Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Robert FODROCZI und Erwin GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße vom 05.06.2024, nach Beschwerdevorentscheidung von 21.08.2024, GZ XXXX betreffend Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 22.05.2024 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 05.06.2024 sprach das Arbeitsmarktservice Favoritenstraße (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) aus, dass der Beschwerdeführerin ab 22.05.2024 Arbeitslosengeld gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Arbeitslosengeld am 22.05.2024 eingebracht habe.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 02.07.2024 die gegenständliche Beschwerde, worin sie zusammengefasst vorbrachte, sie habe am 19.03.2024 einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt. Nach dem Ende ihres Krankengeldbezugs am 23.03.2024 sei es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht früher möglich gewesen, den Pensionsvorschuss zu beantragen. Sie begehre die Leistungszuerkennung ab 24.03.2024.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2024 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 22.05.2024 beim AMS vorgesprochen habe und ihr ein Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Pensionsvorschuss ausgefolgt worden sei, welchen sie am 23.05.2023 retournierte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht früher einen Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Pensionsvorschuss stellen habe können, sei im Lichte der Rechtslage sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung nicht geeignet, eine verspätete Antragsstellung zu sanieren. Eine Zuerkennung der Leistung könne demnach erst ab dem 22.05.2024 erfolgen.
4. Aufgrund des fristgerecht gestellten Vorlageantrags der Beschwerdeführerin, worin diese inhaltlich auf ihr Beschwerdevorbringen verwies, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war zuletzt von 14.11.2022 bis 29.03.2023 bei der XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt und bezog im Anschluss von 30.03.2023 bis 30.06.2023 und von 25.07.2023 bis 13.02.2024 Krankengeld.
Die Beschwerdeführerin hat am 20.03.2024 bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Invaliditätspension mit Stichtag am 01.04.2024 gestellt.
Am 22.05.2024 sprach die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde vor und gab die Aussteuerung bezüglich des Krankengeldes bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) sowie die Beantragung von Invaliditätspension bekannt.
Der Beschwerdeführerin wurde infolgedessen das Antragsformular für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld ausgehändigt; vermerkt wurde eine Rückgabefrist bis 05.06.2024. Am 23.05.2024 retournierte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte und unterfertigte Antragsformular.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellung zu ihrer beruflichen Tätigkeit und zum Bezug von Krankengeld ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem vorliegenden Bezugs- und Versicherungsverlauf.
Dass die Beschwerdeführerin am 20.03.2024 einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt hat, ergibt aus dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.03.2024, womit die Antragsstellung bestätigt wird.
Der Antrag auf Arbeitslosengeld liegt im Akt ein und ergibt sich daraus die Ausgabe am 22.05.2024 und die Retournierung am 23.05.2024. Die Beschwerdeführerin hat die Antragsstellung am 22.05.2024 nicht bestritten, sondern vorgebracht, aus gesundheitlichen Gründen nicht früher bei der belangten Behörde vorstellig geworden zu sein. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
[…]
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
[…]“
3.3. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag der versicherten Person gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz. 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330).
Für den Fall, dass eine arbeitslose Person aus zwingenden Gründen – etwa durch Arbeitsaufnahme oder Krankheit – verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben, sieht § 46 Abs. 1 AlVG explizit vom Erfordernis einer persönlichen Vorsprache ab. Damit werden somit Fälle erfasst, in denen die arbeitslose Person vorübergehend aus in ihrer Person gelegenen Gründen daran gehindert ist, die „Geltendmachung“ selbst vorzunehmen. In einem derartigen Fall kann der Anspruch auch anderweitig (etwa durch eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Vertretung) geltend gemacht werden. Fehlt der anspruchsberechtigten Person die Geschäftsfähigkeit, sodass Antragstellung durch diese selbst ausscheidet, hat die Geltendmachung durch ihre gesetzliche Vertretung zu erfolgen.
Die umfassende und abschließende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst eine arbeitslose Person, die auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. § 17 Abs. 3 AlVG (nunmehr § 17 Abs. 4 AlVG idF BGBl. I Nr. 5/2010) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041 und 2010/08/0156).
3.4. Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt ergibt sich daraus:
Für die Gewährung des Arbeitslosengeldes ist auschlaggebend, wann die Beschwerdeführerin mittels des bundeseigenen Antragsformulars bei der zuständigen Geschäftsstelle des AMS den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat. Dies war im vorliegenden Fall am 22.05.2024.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Leistungszuerkennung bereits ab 24.03.2024 und bringt im Wesentlichen vor, dass sie nach dem Ende ihres Krankengeldbezugs aus gesundheitlichen Gründen an der Antragstellung gehindert gewesen sei.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach herrschender höchstgerichtlicher Judikatur die abschließende Normierung des § 46 AlVG (wie im Detail bereits ausgeführt wurde) selbst in Fall des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person eine nachträgliche Sanierung der Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nicht zulässt.
Im Falle zwingender Verhinderungsgründe – etwa wegen einer Erkrankung – sieht die Bestimmung zwar die Möglichkeit vom Absehen von der persönlichen Vorsprache in der regionalen Geschäftsstelle vor, ohne jedoch vom Erfordernis der fristwahrenden Geltendmachung (z.B. durch eine bevollmächtigte Vertretung) abzugehen (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052).
Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, dass ihr die Geltendmachung etwa im Wege einer Vertretung nicht möglich gewesen wäre und ergeben sich aus dem Akt auch keinerlei dahingehenden Anhaltspunkte.
Falls die Beschwerdeführerin sich durch das Verhalten der belangten Behörde geschädigt erachten sollte, ist sie auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, doch erscheint diese nicht geboten, da sich der maßgebliche Sachverhalt ohnedies aus der Aktenlage ergibt und die Beschwerdeführerin die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde auch gar nicht in Zweifel gezogen hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.