JudikaturBVwG

W229 2296091-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Arbeitsrecht
18. Dezember 2024

Spruch

W229 2296091-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Eva MALLASCH und den fachkundigen Laienrichter Anton LOJOWSKI als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 06.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2024, GZ: WF XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 06.05.2024 wurde ausgesprochen, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer Arbeitslosengeld gem. § 17 Abs. 2 iVm. §§ 46 und 50 AlVG ab dem 06.05.2024 gebührt.

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht wie beim Termin am 29.02.2024 [angegeben] [p]er 01.04.2024 zu arbeiten begonnen. Eine Wiedermeldung innerhalb einer Woche sei nicht erfolgt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin wie folgt aus:

„Hallo, gestern, am 6. Mai, war ich persönlich bei Ams, da ich seit dem 1. April abgemeldet bin. Ich habe diese Informationen, weil ich für April kein Geld erhalten habe. Bei der letzten Frist im März hatte ich Informationen, dass sie dies tun würden Geben Sie mir einen Arbeitsvertrag ab dem 1. April. Diese Informationen habe ich Herrn mitgeteilt. Zu Ilic sagte er, dass er mich zu einem anderen Deutschkurs schicken würde, wenn ich keinen Vertrag bekomme. Ich wollte mich nicht von Ams zurückziehen, sondern habe nur mitgeteilt, dass ich ein Jobangebot habe und ab Mai einen neuen Vertrag habe 15, es gab ein Missverständnis, ich habe kein anderes Einkommen als von Ams, ich weiß nicht, ich kann nicht einmal die Miete bezahlen und ich habe 2 Kinder, ich bitte um eine Lösung für diese Angelegenheit, weil ich Ich stecke in Schwierigkeiten und weiß nicht, wie ich vorgehen Soll.“

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2024 wies das AMS die Beschwerde mit näherer Begründung ab.

4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er vorbrachte, nicht gewusst zu haben, dass er vom AMS mit 01.04.2024 abgemeldet worden sei. Dies sei ihm auch nicht schriftlich mitgeteilt worden. Er habe erst davon erfahren als er am 15.05.2024 mitgeteilt habe, dass er jetzt einen Job habe.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 23.07.2024 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist XXXX Staatsbürger und hat seit 10/2020 seinen Hauptwohnsitz in Österreich.

Zuletzt hat er von 28.09.2022 bis 01.10.2023 bei der Firma XXXX GmbH am Flughafen Schwechat gearbeitet.

Am 29.09.2023 meldete sich der Beschwerdeführer beim AMS persönlich arbeitslos und stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Ab 28.11.2023 besuchte der Beschwerdeführer einen Deutschkurs zur Erlangung des Sprachniveaus A2 mit einer geplanten Dauer bis 29.03.2024.

Ab 22.01.2024 war der Beschwerdeführer im Krankenstand, welchen er dem AMS nicht meldete. Von 25.01.1024 bis 01.03.2024 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld.

Am 24.02.2024 wurde der Deutschkurs wegen zu vieler Fehlzeiten abgebrochen.

Am 29.02.2024 gab der Beschwerdeführer im Zuge einer spontanen Vorsprache beim AMS bekannt, ab 01.04.2024 ein Beschäftigungsverhältnis anzutreten. Im Zuge der Vorsprache wurde dem Beschwerdeführer die Abmeldung vom AMS ab diesem Zeitpunkt mitgeteilt und er auf die Notwendigkeit hingewiesen, Änderungen hinsichtlich des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses dem AMS zu melden.

Mit Schreiben vom 29.02.2024 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass sein Leistungsbezug aufgrund der Bekanntgabe eines Beschäftigungsverhältnisses ab 01.04.2024 mit 01.04.2024 eingestellt werden musste. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer via eAMS am 29.02.2024 übermittelt und von ihm am 02.03.2024 um 07:12 Uhr gelesen. Der Beschwerdeführer stellte innerhalb von vier Wochen keinen Antrag auf Bescheiderlassung.

Der Beschwerdeführer hat erst am 06.05.2024 wieder beim AMS vorgesprochen und mitgeteilt, dass er die Beschäftigung voraussichtlich erst mit 15.05.2024 antreten werde.

Seit 15.05.2024 ist der Beschwerdeführer bei XXXX GmbH beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum letzten Dienstverhältnis, der Antragstellung sowie dem Besuch des Deutschkurses und dem längeren Krankenstand, beruhen auf den im Akt einliegenden Versicherungsverlauf sowie den Angaben in der Beschwerdevorentscheidung, welche unbestritten geblieben sind.

Die Feststellung betreffend die Bekanntgabe des Beginns des Dienstverhältnisses beruhen zum einen auf der Dokumentation im Datensatz des Beschwerdeführers vom 29.02.2024 und wurden diese vom Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch der Beschwerdeführer konnte anhand einer Nachschau in seinem Whatsapp-Verlauf im Rahmen der mündlichen Verhandlung letztlich bestätigen, dass er bereits am 29.02.2024 beim AMS vorgesprochen hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde bzw. in der mündlichen Verhandlung seine Aussage hinsichtlich des Arbeitsbeginns als einen bloß „voraussichtlichen“ bzw. „möglichen“ darstellen wollte, sprechen letztlich seine eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung dafür, dass seine Angaben vom AMS Berater als fixer Arbeitsbeginn verstanden werden durften. So waren seine Angaben letztlich eindeutig und blieb er auch auf Nachfrage des Beraters dabei. So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bereits vor der konkreten Befragung im Rahmen einer Darstellung seiner Version an, dem Berater auf Nachfrage betreffend seine Arbeitswilligkeit gesagt zu haben, die Möglichkeit zu haben mit 01.04.2024 zu arbeiten zu beginnen (vgl. BVwG VH S 4: R: Sagen Sie Ihre Version. BF: Ich hatte in diesem Zeitraum eine schwere Situation. […] Ich habe dann eine Firma angesprochen, wo ich früher gearbeitet habe und zwar den dortigen Direktor. Dieser Direktor hat mir dann über WhatsApp zugesagt, dass ich mit 1.4.2024 dort arbeiten kann. […] Herrn Ilic fragte mich, ob ich arbeiten möchte, ich sagte: „Ja, ich habe die Möglichkeit mit 01.04.2024 zu beginnen.“ Dann fragte er mich, wie es aussieht. Er sagte, wenn es nicht klappt, dann werden sie wieder Deutschkurs machen. […]) . Diese Angaben wurden vom als Zeugen befragten Berater des Beschwerdeführers bestätigt, welcher in der Verhandlung als versierter und gewissenhafter Mitarbeiter wahrgenommen wurde. Zudem gab der Beschwerdeführer letztlich mit dem Zeugen übereinstimmend an, dass dieser nachgefragt habe, ob der Arbeitsbeginn sicher sei und er dies dem Berater bestätigt habe (vgl. BVwG VH S 5 VR: Was haben Sie mit dem Mitarbeiter – Herrn Ilic – hinsichtlich eines möglichen Arbeitsantrittes besprochen? BF: Er hat mich gefragt, ob ich eine Arbeit suche und ich habe ihn gesagt, es sieht derzeit so aus, dass sie mich mit 01. nehmen. Mehr haben wir nicht besprochen. VR: Was hat Ihnen Herrn Ilic daraufhin gesagt, nachdem sie ihm gesagt haben, dass sie mit 01. ein Dienstverhältnis antreten werden? BF: Er fragte mich, ob das sicher ist und ich sagte ihm, dass ich dieses Angebot bekommen habe und zeigte es ihm auch in der WhatsApp Kommunikation […].). Dass der Beschwerdeführer im Zuge der Vorsprache auf die Notwendigkeit hingewiesen wurde, Änderungen betreffend den Arbeitsbeginn dem AMS mitzuteilen, ergibt sich sowohl aus der Dokumentation als auch den Angaben des als Zeugen einvernommen Berater, der bestätigen konnte, dass er diese Information routinemäßig mitteilt, wobei sich bereits aus dessen Angaben ergibt, dass im Zuge der Vorsprache – wie auch der Beschwerdeführer vorbringt – auch über den abgebrochenen Deutschkurs und den damit verbundenen Beschwerden des Beschwerdeführers gesprochen wurde. Dass diese Information beim Beschwerdeführer untergegangen ist, ist aufgrund seines Fokus auf den Deutschkurs in Zusammenschau mit seinen mangelhaften Deutschkenntnissen nicht auszuschließen.

Dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.02.2024 zudem über die Einstellung des Leistungsbezuges mit 01.04.2024 informiert wurde, beruht auf dem diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben und ergibt sich aus dem Kom Sendeprotokoll des eAMS, dass dieses Schreiben vom Beschwerdeführer am 02.03.2024 gelesen worden ist. Ein Antrag auf Bescheiderlassung ist weder dokumentiert noch wurde dies vom Beschwerdeführer vorgebracht.

Die Beschäftigung ab 15.05.2024 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise:

„Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“

„Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“

3.3. § 46 AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als „Geltendmachung des Anspruchs“, an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezugs knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052).

Mit BGBl. I Nr. 77/2004 wurde aber die Rechtslage durch Einfügung des § 46 Abs. 6 AlVG geändert. Mit dieser Bestimmung sollte – ausweislich der Erläuterungen (RV 464 BlgNR 22. GP, 7) – klargestellt werden, dass das Arbeitslosengeld bei verspäteter Wiedermeldung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges, auch ab einem angekündigten Antritt eines Dienstverhältnisses, oder einem Ruhen des Leistungsanspruches nicht rückwirkend zu gewähren sei, da solche Personen nicht zur Vermittlung auf einen Arbeitsplatz zur Verfügung stünden. Damit führt aber nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld, sondern schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag, dies auch dann, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand tatsächlich – entgegen der Mitteilung – in der Folge nicht eintritt. Von der Behörde ist freilich die Mitteilung dahin zu prüfen, ob der vom Arbeitslosen mitgeteilte Sachverhalt einem Ruhens- (oder Unterbrechungs-)tatbestand zu subsumieren ist. An Erklärungen über den Eintritt eines Ruhenstatbestandes (§ 46 Abs. 6 erster Satz AlVG) ist hinsichtlich der Deutlichkeit der Erklärung ein strenger Maßstab anzulegen. Eine derartige Erklärung muss eindeutig sein, da es sich hiebei um eine rechtsgestaltende Erklärung handelt. Bestehen Zweifel über den Inhalt der Erklärung, sind diese durch Rückfrage bei der Partei zu klären (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0229; vgl. auch Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 803).

3.4. Der Beschwerdeführer gab dem AMS am 29.02.2024 im Rahmen einer mündlichen Vorsprache bekannt, mit 01.04.2024 eine Beschäftigung anzutreten. Auf Nachfrage des Beraters, ob dies sicher sei, bestätigte der Beschwerdeführer dies unter Vorzeigen der WhatsApp Nachrichten des potenziellen Dienstgebers. Auch wurde der Beschwerdeführer mit Leistungsmitteilung vom selben Tag im Anschluss an seine Vorsprache über die Einstellung des Leistungsbezuges ab 01.04.2024 informiert.

Gemäß § 46 Abs. 6 AlVG wird der Bezug von Arbeitslosengeld bei Meldung einer bevorstehenden Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag (hier: 01.09.2023) ab diesem Tag unterbrochen.

Gemäß § 46 Abs. 6 letzter Satz AlVG gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, wenn die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung erfolgt.

Unstrittig meldete sich der Beschwerdeführer erst am 06.05.2024 wieder beim AMS und teilte mit, voraussichtlich erst mit 15.05.2024 die Beschäftigung anzutreten. Das AMS erlangte vor diesem Zeitpunkt keine Kenntnis über den Nichtantritt des geplanten vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses.

Der Beschwerdeführer ist auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld, sondern schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag, dies auch dann, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand tatsächlich – entgegen der Mitteilung – in der Folge nicht eintritt (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0229).

Zudem hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.02.2024 über die Einstellung des Bezuges mit 01.04.2024 informiert und darin darauf hingewiesen, dass er binnen vier Wochen ab Erhalt des Schreibens das Recht habe, einen Bescheid hierzu zu verlangen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Vor diesem Hintergrund konnte dem Vorbringen des Beschwerdeführers, keine schriftliche Verständigung erhalten zu haben, nicht gefolgt werden.

Schließlich stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar: Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156).

Da der Beschwerdeführer die Nichtaufnahme der von ihm mitgeteilten Beschäftigung nicht binnen einer Woche bekanntgab, sondern sich erst am 06.05.2024 wieder bei der belangten Behörde meldete, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Pkt. 3.3 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.