IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX VSNR XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 13.08.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2024, WF 2024-0566-3-0105002, betreffend Abweisung des Antrags vom 31.07.2024 auf Arbeitslosengeld mangels wirksamer Geltendmachung gemäß § 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im folgenden „Beschwerdeführer“) meldete sich am 31.07.2024 elektronisch arbeitslos und stellte per eAMS-Konto einen Antrag auf Arbeitslosengeld ab 01.08.2024.
2. Mit Schreiben vom 01.08.2024 wies das Arbeitsmarktservice St. Pölten (im folgenden „Belangte Behörde“ oder „AMS“) den Beschwerdeführer darauf hin, dass das AMS seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am 31.07.2024 erhalten habe und es für die frühestmögliche Zuerkennung seiner Leistung unbedingt erforderlich sei, dass er bis spätestens 12.08.2024 bei der belangten Behörde persönlich vorspreche. Sollte er die Frist nicht einhalten, könne die Leistung frühestens ab dem Tag seiner persönlichen Vorsprache gewährt werden. Die Vorsprache sollte unter Mitnahme eines Nachweises für die Beendigung der Pflichtversicherung als Selbständiger erfolgen.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.08.2024 wurde der Beschwerdeführer zu einem persönlichen Gespräch am 26.08.2024 bei der belangten Behörde eingeladen, um seine weitere Betreuung zu besprechen.
4. Mit Bescheid vom 13.08.2024 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom 01.08.2024 gemäß § 46 Abs. 1 AlVG mangels wirksamer Geltendmachung keine Folge gegeben.
Begründend wurde ausgeführt, dass eine persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers nicht erfolgt sei und daher eine wirksame Geltendmachung nicht vorliege.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.08.2024 fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte aus, dass seiner Nichtvorsprache leider ein Missverständnis zugrunde liege. Er hätte am 01.08.2024 eine Mitteilung des AMS erhalten, dass er bis zum 12.08. persönlich vorsprechen soll, allerdings keinen fixen Termin. Am 02.08.2024 hätte er die Identifikationsnummer sowie einen fixen Termin für den 26.08.2024 um 11Uhr beim AMS erhalten. Wie sich im Nachhinein herausgestellt habe, hätten die beiden Termine (Vorsprache bis 12.08. sowie Termin am 26.08.) nichts miteinander zu tun gehabt. Dies sei ihm nicht bewusst gewesen. Noch dazu, wo er in der Woche darauf telefonischen Kontakt mit dem AMS gehabt habe (er wäre vom AMS wegen einer Frage für den Termin am 26.08. angerufen worden), bei dem ihm mitgeteilt worden sei, dass mit dem Antrag alles ok wäre. Sofort nach Erhalt des Bescheides am 19.08.2024 wäre er persönlich zum AMS gefahren, um die Angelegenheit zu klären. Den Termin am 26.08.2024 hätte er in der Zwischenzeit auch wahrgenommen. Die noch offenen Fragen bezüglich Gewerbeberechtigung und SV-Versicherung als Selbständiger wären geklärt worden. Er bitte daher der Beschwerde stattzugeben und dem Antrag auf Arbeitslosengeld ab 01.08.2024 zuzustimmen.
6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 21.10.2024 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 30.08.2024 abgewiesen wurde.
7. Der Beschwerdeführer stellte am 04.11.2024 fristgerecht einen Vorlageantrag.
Er wiederholte sein bisheriges Vorbringen, wonach er am 01.08. eine Nachricht vom AMS erhalten habe, dass er bis 12.08. persönlich vorsprechen soll. Mit dem Brief vom 02.08. wäre ihm ein fixer Termin für den 26.08. beim AMS festgelegt worden. Er hätte daher annehmen müssen, dass es sich dabei um den vorgeschriebenen persönlichen Vorsprechtermin handle. Ergänzend wäre er am 14.08. um 10:28 Uhr von der Rufnummer + XXXX angerufen worden und es wären noch Daten ausgetauscht und der Termin bestätigt worden. Es wäre ihm mitgeteilt worden, dass alle seine Angaben ok seien.
8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 07.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer meldete sich am 31.07.2024 elektronisch arbeitslos.
Er stellte am 31.07.2024 per eAMS-Konto einen Antrag auf Arbeitslosengeld ab 01.08.2024. Im Antragsformular ist unter „Information zur Antragstellung“ festgehalten, dass der Beschwerdeführer zur Kenntnis nimmt, dass er bis spätestens 12.08.2024 bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorsprechen muss, andernfalls gilt der Antrag nicht als geltend gemacht. Erfolgt die persönliche Vorsprache zu einem späteren Zeitpunkt, gilt der Antrag erst mit dem Tag der persönlichen Vorsprache als eingebracht. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich, wenn die regionale Geschäftsstelle darauf verzichtet.
Mit Schreiben vom 01.08.2024 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hin, dass das AMS seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am 31.07.2024 erhalten hat und es für die frühestmögliche Zuerkennung seiner Leistung unbedingt erforderlich ist, dass er bis spätestens 12.08.2024 bei der belangten Behörde persönlich vorspricht. Sollte er die Frist nicht einhalten, kann die Leistung frühestens ab dem Tag seiner persönlichen Vorsprache gewährt werden. Die Vorsprache sollte unter Mitnahme eines Nachweises für die Beendigung der Pflichtversicherung als Selbständiger erfolgen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.08.2024 wurde der Beschwerdeführer zu einem persönlichen Gespräch am 26.08.2024 bei der belangten Behörde eingeladen, um seine weitere Betreuung zu besprechen.
Der Beschwerdeführer hat nicht bis spätestens 12.08.2024 persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen und seinen Antrag auf Arbeitslosengeld vom 31.07.2024 daher nicht wirksam geltend gemacht. Er selbst war in der Annahme, dass er zum Termin am 26.08.2024 beim AMS vorstellig sein muss.
Mit gegenständlichem Bescheid vom 13.08.2024 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 1 AlVG mangels wirksamer Geltendmachung keine Folge gegeben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer am 31.07.2024 elektronisch ab 01.08.2024 arbeitslos gemeldet hat und dass er ebenfalls am 31.07.2024 elektronisch einen Antrag auf Arbeitslosengeld ab 01.08.2024 gestellt hat.
2.3. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 31.07.2024 nicht wirksam im Wege der von ihm geforderten persönlichen Vorsprache bis spätestens 12.08.2024 geltend gemacht hat.
Der Beschwerdeführer macht aber geltend, dass die unterlassene persönliche Vorsprache bis 12.08.2024 auf einem Missverständnis seinerseits beruht und dass ihm die belangte Behörde bei einem Telefonat am 14.08.2024 nicht gesagt hätte, dass etwas mit seinem Antrag nicht stimmt.
Wie festgestellt, ist im Antragsformular (vgl. Nr. 16 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) unter „Information zur Antragstellung“ festgehalten, dass der Beschwerdeführer zur Kenntnis nimmt, dass er bis spätestens 12.08.2024 bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorsprechen muss, andernfalls gilt der Antrag nicht als geltend gemacht. Erfolgt die persönliche Vorsprache zu einem späteren Zeitpunkt, gilt der Antrag erst mit dem Tag der persönlichen Vorsprache als eingebracht. Eine persönliche Vorsprache ist nur dann nicht erforderlich, wenn die regionale Geschäftsstelle darauf verzichtet.
Wie sich aus dem Schreiben vom 01.08.2024 (vgl. Nr. 14 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) ergibt, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das AMS seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am 31.07.2024 erhalten hat und es für die frühestmögliche Zuerkennung seiner Leistung unbedingt erforderlich ist, dass er bis spätestens 12.08.2024 bei der belangten Behörde persönlich vorspricht. Sollte er die Frist nicht einhalten, kann die Leistung frühestens ab dem Tag seiner persönlichen Vorsprache gewährt werden. Die Vorsprache sollte unter Mitnahme eines Nachweises für die Beendigung der Pflichtversicherung als Selbständiger erfolgen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.08.2024 (vgl. Nr. 12 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer zu einem persönlichen Gespräch am 26.08.2024 bei der belangten Behörde eingeladen, um seine weitere Betreuung zu besprechen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht bis 12.08.2024 persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. In der Beschwerde bestätigt er, dass er bis 12.08.2024 nicht beim AMS vorgesprochen hat. Er rechtfertigt dies aber mit einem Missverständnis. Er hätte vom AMS mit Schreiben vom 01.08.2024 zwar die Information erhalten, dass er bis 12.08.2024 persönlich vorsprechen müsse, einen fixen Termin hätte er aber nicht erhalten. Mit Schreiben vom 02.08.2024 hätte er einen Termin für 26.08.2024 erhalten und geglaubt, dass er dann vorsprechen soll. Dass die beiden Termine nichts miteinander zu tun gehabt hätten, wäre ihm nicht bewusst gewesen.
Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht dargelegt, ergibt sich aus dem Antragsformular und den Schreiben des AMS vom 01.08.2024 und 02.08.2024 unmissverständlich, dass die bis 12.08.2024 aufgetragene Vorsprache zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld erforderlich war und der Termin am 26.08.2024 der Betreuung dienen sollte. Unaufmerksamkeit des Beschwerdeführers ist als solche kein Rechtfertigungsgrund und ist – wie unter der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird – die Regelung des § 46 AlVG eine abschließende.
Insofern ist es auch unbeachtlich, ob der Beschwerdeführer – wie im Vorlageantrag behauptet - am 14.08. um 10:28 Uhr von der Rufnummer XXXX (eine Telefonnummer des AMS) angerufen worden wäre, ob noch Daten ausgetauscht und der Termin bestätigt worden wäre sowie ihm mitgeteilt worden wäre, dass alle seine Angaben ok seien. Selbst wenn ein Fehler der Behörde vorliegen würde, ändert dies nichts daran, dass der Bezug von Arbeitslosengeld an die Geltendmachung geknüpft ist (näheres dazu ebenfalls in der rechtlichen Beurteilung).
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass das AMS von einer persönlichen Vorsprache absehen kann. Dies liegt aber im Ermessen des AMS. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt hat, waren im Fall des Beschwerdeführers weitere Anspruchsvoraussetzungen für seinen Bezug von Arbeitslosengeld (Pflichtversicherung) abzuklären und konnte daher von einer persönlichen Vorsprache nicht abgesehen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise:
„Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) – (3) …
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“
„Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) – (7) …“
3.3. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).
Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.
§ 46 AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als „Geltendmachung des Anspruchs“, an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezuges knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052). Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, zum einen die (idR) einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zum anderen die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. Das AMS kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen.
Wie festgestellt, enthielt das Antragsformular den Hinweis, dass der Beschwerdeführer bis spätestens 12.08.2024 bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorsprechen muss, andernfalls gilt der Antrag nicht als geltend gemacht. Erfolgt die persönliche Vorsprache zu einem späteren Zeitpunkt, gilt der Antrag erst mit dem Tag der persönlichen Vorsprache als eingebracht. Auch mit Schreiben des AMS vom 01.08.2024 wurde er auf das Erfordernis der persönlichen Vorsprache bis 12.08.2024 hingewiesen.
Dennoch sprach der Beschwerdeführer nach Übermittelung des Antrages auf Arbeitslosengeld am 31.07.2024 per eAMS-Konto nicht bis 12.08.2024 persönlich beim AMS vor, weshalb der Antrag vom 31.07.2024 (auf Arbeitslosengeld ab 01.08.2024) nicht wirksam eingebracht wurde.
§ 46 AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar: Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156).
§ 17 Abs. 4 AlVG ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar – unter den dort näher genannten Voraussetzungen – die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156).
In Hinblick auf dem AMS allfällig unterlaufene – vom Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkannte – Fehler wäre der Beschwerdeführer demnach auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen.
Die belangte Behörde ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der vom Beschwerdeführer am 31.07.2024 per eAMS-Konto eingebrachte Antrag auf Arbeitslosengeld (ab 01.08.2024) mangels persönlicher Vorsprache nicht wirksam gestellt wurde.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise