JudikaturVwGH

22 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2016

Aus der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien geht hervor, dass der Magistrat eine verwaltungsbehördliche Einheit darstellt (VfGH vom 11. Oktober 1948, B 50/48 (VfSlg 1704/1948); VfGH vom 13. März 1969, B 164/68 (VfSlg 5919/1969); VfGH vom 26. Juni 1970, B 334/69 (VfSlg 6226/1970). VwGH vom 20. April 2001, 99/05/0090; VwGH vom 18. März 2013, 2011/05/0054; VwGH vom 28. Mai 2013, 2012/17/0169, alle mwH). Welcher Dienststelle des Magistrats die von einem Auskunftsbegehren erfassten Informationen (hier: mit Bezug auf eine gerichtliche Entscheidung) vorliegen und an welche Dienststelle sich die Auskunftspflicht im Einzelfall richtet, ist daher keine Frage der Zuständigkeit, sondern nur eine Frage der inneren Gliederung der Behörde (vgl VwGH vom 21. November 2000, 2000/05/0185; VwGH vom 20. April 2001, 99/05/0090; VwGH vom 28. Mai 2013, 2012/17/0169). Die funktionelle Zuständigkeit der einzelnen Abteilung ist bloß Sache der inneren organisatorischen Gliederung, der nach außen keine rechtliche Bedeutung zukommt (VwGH vom 28. Mai 2013, 2012/17/0169). Von daher kann die Beischaffung der von einem Auskunftsbegehren erfassten Informationen im Rahmen des Magistrats auch nicht als eine über die Auskunftspflicht hinausgehende Verwaltungstätigkeit gesehen werden.

Rückverweise