Spruch
W211 2296350-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX 2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2024 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom XXXX 2023 (weitergeleitet durch das Bundesministerium XXXX an die zuständige Behörde gemäß § 6 AVG) und XXXX 2024 stellte XXXX (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht), das folgende Auskunftsersuchen an das XXXX , idF belangte Behörde:
„Es wird nun das Begehren gestellt, darüber Auskunft zu erteilen, in welchem prozentualen Ausmaß die Verteilung der Steuerlast hinsichtlich der Digitalsteuer im Inland auf die einzelnen (anonymisierten) Unternehmen aufgeteilt ist.“
Für den Fall der Auskunftsverweigerung stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bescheiderlassung gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz.
2. Mit Bescheid vom XXXX 2024 sprach die belangte Behörde aus, dass gegenständlich kein Recht auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz bestehe. Begründend wurde soweit wesentlich ausgeführt, dass einem Auskunftsbegehren nur im Rahmen des Gesetzes nachzukommen und daher von der belangten Behörde eine Interessensabwägung vorzunehmen sei. Im gegenständlichen Fall bestünde an den personenbezogenen Daten – den auf einzelne Unternehmen heruntergebrochenen Steuerbeträgen – ein schutzwürdiges Interesse, da diese der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht des § 48a Abs. 2 BAO unterliegen würden.
3. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom XXXX 2024 brachte die Beschwerdeführerin soweit wesentlich vor, dass die belangte Behörde keine Feststellungen hinsichtlich der von ihr pauschal behaupteten Verschwiegenheitspflicht bzw. zum maßgeblichen Sachverhalt getroffen habe. Zudem sei im Rahmen der durchzuführenden Interessensabwägung zwischen dem Interesse der Beschwerdeführerin und den Interessen der von der Digitalsteuer betroffenen Unternehmen eine unzutreffende Gewichtung erfolgt. Das berechtigte Interesse der Beschwerdeführerin sowie jenes der Allgemeinheit bestehe an einem transparenten Verständnis des Steueraufkommens aus der Digitalsteuer in Österreich, und führe die – durch die Beschwerdeführerin bereits im Auskunftsersuchen beantragte – Anonymisierung des Datenbestands dazu, dass keine Rückschlüsse auf konkret identifizierbare Unternehmen möglich seien. Darüber hinaus sehe § 48a Abs. 4 lit. c BAO einen Durchbrechungstatbestand der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht vor, wenn ein schutzwürdiges Interesse der allfälligen Betroffenen offensichtlich nicht vorliege.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom XXXX 2024 als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der begehrten Auskunft ergänzend auf die allgemein zugänglichen Informationen auf der Homepage des Bundesministeriums XXXX und auf eine schriftliche Anfrage eines Abgeordneten vom XXXX 2024 auf der Homepage des Parlaments verwiesen werde. Gegenstand einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz seien nur Mitteilungen über gesichertes Wissen. Es bestehe keine Verpflichtung, dieses Wissen durch Erhebungen zu beschaffen. Zudem dürfe die belangte Behörde eine Auskunft verweigern, wenn eine Geheimhaltung im überwiegenden Interesse einer Partei geboten sei. Die begehrte Auskunft sei somit bereits deshalb zu versagen, da die erforderliche Zusammentragung der gewünschten Informationen sowie die Auswertung zum konkreten prozentualen Ausmaß des Digitalsteueraufkommens durch einzelne Onlinewerbedienstleister:innen zu einem erheblichen (zeitlichen) Aufwand führen würde, und in der Folge die Erfüllung der übrigen Aufgaben der belangten Behörde wesentlich beeinträchtigt wären. Die gewünschten Daten stünden nicht „auf Knopfdruck“ zur Verfügung. Zusammengefasst bestehe keine Auskunftserteilungspflicht gemäß § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz, weshalb dem Bescheid vom XXXX 2024 keine Rechtswidrigkeit anhafte.
5. Die Beschwerdeführerin brachte gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde den Vorlageantrag vom XXXX 2024 ein und führte ergänzend aus, dass die Ausführungen zum rechtlichen Rahmen der Auskunftspflicht grundsätzlich zutreffend seien, jedoch die von der Beschwerdeführerin begehrte Auskunft keine derart hohen Ressourcen binden würde, sodass dies andere Behördentätigkeiten gefährde. Es sei der belangten Behörde sehr wohl möglich, „auf Knopfdruck“ die gewünschten Informationen zu beschaffen, da sie für die Einhebung und Überprüfung der Digitalsteuer in Österreich zuständig sei.
6. Mit Schreiben vom XXXX 2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt sowie Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Am XXXX 2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der ein Vertreter der Beschwerdeführerin, ihre rechtsfreundliche Vertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Vertreter der belangten Behörde ersucht, nach Rücksprache noch nähere Angaben dazu zu machen, welche Arbeitsschritte notwendig seien, um aus dem allgemeinen Datensatz der belangten Behörde die gewünschte Auskunft zu generieren.
8. Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde mit Stellungnahme vom XXXX 2024 nach und führte ergänzend aus, dass die einzelnen Arbeitsschritte zur Gewinnung der begehrten Auskunft insgesamt 2 Stunden und 5 Minuten in Anspruch nehmen würden. Es müsse eruiert werden, in welcher Datenbank sich die gewünschte Information befinde; dazu seien zwei dafür in Frage kommende Datenbanken herunterzuladen und abzufragen. Im Anschluss erfolge eine Verifizierung der Datenqualität sowie die Datenauswertung, um die begehrte Auskunft erteilen zu können. Der letzte Schritt der Datenauswertung in Bezug auf die Jahressumme und Anonymisierung nehme schließlich noch 10 Minuten in Anspruch.
Die belangte Behörde merkte außerdem einen Präzisierungswunsch hinsichtlich des Verhandlungsprotokolls vom XXXX 2025 an.
9. Mit Replik vom XXXX 2025 führte die Beschwerdeführerin noch aus, dass der von der belangten Behörde angeführte Zeitaufwand tatsächlich nicht erheblich, eigentlich in Bezug auf den Informationsgewinn vernachlässigbar sei. Die Meinung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin kein „public watchdog“ sei, sei unzutreffend; der wirtschaftliche Wert der Analyse und ihre Entgeltlichkeit stelle kein Hindernis für den objektiven gesellschaftlichen Nutzen der Arbeit der Beschwerdeführerin dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH, die für Marken und Unternehmen Kommunikationskonzepte umsetzt. Sie erstellt Marktstudien und kümmert sich um Werbe- und Technologievermarktung. Darüber hinaus werden Veranstaltungen für Unternehmen organisiert.
1.2. Mit Schreiben vom XXXX 2023 und XXXX 2024 stellte die Beschwerdeführerin das folgende Auskunftsersuchen an die belangte Behörde:
„Es wird nun das Begehren gestellt, darüber Auskunft zu erteilen, in welchem prozentualen Ausmaß die Verteilung der Steuerlast hinsichtlich der Digitalsteuer im Inland auf die einzelnen (anonymisierten) Unternehmen aufgeteilt ist.“
1.3. Die Beschwerdeführerin veröffentlicht seit ca. 15 Jahren jährlich eine sogenannte „ XXXX studie“ mit einer Prognose für das Folgejahr, welche die Zahlungsströme für digitale Werbung in Österreich im Zeitverlauf darstellt. Das aufgearbeitete Datenmaterial aus dieser Studie wird jährlich durch verschiedene Wirtschaftsakteure angefragt. In einem Einzelfall wurden die Studiendaten auch für ein gerichtliches Sachverständigengutachten verwendet.
Der Zweck der genannten Studie ist dem Markt und den Unternehmen eine Entscheidungsgrundlage für ihre Arbeit zu geben. Sie wurde zu Beginn aus verlegerischem Eigeninteresse bzw. journalistisch als Medieninhaberin durch die Beschwerdeführerin erstellt. Die Studie soll zeigen, wie sich Zahlenströme für digitale Werbung im Zeitverlauf verhalten. Mittlerweile werden – neben der kostenlosen Veröffentlichung von 85 – 90% der Studiendaten – entgeltliche Spezialauswertungen aus dem Datenbestand vermarktet. Solche entgeltlichen Spezialauswertungen werden durch Akteure des Wirtschaftsprozesses wie z.B. den XXXX , die XXXX oder die XXXX , sowie nationale und internationale Verbände bezogen.
Die Beschwerdeführerin hat ein Interesse an einer fundierten Datenbasis zum Aufkommen der Digitalsteuer in Österreich, da – nach ihrer eigenen Schätzung bzw. Auswertung – mehr als 85% aller digitalen Werbeausgaben durch österreichische Unternehmen an internationale Plattformen fließen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin fehlt es dabei an Transparenz im Steuersystem, insbesondere zur Digitalsteuer.
1.4. Die belangte Behörde verfügt über die Rohdaten aller Abgabepflichtigen in Österreich in ihrem Zuständigkeitsbereich (in mehreren Datenbanken, nach dem Herunterladen als Excel- Tabellen verfügbar), wobei der Zugang zu diesen Rohdaten auf wenige Bedienstete der belangten Behörde eingeschränkt ist. Sie führt eine statistische Auswertung dieser Rohdaten für die Leistungssteuerung durch, nicht jedoch konkret in Bezug auf die Digitalsteuer, die eine Selbstberechnungsabgabe ist.
Die Beantwortung der unter 1.2. festgestellten Frage erfordert bei der belangten Behörde das Erzeugen von neuen Informationen, da diese eine Auswertung bzw. Analyse der aus der zutreffenden Datenbank heruntergeladenen und auf die Digitalsteuer eingeschränkten Excel-Tabelle vornehmen muss: für die Beantwortung des Auskunftsersuchens sind in einem ersten Schritt zwei Datenbankabfragen durchzuführen und diese herunterzuladen; in einem nächsten Schritt muss die Datenqualität verifiziert werden, um weiter eine Datenauswertung in Bezug auf eine Jahressumme und eine Anonymisierung vorzunehmen.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsakts, der Beschwerde, der Beschwerdevorentscheidung, dem Vorlageantrag, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2025 und den durch die belangte Behörde sowie die Beschwerdeführerin ergänzend eingebrachten Stellungnahmen vom XXXX 2025 und XXXX 2025.
Die belangte Behörde brachte mit Stellungnahme vom XXXX 2025 „Anmerkung zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung“ ein, die zwar gesehen, aber gegenständlich nicht weiter verwertet wurden: es handelt sich dabei um eben solche „Ergänzungen“ zum Vorbringen der belangten Behörde, welche keinen relevanten Mehrwert bieten und keine inhaltlichen Bedenken zur Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung enthalten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtsgrundlagen in Auszügen:
Artikel 20 B-VG: (1) - (2) […]
(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). […]
(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht […].“
§ 1 Auskunftspflichtgesetz:
(1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden
§ 4 Auskunftspflichtgesetz:
Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
§ 1 DSG – Grundrecht auf Datenschutz:
(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. […]
3.2. In der Sache:
Die Beschwerdeführerin moniert mit ihrer Beschwerde, dass die belangte Behörde zu Unrecht die begehrte Auskunft verweigert habe. Dem ist – aufgrund nachstehender Erwägungen – nicht zu folgen:
Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft sein kann. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs "Auskunft" bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (vgl. ErläutRV 41 BlgNR 17. GP, 3; VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021; vgl idS ferner etwa VwGH 26.11.2008, 2007/06/0084; VwGH 23.07.2013, 2010/05/0230; VwGH, 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, VwGH, 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung kann durch andere verfassungsrechtliche Vorschriften (insbesondere Art. 20 Abs. 3 B-VG und § 1 DSG) und auf Grundlage der in Art. 20 Abs. 4 B-VG enthaltenen Ermächtigung (»soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht«) auch durch einfachgesetzliche Regelungen beschränkt sein (vgl. VwGH 18.08.2017, Ra 2015/04/0010). Eine weitere Einschränkung erfährt die Auskunftspflicht in der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz, wonach Auskunft nur insoweit zu erteilen ist, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038 mwN).
Da Auskünfte nach § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz auch personenbezogene Daten betreffen können, stellt diese Bestimmung einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 Abs. 1 DSG dar. Im Hinblick auf § 1 Abs. 2 DSG muss die gesetzliche Grundlage darüber hinaus auch ausreichend präzise sein. Diese Anforderung ist durch § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz erfüllt, weil diese Bestimmung die gebotene Interessenabwägung zwischen dem Grundrecht auf Information iSd Art. 10 Abs. 1 EMRK und jenem auf Datenschutz und damit einen angemessenen Ausgleich zwischen diesen beiden Grundrechtspositionen ermöglicht. Die Regelung ist auch verhältnismäßig (vgl. VfGH 04.03.2021, E 4037/2020).
Im Hinblick auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 AuskunftspflichtG ist Art. 10 EMRK und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes jedenfalls relevant (vgl. EGMR 28.11.2013, Fall Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, Appl 39.534/07; 08.11.2016 (GK), Fall Magyar Helsinki Bizottság, Appl 18.030/11).
Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des:der Auskunftswerber:in auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, sowie zum Spruch eines solchen Bescheids VwGH 06.03.2013, 2013/04/0022).
„Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist damit alleine die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Dabei ist die vom:von der Auskunftswerber:in bei der belangten Behörde begehrte Auskunft Gegenstand der Prüfung (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239).
Daraus folgt:
Die von der Beschwerdeführerin begehrte Information ist in der zu beauskunftenden Form bei der belangten Behörde grundsätzlich nicht vorhanden. Um die erwünschte Auskunft erteilen zu können, muss die belangte Behörde eine Analyse von Datensätzen vornehmen, in diesem Sinne einen „Bericht“ aus allen bei ihr vorhandenen Datensätzen, die zuerst heruntergeladen und dann eingeschränkt, in weiterer Folge kontrolliert, auf Jahressumme ausgewertet und anonymisiert werden müssen, erstellen.
Demnach verfügt die belangte Behörde zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens nicht über die angefragte Information; es handelt sich dabei um eine Information, die durch die belangte Behörde aus den bei ihr bestehenden Datensätzen in mehreren Arbeitsschritten erst für die Auskunftserteilung zu eruieren ist.
Von einer Auskunftspflicht sind aber nach der dargestellten Judikatur nur jene Informationen erfasst, die bei der belangten Behörde bereits vorhanden sind. Der gegenständliche Fall unterscheidet sich damit von jenen Fällen, in denen zu prüfen ist, ob die Beauskunftung einer bei der einer Behörde vorhandenen Information einen zu großen Aufwand für die Behörde darstellt.
Diese Rechtsauffassung steht auch im Einklang mit der EGMR Judikatur zu Art. 10 EMRK, die den Zugang zu Informationen unter informationelle Freiheit zur Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit subsumiert. Zwar hat der VwGH in seiner jüngeren Judikatur ausgesprochen, dass die Voraussetzungen, unter denen ein auskunftspflichtiges Organ die Auskunft verweigern kann, insbesondere dann eng auszulegen seien, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden solle, zu sehen sei, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem:der Auskunftswerber:in eine Rolle als „public watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukomme (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083): im gegenständlichen Fall werden aber Informationen gefordert, die dem Grunde nach bei der belangten Behörde nicht bestehen und die daher nicht von der Auskunftspflicht gemäß § 1 Auskunftspflichtgesetz umfasst sind.
In diesem Lichte ist das an die belangte Behörde gerichtete Ersuchen nicht von der Auskunftspflicht gedeckt.
In weiterer Folge muss daher bereits nicht mehr auf die Frage eingegangen werden, ob eine allfällige Auskunft Interessen Dritter beeinträchtigen würde, und ob diesfalls die Interessen der Beschwerdeführerin und/oder jene der Allgemeinheit allfällige Interessen Dritter überwiegen würden: eine Prüfung dieser Fragen kann beim gegenständlichen Ergebnis unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (wie oben unter 3.2. ausgeführt) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.