: WF 2024-0566-3-013062, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 17.07.2024, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass im Arbeitslosenversicherungsrecht das Antragsprinzip gelte und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst gewährt werden, wenn sie beantragt werden. § 46 AlVG nehme eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragsstellungen vor. Diese abschließende Normierung lasse es selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person nicht zu, die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst eine Person, die auf Grund einer vom AMS oder der Österreichischen Gesundheitskasse schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen sei. Eine solche unrichtige Auskunft des AMS liege jedoch nicht vor. Der BF habe erst am 20.06.2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, weswegen ihm das Arbeitslosengeld auch erst ab dem Tag der formalen Beantragung gebühre. Selbst eine möglicherweise verspätete Information seitens des Insolvenzentgeltfonds könne keine anderslautende Entscheidung herbeiführen.
1.6. Am 17.10.2024 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.7. Am 07.11.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und seit 27.04.1987 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.
2.1.2. Der BF stand von 07.07.2021 bis 17.02.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX . Der BF stellte am 20.06.2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
2.1.3.Mit Bescheid des AMS vom 17.07.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF Arbeitslosengeld gemäß § 17 und §§ 44 und 46 AlVG ab dem 20.06.2024 gebührt.
2.1.4. Der BF brachte gegen den unter Punkt 2.1.3. genannten Bescheid am 30.07.2024 fristgerecht Beschwerde ein.
2.1.5. Der unter Punkt 2.1.3. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 04.10.2024, GZ: WF 2024-0566-3-013062, bestätigt und diese dem BF am 08.10.2024 per RSb-Brief zugestellt.
2.1.6. Gegen die unter Punkt 2.1.5. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen zu dem Dienstverhältnis des BF und dem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 20.06.2024 (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS, der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und einer Kopie des vom BF ausgefüllten Antragsformulars, welche im Verwaltungsakt enthalten ist. Es ist unstrittig, dass der BF den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 20.06.2024 stellte.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.3. und Punkt 2.1.5) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.4.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.2.5. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.5.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig.
2.2.6. Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag stellte (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1.Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
[…]
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
[…]“
2.3.2. Abweisung der Beschwerde
2.3.2.1. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Sdoutz in Sdoutz/Zechner (Hrsg.), Arbeitslosenversicherungsgesetz § 46 Rz 791, 21. Lfg. Juni 2023).
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Zechner in Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 Rz 408). Unter Geltendmachung ist in der Regel die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).
2.3.2.2. Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.
§ 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG regelt den Fall, dass die Frist, die die regionale Geschäftsstelle des AMS zur Beibringung des ausgefüllten Antragformulars oder von sonstigen Unterlagen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt hat, ohne triftigen Grund versäumt wurde. In diesem Fall gilt der Anspruch erst ab dem Tag geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Die Unterlagen gelten hingegen als rechtzeitig eingelangt, wenn die Terminüberschreitung aus einem triftigen Grund erfolgt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0115, mwN).
Im Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (VwGH 23.05.2007, Zl. 2006/08/0330).
Die abschließende Normierung lässt es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen - durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren - Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/08/0052, mwN).
Der BF hat den Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 20.06.2024 gestellt. Soweit der BF vorbringt, dass er davon ausgegangen sei, dass seine Insolvenzentgeltansprüche bis 30.06.2024 bestünden, ist auf die oben zitierte VwGH-Rechtsprechung zu verweisen. Vor diesem Hintergrund wäre selbst bei einer unrichtigen Auskunft des AMS keine nachträgliche Sanierung der verspäteten Antragstellung möglich. Umso weniger gilt dies für Auskünfte der Arbeiterkammer. Die gesetzliche Regelung ist in diesem Punkt eindeutig und lässt keinen Spielraum offen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF Arbeitslosengeld erst ab dem 20.06.2024 gebührt.
2.3.2.3. Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF. der Beschwerdevorentscheidung) war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF nicht beantragt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.