IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter HEINDL als Beisitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a DE BUCK-LAINER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 08.08.2025, VN: XXXX aufgrund des Vorlageantrages nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2025, XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom 08.08.2025 wurde aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers festgestellt, dass ihm Arbeitslosengeld gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 16.07.2025 gebühre.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 16.07.2025 eingebracht habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.08.2025 über sein eAMS-Konto fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, die Mitarbeiterin am Schalter habe ihm einen Antrag zum Ausfüllen gegeben und ihm lediglich gesagt, dass er am 16.07.2025 zum Termin kommen solle. Die Mitarbeiterin habe ihm nicht geholfen und ihre Arbeit nicht ordnungsgemäß erledigt. Sie habe ihm nicht gesagt, dass er das Formular sofort ausfüllen hätte können oder sich elektronisch bewerben hätte können, was er getan hätte, und habe ihm nicht gesagt, dass die Frist der 14. gewesen sei.
3. Mit E-Mail vom 18.08.2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Mitarbeiterin am Schalter ihm einen Antrag gegeben habe und ihm gesagt habe, er solle am 16.07.2025 vorbeikommen. Als er ihr seine medizinischen Unterlagen geben habe wollen, habe sie gesagt, er solle das beim Termin sagen.
4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2025, mit der die Beschwerde abgewiesen und festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab 16.07.2025 gebühre.
Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 30.06.2025 im Erstservice des AMS vorgesprochen und sei ihm ein Antrag auf Arbeitslosengeld sowie ein Termin für ein persönliches Beratungsgespräch am 16.07.2025 ausgefolgt worden. Am Antrag auf Arbeitslosengeld sei festgeschrieben worden, dass er diesen bis 14.07.2025 persönlich abgeben müsse. Der Beschwerdeführer habe den Antrag nicht – wie am Antrag vermerkt – bis 14.07.2025 beim AMS abgegeben, sondern erst beim Termin am 16.07.2025. Mit Leistungsmitteilung vom 23.07.2025 sei ihm Arbeitslosengeld ab 16.07.2025 zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die Erstellung eines Bescheides beantragt, welcher daraufhin erlassen worden sei. Die Mitarbeiterin des Erstservice sei unter Mahnung der Wahrheitspflicht als Zeugin befragt worden und habe angegeben, dass sie sich an das Gespräch mit dem Beschwerdeführer nicht erinnern könne. Das Standardverfahren sei, dass die Kunden auf das Rückgabedatum, welches am Antrag festgehalten wurde, hingewiesen und auf die Notwendigkeit der Einhaltung des Termins aufmerksam gemacht würden. Es könne nicht sein, dass sie dem Kunden mitgeteilt habe, dass er den Antrag zum Termin am 16.07.2025 mitnehmen solle, weil der Termin nach der Antragsrückgabefrist gelegen sei. Es werde den Kunden mitgeteilt, dass der Antrag bis zur Rückgabefrist persönlich abzugeben sei. Für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gelte ausnahmslos das Antragsprinzip; die Regeln der Geltendmachung seien umfassend und abschließend in § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) normiert. Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 17 und 46 AlVG würden zwingendes Recht darstellen, ein Abgehen vom Antragsprinzip sei im Arbeitslosenversicherungsrecht nicht vorgesehen. Der materiell-rechtliche Leistungsanspruch entstehe, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Die Leistung könne jedoch erst dann gewährt werden, wenn sie beantragt wurde. Eine rückwirkende Geltendmachung sei an sich nicht möglich. Er habe den Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 16.07.2025 und nicht fristgerecht am 14.07.2025 persönlich beim AMS abgegeben.
5. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat sich im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim AMS am 30.06.2025 arbeitslos gemeldet. Im Zuge dieser Vorsprache wurde ihm ein Antragsformular zur Gewährung von Arbeitslosengeld ausgefolgt. Darauf war vermerkt: „Dieser Antrag ist dem Arbeitsmarktservice persönlich abzugeben bis 14.07.2025.“ Das Datum ist gut lesbar und so groß geschrieben, dass es die ganze Zeile ausfüllt. Darüber findet sich der Vermerk: „Wichtig: Sie können den Antrag nicht bis zur Frist oder am Termin abgeben? Dann vereinbaren Sie, idealerweise mit unserer ServiceLine oder über Ihr eAMS-Konto, eine Verlängerung der Frist. Geld und Versicherung erhalten Sie sonst erst ab dem Tag, an dem der Antrag beim AMS einlangt.” Ebenfalls gut lesbar waren die noch fehlenden Unterlagen vermerkt.
Im Zuge der Vorsprache des Beschwerdeführers am 30.06.2025 wurde zudem ein Kontrollmeldetermin für den 16.07.2025 vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer hat das am 30.06.2025 erhaltene Antragsformular in der Folge mit Hilfe seines Neffen ausgefüllt.
Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht bis 14.07.2025, sondern erst am 16.07.2025 beim AMS abgegeben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden und soweit unbedenklichen wie unzweifelhaften Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zur Arbeitslosmeldung des Beschwerdeführers sowie zu seiner Vorsprache vor dem AMS am 30.06.2025 ergaben sich aus dem Vermerk des AMS von diesem Tag in Zusammenschau mit dem Ausgabedatum am Antrag und der Einladung zum Kontrollmeldetermin vom 30.06.2025.
Das Antragsformular liegt im Akt ein. Daraus ist der Vermerk, wonach der Antrag bis 14.07.2025 persönlich abzugeben ist, eindeutig ersichtlich. Das Datum „14.07.2025“ ist handschriftlich klar lesbar eingetragen. Weiters befindet sich der Vermerk „Wichtig: Sie können den Antrag nicht bis zur Frist oder am Termin abgeben? Dann vereinbaren Sie, idealerweise mit unserer ServiceLine oder über Ihr eAMS-Konto, eine Verlängerung der Frist. Geld und Versicherung erhalten Sie sonst erst ab dem Tag, an dem der Antrag beim AMS einlangt.“ über dem Datum und ist der erste Teil sogar fett gedruckt hervorgehoben. Dass die schriftlichen Vermerke und insbesondere das Rückgabedatum vom AMS am ausgehändigten Antrag vermerkt waren, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer das Antragsformular mit Hilfe seines Neffen ausgefüllt hat, ergaben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren und waren auch unstrittig.
Der Beschwerdeführer führte im gesamten Verfahren aus, dass er von der Mitarbeiterin nicht über den Rückgabetermin informiert worden sei. Aus seinen Angaben ergab sich, dass er das Antragsformular erhalten hat und ihm ein Kontrollmeldetermin beim AMS am 16.07.2025 ausgefolgt wurde und die Mitarbeiterin ihm mitgeteilt hat, dass er seine mitgebrachten medizinischen Unterlagen am 16.07.2025 mitnehmen soll. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Mitarbeiterin ihm mitgeteilt habe, dass es ausreichend sei, wenn er den Antrag am 16.07.2025 beim Termin abgebe, was auch vom Beschwerdeführer nie behauptet wurde (vgl. insb. den Vorlageantrag vom 16.07.2025, wonach die Mitarbeiterin ihm nicht gesagt habe, er solle den Antrag am 16.07.2025 einreichen). So führte der Beschwerdeführer im Vorlageantrag zusammengefasst aus, dass er davon ausgegangen sei, dass er den Antrag am 16.07.2025 abgeben müsse. Sein Neffe habe ihm beim Ausfüllen geholfen, weil dem Beschwerdeführer der Arm schmerzte. Es sei ihnen aufgefallen, dass im gerahmten Teil stand, dass dieser Teil vom AMS ausgefüllt werde. Dazu ist festzuhalten, dass der eingerahmte Bereich eben bereits ausgefüllt war und das handschriftlich eingetragene Rückgabedatum sehr deutlich erkennbar ist (s. zum Antragsprinzip noch im Folgenden).
Es war unstrittig, dass der Beschwerdeführer das Antragsformular erst am 16.07.2025 beim AMS abgegeben hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung:
3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davor liegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041).
Die belangte Behörde hat somit implizit über den vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch ab dem 30.06.2025 (bzw. 04.07.2025, nach Ende des Krankengeldbezuges) bis zum Tag vor der Zuerkennung, dem 15.07.2025, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung des Leistungsbezuges ab dem 16.07.2025.
3.3. Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt Arbeitslosengeld frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht. Daneben bestehen gegenständlich nicht einschlägige Ausnahmen für die rückwirkende Zuerkennung von Leistungen, etwa hinsichtlich des Beginns der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag.
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservice. Die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 10.09.2014, 2013/08/0202; 23.05.2007, 2006/08/0330).
Wird die Rückgabefrist versäumt, also das ausgefüllte Antragsformular bzw. sonstige Unterlagen erst nach Ablauf der gesetzten Frist an das Arbeitsmarktservice übermittelt, gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Diese Frist ist materiell-rechtlicher Natur und daher einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) nicht zugänglich (vgl. Sdoutz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar [25. Lfg 2025] § 46 AlVG, Rz 792, mHa VwGH 22.12.2009, 2009/08/0088).
Dies gilt aber nicht, wenn die Frist aus einem triftigen Grund versäumt wurde. Ein triftiger Grund kann vorliegen, wenn der Antragsteller in Folge von Krankheit oder wegen Wiederaufnahme einer Beschäftigung an der rechtzeitigen Übermittlung des Antragsformulars gehindert ist (vgl. VwGH 25.05.2011, 2008/08/0098 iZm der verlangten Beibringung einer Arbeitsbescheinigung). Vom Vorliegen eines triftigen Grundes wird man aber erst dann sprechen können, wenn keine zumutbare Möglichkeit der Antragsübermittlung auf anderem Wege besteht (zB wenn vom Arbeitsmarktservice die persönliche Rückgabe des Antrages verlangt wurde und keine Vertrauensperson zur Verfügung steht, die als Vertreter herangezogen werden könnte). So liegt etwa ein triftiger Grund trotz Erkrankung nicht vor, wenn der Antragsteller in dieser Zeit eine Ausbildungsveranstaltung absolviert und überdies nicht für die Abgabe des Antrages durch einen Vertreter gesorgt hat (vgl. Sdoutz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar [25. Lfg 2025] § 46 AlVG, Rz 792, mHa VwGH 15.11.2000, 96/08/0076).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen – durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren – Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mit Verweis auf 22.02.2012, 2010/08/0103 und 23.05.2007, 2006/08/0330).
Wie bereits festgehalten, lässt die Regelung des § 46 AlVG es selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren.
Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer das Formular für die Antragstellung auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld am 30.06.2025 übergeben. In diesem Formular war auch festgehalten, dass der Antragsteller bis spätestens 14.07.2025 den Antrag beim AMS abzugeben hat. Außerdem war der Hinweis enthalten, dass dann, wenn der Antragsteller die Frist nicht einhalten könne, er rechtzeitig eine Terminverlängerung vereinbaren solle, ansonsten könne die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem er den Antrag abgebe.
Die Verwendung dieses bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars, in dem auf die Rechtsfolge, dass dann, wenn der Arbeitslose die von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzte Frist zur Abgabe des Antrages ohne triftigen Grund versäumt, der Anspruch erst ab dem Tag zu beurteilen ist, an dem der Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle abgegeben wurde, hingewiesen ist, beruht auf § 46 Abs. 1 AlVG. Wenn jedoch in diesem Formular ausdrücklich auf die entsprechenden Rechtsfolgen hingewiesen wird, so besteht für die Behörde entgegen dem Beschwerdevorbringen kein rechtlicher Anlass zu einer weiteren diesbezüglichen Belehrung (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer – den oben getroffenen Feststellungen folgend – den Leistungsantrag, welcher ihm am 30.06.2025 seitens des AMS ausgefolgt wurde, nicht innerhalb der Rückgabefrist bis 14.07.2025, sondern erst am 16.07.2025 beim AMS abgegeben. Ein triftiger Grund für die verspätete Rückgabe wurde weder substantiiert vorgebracht, noch ist ein solcher sonst hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer hat sohin erst am 16.07.2025 einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestellt und konnte der Bezug daher frühestens ab diesem Tag erfolgen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall ergab sich der maßgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten strittig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als ergänzungsbedürftig. Ein bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben. Es wurden auch keine (komplexen) Rechtsfragen aufgeworfen, die eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Das Gericht ging daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe, und einem Entfall der Verhandlung im Ergebnis weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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