Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. Reinhold WIPFEL (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 14.10.2024, Zl. XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.01.2025, Zl. WF 2024-0566-3-018920, nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung vom 04.09.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 14.10.2024, Zl. XXXX , AMS 311-Gmünd, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ab 24.09.2024 Arbeitslosengeld gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, die BF habe ihren Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 24.09.2024 eingebracht.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sie Arbeitslosengeld ab dem 09.09.2024 beantragt habe. Sie leide an gesundheitlichen Einschränkungen und sei dies dem AMS bekannt. Die BF habe die fertig ausgefüllten Unterlagen bei ihrem AMS-Termin vom 20.09.2024 mitgehabt, habe aber aufgrund ihrer Erkrankung vergessen, diese abzugeben. Ärztliche Befunde habe sie an diesem Tag an das AMS übergeben. Der ausgefüllte Antrag sei jedoch in ihrer halb offenen Hülle geblieben. Die BF habe auch nicht bemerkt, dass sie etwas vergessen habe. Sie beantrage die Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab dem 09.09.2024.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.01.2025, GZ: WF 2024-0566-3-018920, wies das AMS die Beschwerde ab und führte begründend aus, dass aufgrund einer mehr als 62 Tage dauernden Bezugsunterbrechung eine neue Antragstellung der BF auf Arbeitslosengeld notwendig gewesen sei. Die BF habe sich telefonisch arbeitslos gemeldet und sei ihr mit Schreiben vom 06.09.2024 der verfahrensgegenständliche Arbeitslosengeldantrag übermittelt worden. Auf dem übermittelten Arbeitslosengeldantrag sei das Ende der Rückgabefrist mit 20.09.2024 notiert gewesen und sei die BF sei auf die Rechtsfolgen bei Versäumung hingewiesen worden.
Die BF habe den verfahrensgegenständlichen Arbeitslosengeldantrag sei jedoch erst am 24.09.2024 beim AMS eingebracht. Das Arbeitslosengeld könne daher erst ab 24.09.2024 zuerkannt werden. Soweit die BF einwende, sie hätte aufgrund gesundheitlichen Problemen auf die rechtzeitige Abgabe des Antrags vergessen, so führe dies zu keinem anderen Ergebnis: Aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bestehe keine Möglichkeit für eine rückwirkende Zuerkennung des Arbeitslosengeldes.
Die BF beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, seit Herbst 2024 sei ein Verfahren hinsichtlich der Gewährung einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension anhängig. Die BF habe ferner einen Antrag auf Erhöhung des Behindertengrades gestellt. Sie leide an chronischen Erkrankungen welche mit Konzentrationsschwierigkeiten und Müdigkeit einhergehen würden. Daher sei der Antrag beim Gespräch mit ihrer Beraterin untergegangen.
Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens gab das AMS dem Bundesverwaltungsgericht mit aufgetragener Stellungnahme vom 05.06.2025 bekannt, dass der späteste Rückgabetermin für das Antragsformular (20.09.2024) zufällig mit einem Beratungstermin vom 20.09.2024 zusammengefallen sei. Jedoch habe das Beratungsgespräch nicht der Antragsabgabe gedient – diese sei daher auch nicht thematisiert worden - sondern der Erstellung einer Betreuungsvereinbarung. Der Antrag der BF auf Gewährung einer Invaliditätspension sei mit Bescheid der PVA vom 06.05.2025 abgelehnt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF war zuletzt von 01.08.2023 bis 31.01.2024 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 01.02.2024 steht sie mit zwischenzeitigen Unterbrechungen im Bezug von Arbeitslosengeld.
Von 30.05.2024 bis 08.09.2024 bezog die BF Krankengeld.
Am 06.09.2024 meldete sich die BF telefonisch beim AMS für die Zeit ab 09.09.2024 arbeitslos. Das AMS übermittelte der BF daraufhin ein Antragsformular für die Geltendmachung des Arbeitslosengeldes mit dem handschriftlichen Vermerk: „gilt für 09.09.2024“; „zu übermitteln bis spätestens 20.09.2024“ daneben war mit einem Stempel gedruckt: „per POST oder Einwurf in den AMS-Briefkasten“.
Mit einem Begleitschreiben vom 06.09.2024 wurde die BF ersucht, dass das Formular vollständig ausgefüllt bis spätestens 20.09.2024 per Post an das AMS Gmünd zu senden bzw. in den Briefkasten (Postkasten) des AMS Gmünd einzuwerfen. „Sollten Sie diese Frist versäumen, kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem der Antrag beim AMS einlangt.“
Am 20.09.2024 hatte die BF einen Beratungstermin bei ihrer AMS-Betreuerin. Es wurde eine Betreuungsvereinbarung erarbeitet. Die BF legte dazu Belege über ihre gesundheitlichen Einschränkungen vor.
Das ausgefüllte Antragsformular betreffend Arbeitslosengeld hatte die BF bei sich, vergaß allerdings darauf, dieses abzugeben.
Am 23.09.2024 meldete sich die BF krank. Am 24.09.2024 kontaktierte das AMS die BF telefonisch, da der Antrag noch nicht zurückgebracht worden sei. Die BF gab telefonisch bekannt, dass sie den Antrag noch daheim habe. Noch am 24.09.2024 sprach die BF persönlich beim AMS vor und gab den Antrag auf Arbeitslosengeld ab. Das AMS nahm am 24.09.2024 mit der BF eine Niederschrift auf. Der BF wendete zum Vorhalt der verspäteten Antragsabgabe ein: „Ich habe den Antrag beim Termin am 20.09.2024 mitgehabt. Ich habe die Befunde abgegeben, habe aber auf den Antrag vergessen. Ich habe eine Krankheit, daher bin ich sehr vergesslich – Befunde liegen auf. Normalerweise mache ich alles online, das hat allerdings nicht funktioniert.“
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unstrittig. Strittig ist einzig die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erübrigt sich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung:
Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) – (7) (…)
Zur Geltendmachung des Antrags auf Arbeitslosengeld:
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt, im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN). Die belangte Behörde hat somit über den von der BF behaupteten Anspruch ab dem 09.09.2024, bis zum Tag vor der Zuerkennung, dem 23.09.2024, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde der BF richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und begehrt sie die Zuerkennung ab dem 09.09.2024.
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, unter Bezugnahme auf Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).
Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass, wenn die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt hat und diese ohne triftigen Grund versäumt wurde, der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
Die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 10.09.2014, 2013/08/0202; 23.05.2007, 2006/08/0330).
Im vorliegenden Fall hat die regionale Geschäftsstelle der BF eine Frist gesetzt, bis zu der der Antrag fristwahrend per 09.09.2024 hätte gestellt werden können (§ 46 Abs1, letzter Satz). Die BF wendet sinngemäß ein, sie habe diese Frist aus einem triftigen Grund versäumt.
Ein triftiger Grund im Sinne des § 46 Abs 1, letzter Satz AlVG in der anzuwendenden Fassung kann nach der höchstgerichtlichen Judikatur dann vorliegen, wenn der Antragsteller in Folge von Krankheit oder wegen Wiederaufnahme einer Beschäftigung an der rechtzeitigen Übermittlung des Antragsformulars gehindert ist (vgl. VwGH 25.05.2011, 2008/08/0098 iZm der verlangten Beibringung einer Arbeitsbescheinigung). Ein triftige Grund im Sinne des § 46 Abs 1, letzter Satz AlVG liegt nur dann vor, wenn keine zumutbare Möglichkeit der Antragsübermittlung auf anderem Wege besteht. Ein triftiger Grund im Sinne dieser Bestimmung ist nicht gegeben, wenn die verhinderte arbeitslose Person dafür sorgen könnte, dass eine Vertrauensperson den Antrag für sie abgibt (VwGH 15.11.2000, 96/08/0076; vgl. auch Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz § 46 AlVG, Rz 792).
Im vorliegenden Fall bringt die BF vor, auf die rechtzeitige Abgabe des Antrages am 20.09.2024 – sie war an diesem Tag zur Beratung in der regionalen Geschäftsstelle des AMS und hätte diesen Weg zur gleichzeitigen Abgabe des Antrages nutzen können – vergessen zu haben und dass ihr gesundheitlicher Leidenszustand Vergesslichkeit begünstige. Unstrittig war die BF ferner ab 23.09.2024 krankgeschrieben. Diese Wahrnehmungen erklären allerdings nicht, weshalb der BF nicht schon am 20.09.2024 nach dem Auspacken ihrer Unterlagen - diese wären nach ständiger Judikatur des VwGH (vgl. Ra 2020/08/0008 vom 14.05.2020) sorgsam aufzubewahren - auffiel, dass der Antrag wieder mit nach Hause genommen wurde. Die BF hätte auf diesem Weg den Schaden noch begrenzen können. Tatsächlich reagierte sie jedoch erst, als das AMS sie am 24.09.2024 telefonisch auf das Fehlen des Antrages aufmerksam machte. Die BF - sie kannte unstrittig ihre Vergesslichkeit - wäre ferner die Möglichkeit offen gestanden, den Antrag sicherheitshalber bereits vor dem 20.09.2024 zur Post zu geben oder in den AMS-Postkasten zu werfen bzw. eine Person ihres Vertrauens um eine solche Handlung zu ersuchen. Dass ihr solches nicht möglich gewesen wäre, hat die BF nicht behauptet.
Ein triftiger Hinderungsgrundes iSd § 46 Abs 1 letzter Satz AlVG in der anzuwendenden Fassung - hier ist, wie die oben zusammengefasste Judikatur des VwGH zeigt, ein strenger Maßstab anzulegen – liegt im vorliegenden Fall daher nicht vor.
Die BF hat den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 24.09.2024 bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS eingebracht. Die belangte Behörde hat zu Recht ausgesprochen, dass der BF das Arbeitslosengeld (erst) ab dem 24.09.2024 gebührt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.