W170 2313908-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 12.05.2025, Zl. 201 Jv 681/25i-5, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) hat, nachdem die Präsidentin des Landesgerichts St. Pölten bereits gleichartige Anträge vom 29.03.2021 und vom 19.01.2023 rechtskräftig abgewiesen hat, am 03.04.2025 bei der Präsidentin des Landesgerichts St. Pölten abermals einen Antrag auf Eintragung in die Gerichtsdolmetscherliste hinsichtlich der Sprache Arabisch gestellt, den diese wegen des Wohnsitzes des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Landesgerichtes Krems (in Folge: Behörde) weitergeleitet hat.
Nach Durchführung von Ermittlungen durch die Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der Behörde vom 12.05.2025, Zl. 201 Jv 681/25i-5, abgewiesen; diese Abweisung war im Wesentlichen mit der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers begründet und wurde diesen am 16.05.2025 zu eigenen Handen zugestellt.
Bereits am 27.05.2025 langte bei der Behörde eine als „Einspruch“ bezeichnete, mit 26.05.2025 datierte Beschwerde des Beschwerdeführers ein, in der er sich im Wesentlichen gegen die mangelnde Vertrauenswürdigkeit wandte.
1.2. Der Beschwerdeführer befindet sich in Pension und erhält – neben der Kinderbeihilfe in der Höhe von etwa € 700,-- für seine drei minderjährigen Kinder im Alter von 15, sechs und drei Jahren – eine Pension in der Höhe von etwa € 800,-- sowie eine in der Höhe variable Ausgleichszulage. Diese erhöht sein Einkommen, so er nicht durch Dolmetscherleistungen für die Polizei, auf deren Dolmetscherliste er aufgenommen ist, mehr verdient, sein Einkommen auf etwa € 1.800, --. Für die Dolmetscherleistungen hat der Beschwerdeführer im Jahr 2022 etwa € 22.000, -- brutto im Jahr erhalten, das sind etwa € 1.800, -- im Monat. Im Jahr 2022 hat er daher keine Ausgleichszulage erhalten.
Die Frau des Beschwerdeführers ist zurzeit zu Hause und erhält kein Einkommen.
Der Beschwerdeführer besitzt gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Haus, das etwa einen Wert von € 200.000, -- hat, weiters zwei alte Kraftfahrzeuge in einem Gesamtwert von € 10.000,--.
Für dieses Haus hat der Beschwerdeführer Kredit in der Höhe von € 120.000, -- bzw. Kreditraten von € 1.200,-- im Monat zu bedienen.
Der Familie des Beschwerdeführers – also er, seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder – verbleiben im Monat etwa € 1.300, --.
1.3. Trotz seiner – im Wesentlichen auch für das Jahr 2024 geltenden Einkünfte – hat der Beschwerdeführer in zwei Verwaltungsstrafverfahren vor dem Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau angegeben, dass er (lediglich) von einer „einer kleinen Pension in der Höhe von 792.-€ lebe“, ohne auf die Ausgleichszulage hinzuweisen. In beiden Verfahren kam es zu einer deutlichen Herabsetzung der Strafe.
Im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Landesgericht St. Pölten zu Zl. 35 Hv 44/19y hat der Beschwerdeführer am 19.03.2019 einen Verfahrenshilfeantrag gestellt und angegeben, dass er ein monatliches Nettoeinkommen von € 560,-- beziehe, obwohl unter der Angabe im Formular erläuternd angeführt wurde. „Ich beziehe ein monatliches Nettoeinkommen einschließlich aller Zulagen und Beihilfen nach Abzug der öffentlich-rechtlichen Abgaben und Beiträge, aber ohne Abzug von Schulden, in der Höhe von (Euro)“. Das Landesgericht St. Pölten hat im Rahmen einer Anfrage bei der Pensionsversicherungsanstalt ermittelt, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt neben der Invaliditätspension von € 560,55 auch eine Ausgleichszulage von € 1025,47 monatlich bezieht; der Antrag wurde mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 19.03.2019, 35 Hv 44/19y, abgewiesen, da es sich um keinen Fall einer notwendigen Verteidigung handle und keinesfalls eine schwierige Sach- oder Rechtslage vorgelegen sei.
1.4. Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen verschiedener Facebook-Posts, die er auf seinem Account „ XXXX “ – der Account hatte etwa 5000 Follower – abgesetzt hatte, ein Strafverfahren vor dem Landesgericht St. Pölten zu Zl. 35 Hv 44/19y geführt, dass – nach Durchführung einer Tagsatzung – mit Beschluss des LG St. Pölten vom 03.09.2019, 35 Hv 44/19y, diversionell erledigt wurde; die Feststellungen unter 1.5. beziehen sich auf im Rahmen dieses Strafverfahrens abgehandelte Facebook-Posts.
1.5. Zu den Facebook-Posts und der jeweiligen (in der mündlichen Verhandlung geäußerten) Verantwortung des Beschwerdeführers hiezu:
1.5.1. Am 23.11.2018, um 08.14 Uhr hat der Beschwerdeführer einen Artikel von der Homepage XXXX geteilt. Dieser hatte folgenden Inhalt:
„Merkel erweitert ihren Krieg gegen die Deutschen: sie setzt einen in der Türkei geborenen Türken zum Chef des wichtigsten deutschen Geheimdienstes ein.
Das ist nicht instinktlos, wie manche meinen mögen. Das ist knallhart kalkuliert vom Todesengel der Deutschen.
Dass sie nach dem aufrichtigen Maaßen nicht einen anderen Deutschen, oder wenn unbedingt es einer mit Migrationshintergrund sein muss, einen Spanier oder Norweger zum Chef des Bundesverfassungsschutzes gemacht hat – sondern einen Nicht-EU-Immigranten, der ausgerechnet aus der faschistischen Türkei kommt, dort geboren wurde – und der als bis dato fungierender Chef für Sicherheit und Gesundheit beim Reiseriesen TUI über null Qualifikationen zu diesem wichtigen Amt verfügt, ist nicht nur ein Skandal
Es ist die Ausdehnung der Kriegserklärung einer eiskalten psychopathischen Politikerin an ihr Volk, die immer mehr in die Fußstapfen von Ulbricht und Stalin tritt. […]“
Nach Vorhalt des Artikels in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer aus, nicht zu wissen, auf wen sich der Artikel beziehe, diesen habe jemand anderer geschrieben und der Beschwerdeführer habe den Artikel nur geteilt. Auch über Vorhalt des Namens XXXX – des bisher einzigen türkischstämmigen Leiters des BND, der auch zeitlich passen würde – und die Frage, warum er diesen für diese Position nicht als geeignet betrachte, verwies der Beschwerdeführer darauf, wofür der Islam seiner Ansicht nach stehe („Schütze deinen Glaubensbruder, ob Täter oder Opfer“) und darauf, dass „die“ zusammenstehen würden. Damit meine der Beschwerdeführer – so dieser weiter – jeden gläubigen Moslem, „diese seien wie der IS und würden sich auf den Text des Korans verlassen, der etwa auch sagt, wenn du den Ungläubigen triffst, enthaupte ihn, bis zum Gemetzel“. Über abermalige Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, XXXX nicht zu kennen, er habe nur gegen „die Islamisierung“ Stellung beziehen wollen; schließlich gab der Beschwerdeführer an, dass XXXX für diese Position „nicht geeignet sei, weil er Türke sei“.
1.5.2. Am 20.11.2018, um 05.58 Uhr, hat der Beschwerdeführer folgenden Text gepostet:
„Wir Christen gelten für sie als unreine Tiere, mit uns sollen sie den Umgang vermeiden. Für sie sind wir die Sündige (Kuffar), die auf Allahs Erde kein Recht zum Existieren haben, wenn wir nicht den Islam annehmen. Gläubig im Islam zu sein bedeutet, an den Inhalt des Korans zu glauben, der an mehreren Stellen zum Tod der Ungläubigen (Christen und Juden) auf bestialische Art und Weise aufruft.
Allah und sein ‚Prophet‘ rufen in verschiedenen Stellen im Koran zur Vertreibung der Ungläubigen auf, zur Versklavung von deren Frauen und Kinder und zur Besetzung von deren Land. In etlichen Passagen werden wir schlimmer als das Vieh verunglimpft und herabgewürdigt Den Muslimen wird das Gefühl der Überlegenheit gegeben. Sie werden als die beste Nation der Menschheit, die Allah je geschaffen hat, beschrieben. Sie sollen die einzigen sein, die das Paradies betreten werden, wenn sie die Bedingungen erfüllen und die Befehle Allahs ausführen.
Vielen gläubigen Moslimen wurde die Angst vor Allah und dessen ‚Propheten‘ sowie der Hass auf Kuffar schon mit der Muttermilch verabreicht. Ihnen wurden die Gewaltaufrufe in Gebetsform ins Gehirn gehämmert, das Töten von ‚Ungläubigen‘ und die Versklavung deren Frauen und Kindern als ‚göttliche‘ Pflicht eingetrichtert.
Ich weiß, wovon ich spreche: Als orientalischer Christ habe ich die Brutalität des Islams am eigenen Leibe gespürt, habe ich in Mosul den Hass in den Augen gläubiger Moslems gesehen. Die Hölle im wahrsten Sinne des Wortes für Christen und andere Nicht-Moslime ist, wenn in einem Machtvakuum Anarchie und Gesetzlosigkeit herrschen. Hier besteht die Chance für jeden Moslem, seinem Allah und seinem Propheten zu beweisen, wie gläubig er ist und wie sehr er sie liebt Im Rausch des Glaubens haben sie zu Messer, Machetten und Schwerte gegriffen, unter Schreien von ‚Allahu Akbar‘ haben sie die Köpfe der Ungläubigen von ihren Körpern getrennt. All das ist geschehen und geschieht als Umsetzung teuflischer Zitate aus dem Koran.
Die Integration von Moslems hängt nur davon ab, wie weit man sie vom Islam abbringen kann. Aber das wird nicht geschehen. Statt dessen werden islamische Kindergärten und Schulen subventioniert, werden gläubige und praktizierende Muslime als Seelsorger in die Gefängnisse geschickt, die die Gefangenen noch mehr radikalisieren. Im Land gewinnt der Islam immer mehr Einfluss, bis auch der Staatsapparat von Moslems infiltriert wird. Ich sehe nur noch schwarz, wenn ich lesen muss, dass in einem 1.600 Mann starken Regiment 400 gläubige Moslems exerzieren, die sich keine Waffen mehr zu besorgen brauchen.“
Über Vorhalt des Postings und Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Nachfrage, ob der Beschwerdeführer glaube, dass diese Ausführungen für alle gläubigen Moslems gelten würden, gab dieser an, dass „gläubig sein bedeutet, dass die Texte des Korans wortwörtlich zu befolgen. Er müsse sich so verhalten, wie es geschrieben steht. Es gäbe jeden Tag Probleme mit den gläubigen Moslems, Messerstechereien usw.“.
Über Vorhalt, dass die Probleme hauptsächlich von jungen Männern verursacht würden, die keine Zukunft sehen und sozial ausgegrenzt seien, gab der Beschwerdeführer an, dass diese Umstände diese Männer dazu treibe „noch blöder“ zu agieren, sie würden ihre Zukunft nur im Jenseits sehen. Der Beschwerdeführer verspüre – nach seiner Aussage – allerdings keinen Hass gegen Muslime, er wolle nur verhindern, dass er das noch einmal erleben müsse, was er im Irak erlebt habe. Muslime seien das erste Opfer dieser Ideologie.
Über Nachfrage, wie der Beschwerdeführer mit seiner Meinung etwa in einem Asylverfahren mit einem sunnitischen Araber aus Syrien umgehen würde, gab dieser an, dass das kein Problem sei. Er betrachte den Menschen als Opfer und „wird ihm behilflich sein“. Über Nachfrage, was damit gemeint sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er als Dolmetscher objektiv sei. Er sei ein Sprachrohr und habe das mit seinem Gedanken nichts zu tun.
1.5.3. Am 10.11.2018, 03.41 Uhr, hat der Beschwerdeführer folgenden Text gepostet:
„Vorwegs möchte ich deponieren, dass ich als orientalischer Christ, kein Rechter bin und auch kein Nazi sein kann, da ich keiner arischen Abstammung bin.
Tagtäglich und stunden lang, über Wochen und Monaten laufen über die gleichgeschalteten Systemmedien Sendungen, Dokumentationen und Filme über die Verbrechen des Nationalsozialismus, die von 1938 bis 1945 (7 Jahren) gedauert haben und das Leben 4 bis 7 Millionen Menschen gekostet.
Die Berichterstattung ist auch gut so, aber was nicht gut ist, dass in den selben System Medien und öffentlich rechtlichen Sender keine Berichterstattung und keine Erwähnung über die Verbrechen des Islams und seine Mordserle stattfindendet, die seit 1400 Jahren unter dem Deckmantel einer Religion ununterbrochen und unbeirrt weiter läuft und bereits – laut Studien – über 270 Millionen Menschenseelen geraubt hat.
Die Medien sind schon längst unterwandert und zu politischer Umerziehungsorgien verkommen. Die Untertanen des Systems und die Befürworter der Islamisierung – das kranke linke Mainstream – hat nur noch ein Ziel, die Relativierung und die Verharmlosung des politischen Versagen der etablierten Parteien. Sie sind bereit über Leichen zu gehen, um die eigene moralische Überlegenheit zu inszenieren. In Chemnitz haben sie Konzerte veranstaltet und auf Gräber eigener Bürger getanzt, die von muslimischen Migranten einer darunter durch 26 Messerstiche bestialisch gemordet wurde.
Ein Deutschen ohne Migrationshintergrund wird stets daran erinnert, dass er für die Gräueltaten der Nazi verantwortlich ist und auf Ewigkeit zur kollektiven Schuld und Buße verpflichtet sei.
Die OIC (Organisation of islamic coorperation) arbeitet mit der korrupten Elite zusammen und ist entschlossen Europa von innen durch den Islam zu zerstören, dazu mobilisiert sie die traumatisierten Selbsthasser, bei denen die übersteigerte Selbstschuld an die Verbrechen des Nationalsozialismus, eine moralische Pflicht zur Selbstzerstörung entwickelt hat, so dass sie die Schuld Anderen Menschen zwanghaft auf die eigene Person projizieren und entschieden haben, ihre Völker in eigenen Suizid miteinzubeziehen.
Diejenigen die heute die Islamisierung fördern, werden morgen als Ersten sein, die auf die islamische Schlachtbank vorgenommen werden, wenn der Islam an die Macht kommt.
Europa ist krank und rückt jeden Tag ein Stück seinem Aussterben näher.
Bald gibt es kein christliches Abendland mehr, sondern nur mehr ein schwarzes islamisches Gutenachtland.
XXXX Orientalischer Christ“
Über Vorhalt des Postings und Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, inwieweit die Medien von wem unterwandert und zu politischer Umerziehung verkommen seien, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass es einen Medienrummel gegeben habe, als das kurdische Kind in Griechenland ertrunken sei, man habe das überall in der Welt gelesen. Als im Juli 2014 200.000 Christen aus Mossul verjagt und zum Teil getötet wurden, habe man das im ORF nur halbherzig erwähnt. Das begreife er nicht. Nach Wiederholung der Frage, gab der Beschwerdeführer an: „Wenn ein gläubiger Moslem in einer Institution aufgenommen wird, wird er diese unterwandern“.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er recherchiert habe zwölf deutsche Politiker seien im Jahr 2015 mit Muslimas verheiratet gewesen. Über Vorhalt, dass einer gläubigen Muslima die Heirat mit einem Nicht-Moslem verboten sei, gibt der Beschwerdeführer an, dass es nach dem „Prinzip Täuschung“ dem Moslem, der noch nicht stark genug sei, gestattet sei, sich friedlich zu stellen. Dann könne eine Muslima zur Förderung der Ziele des Islam, auch einen Christen heiraten.
1.5.4. Am 27.09.2018, um 22.22 Uhr, postete der Beschwerdeführer über einem Foto der (Zitat:) „Muslimischen Christdemokratin XXXX “, wo dieser die Worte „Jeder, der die AfD noch wählt, macht sich als mündiger Bürger mitverantwortlich für die Verbreitung von Hass und Hetze. Das Verständnis muss ein Ende haben.“ als Sprechblase in den Mund gelegt wurde folgenden Kommentar:
„Ausgerechnet eine muslimische Frau hetzt gegen die AFD und beschuldigt sie mit Verbreitung des Hasses, während es in ihrem Koran vom HASS und AUFRUFEN ZUM TODSCHLAG gegen Christen und Juden, wimmelt !!!???
Zu welcher Sorten der Götter gehört dieser ALLAH, der nicht mal Mitleid mit seinen behinderten Geschöpfe hat?
Sure 8 Al-Anfal (Die Beute)
[Vers 22] ‚Wahrlich, als die schlimmsten Tiere gelten bei Allah die tauben und stummen, die keinen Verstand haben...‘.
[Vers:23] ‚Und hätte Allah etwas Gutes in ihnen erkannt, hätte Er sie gewiß hörend gemacht...‘.
Wer die Bedeutung des Hasses im wahrsten Sinne des Wortes erfahren möchte, soll die haarsträubende Ergüsse des Hasses im Koran lesen:
Sure 47 Vers 4: ‚Wenn ihr auf die stoßt, die ungläubig sind, so haut (ihnen) auf den Nacken (enthaupten) bis ihr ein Gemetzel unter Ihnen angerichtet habt...‘.
4-89: ‚Nehmt euch keine Beschützer von ihnen (Juden/Christen), solange sie nicht auf Allahs Weg wandern. Wenn sie sich abwenden, dann ergreift sie und TÖTET sie, wo immer ihr sie auffindet..
Ausgerechnet eine Muslimische Frau spricht über den Hass !!!“
Über Vorhalt des Postings und Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, warum XXXX im Rahmen des politischen Diskurses nicht davor warnen dürfe, die AFD zu wählen, gab der Beschwerdeführer an, dass „jemand der so hasserfüllt sei, wie ein gläubiger Moslem und an islamische Texte glaube, wo gegen Christen gehetzt werde, nicht das Recht dazu habe“. Über Nachfrage, woher der Beschwerdeführer wisse, dass XXXX eine gläubige Muslima sei, gab dieser an: „Es reicht, wenn sie ein Moslem ist. Ein Moslem ist ein Moslem“.
Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in seinen Beiträgen keinen Unterschied zwischen Muslimen und gewalttätigen Islamisten mache, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nur gegen gläubige Muslime sei, also solche an die Texte des Islams glauben würden. Unproblematisch seien die Menschen, wo „Moslem“ nur im Pass oder am Meldezettel stehe. Über Vorhalt seiner Aussage zum oben festgestellten Posting vom 27.09.2018 („Es reicht, wenn sie ein Moslem ist. Ein Moslem ist ein Moslem“) führte der Beschwerdeführer aus, dass sie wohl eine gläubige Muslimin sei, da sie ansonsten nicht gegen die AFD hetzen würde.
Über Vorhalt, dass in der zitierten Aussage der XXXX seitens des Gerichts Hetze nicht erkannt werden könne, führte der Beschwerdeführer aus, dass XXXX davon rede, die AFD nicht zu wählen. Das sei schon Hetze.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. und 1.4. ergeben sich im Wesentlichen aus der Aktenlage, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Parteien vorgehalten wurde und der diese nicht entgegengetreten sind.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus den (unwidersprochen gebliebenen) Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.3. Die Feststellungen ergeben sich – über die Beweiswürdigung unter 1.2. heraus – aus der Aktenlage, insbesondere aus den vom Bürgermeister der Stadt Krems vorgelegten Akten der entsprechenden Verwaltungsstrafverfahren (siehe Oz 8) und dem Akt des Landesgericht St. Pölten zu Zl. 35 Hv 44/19y (siehe Oz 10, ONr. 7 f).
2.4. Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich hinsichtlich der zitierten, vom Beschwerdeführer abgesetzten Postings aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus dem eingeholten, in das Verfahren eingebrachten Akt des Landesgerichts St. Pölten zu Zl. 35 Hv 44/19y und hinsichtlich der (rezenten) Verantwortung des Beschwerdeführers zu den jeweiligen Postings aus der Verhandlungsschrift der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.09.2025. Diese wurde den Parteien nach Schluss der mündlichen Verhandlung zur Durchsicht vorgelegt und wurden keine Einwendungen erhoben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte wird im Bescheidbeschwerdeverfahren durch die Sache, die den Inhalt des Verfahrens vor der Behörde gebildet hat, begrenzt (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038), die allerdings nur durch den Inhalt des Spruches, nicht durch den Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist, also durch die Begründung, definiert wird (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). Was „Sache“ des Verwaltungsverfahrens war, ist nur an Hand der Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, zu beurteilen (VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151). Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, dabei die von der Behörde zu behandelnde Angelegenheit (abschließend) zu erledigen und dabei im Rahmen der Sache des Verwaltungsverfahrens gegebenenfalls auch aus Anlass der Entscheidung zu treffende (weitere) Aussprüche vorzunehmen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; VwGH 02.11.2020, Ra 2017/22/0093), es hat alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen können, zu prüfen und darf auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen (VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025).
3.2. Für die Eintragung in die Liste der Gerichtsdolmetscher müssen beim Bewerber unter anderem gemäß §§ 2 Abs. 2 Z 1 lit e und h, 14 SDG als Voraussetzungen (lit e) die Vertrauenswürdigkeit und (lit h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gegeben sein.
3.3. Das SDG enthält – wie auch weitere Gesetze, die als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der weiteren Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Vertrauenswürdigkeit normieren – keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094), die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen – gleiches muss für den Dolmetscher gelten – im Sinne des SDG betrifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maß vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen – gleiches muss für die Dolmetscher gelten – eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges – gravierendes – Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen (VwGH 23.3.1999, 96/19/1229; VwGH 3.7.2000, 98/10/0368; VwGH 26.7.2008, 2008/06/0033 sowie zuletzt VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094); gleiches muss für die Dolmetscher gelten, weil gerade diese – anders als der Beschwerdeführer dies sieht – in ihrer Leistung praktisch nicht zu überprüfen sind und sich sowohl das Gericht bzw. die Behörde, das oder die den Dolmetscher in Anspruch nimmt, als auch der oder die von der Amtshandlung Betroffene sich im Wesentlichen darauf verlassen können müssen, dass eine ordnungsgemäße Dolmetscherleistung erfolgt, da bei Heranziehung eines Dolmetschers davon auszugehen ist, dass wechselseitig die Sprache der anderen Seite nicht verstanden wird.
Ob Vertrauenswürdigkeit vorliegt, ist – so der Verwaltungsgerichtshof weiters – mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen (VwGH 1.4.1981, 01/0669/80; VwGH 23.03.1999, 96/19/1229). Ausdrücklich betont der Verwaltungsgerichtshof, dass „Vertrauenswürdigkeit“ nichts mit der fachlichen Eignung des Sachverständigen zu tun hat, sondern nur die persönliche Eignung einer Person betrifft (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229), auch das gilt für Dolmetscher. Auch Handlungen, die nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, können geeignet sein, das Vertrauen in eine korrekte Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu erschüttern, sofern sie Zweifel an der Charakterstärke und dem Pflichtbewusstsein des Betreffenden aufzeigen (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229), auch das gilt für Dolmetscher.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit aus:
die einmalige Erstattung eines Gutachtens unter Hinweis auf die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger außerhalb des Gebiets, für das der Sachverständige bestellt ist (VwGH 21.02.2007, 2003/06/0083);
eine einmalige Verurteilung wegen fahrlässiger Krida (VwGH 15.02.1999, 98/10/0422);
ein einmaliges, versehentliches Verwenden einer Rundstampiglie eines anderen, verstorbenen Sachverständigen (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229) und
die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz Exekutionsführung (VwGH 15.02.1999, 98/10/0422).
Ob die Vertrauenswürdigkeit eines Dolmetschers gemäß §§ 2 Abs 2 Z 1 lit e, 14 SDG 1975 zu bejahen ist, kann letztlich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, wobei auch auf die Dauer des Zeitraums, der seit den die Vertrauenswürdigkeit in Zweifel ziehenden Vorfällen verstrichenen ist, insoweit Bedacht zu nehmen ist, als länger zurückliegendem Fehlverhalten geringeres Gewicht zukommt als „aktuellen“ Verstößen (VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0321).
Gegenständlich zeigt sich an den unter 1.5.1. bis 1.5.4. festgestellten Postings des Beschwerdeführers, dass er allen Menschen islamischen Glaubens unterstellt, andersgläubige Menschen zu hassen, diese – so es ihnen möglich wäre – verfolgen zu wollen und – solange diese nicht stark genug sind – die Andersgläubigen zum Nutzen des Islams zu täuschen; unter anderem unterstellt der Beschwerdeführer damit allen Moslems, dass der Hauptantrieb ihres Handelns nur sei, den Islam zu verbreiten und – mit der Zeit – alle anderen Religionen auszurotten.
Zwar sind die gegenständlichen Postings schon einige Jahre alt, jedoch hat sich an der Einstellung des Beschwerdeführers, wie sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, nichts verändert; diese ist im Endeffekt zumindest teilweise als rassistisch zu bezeichnen, da er seine Bedenken gegen XXXX mit dem Argument rechtfertigt, dass dieser „Türke“ bzw. seine Kritik an XXXX , dass diese Muslima sei. Eine solche Verallgemeinerung lässt aber zumindest den Anschein einer Befangenheit gegenüber der betroffenen Ethnie bzw. Konfession entstehen, sodass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht vertrauenswürdig im Sinne des SDG ist, auch wenn seine Voreingenommenheit sich aus seiner (tragischen) Lebensgeschichte erklären mag.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der beim Bürgermeister der Stadt Krems geführten Verwaltungsstrafverfahrens als auch im Verfahrenshilfeantrag beim Landesgericht St. Pölten im Verfahren zu Zl. 35 Hv 44/19y insoweit irreführende Angaben zu seinem Einkommen gemacht, als er dort jeweils seine Invalidenpension, nicht aber seine Ausgleichszulage angegeben hat, obwohl insbesondere im Verfahrenshilfeantrag am Formvordruck angegeben war: „Ich beziehe ein monatliches Nettoeinkommen einschließlich aller Zulagen und Beihilfen nach Abzug der öffentlich-rechtlichen Abgaben und Beiträge, aber ohne Abzug von Schulden, in der Höhe von (Euro)“. Auch dieses Verhalten ist – unabhängig von seinen Postings bzw. seinen Rechtfertigungen dieser Postings – geeignet, dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit nach dem SDG abzusprechen.
3.4. Bei den geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen handelt es sich um ein objektives Merkmal (VwGH 21.03.2001, 2001/10/0039), die insbesondere bei Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit nicht mehr gegeben sind (VwGH 31.05.1999, 99/10/0050). Es gehört zum Wesen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse einer Person, dass sie zur Erfüllung ihrer – gleichgültig, auf welchem Titel beruhenden – Zahlungsverpflichtungen in der Lage ist (VwGH 21.03.2001, 2001/10/0039; VwGH 31.05.1999, 99/10/0050; VwGH 27.06.1990, 90/18/0070). Bei Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens („Privatkonkurs“) über das Vermögen eines Sachverständigen kann – nicht anders als bei Konkurseröffnung (VwGH 31.05.1999, 99/10/0050) – nicht mehr vom Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse gesprochen werden (VwGH 21.03.2001, 2001/10/0039).
Wie aus der oben dargestellten Rechtsprechung zu ersehen ist, liegen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse insbesondere bei Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit nicht mehr vor. Weiters ist zu bedenken, dass von einem Dolmetscher oder Sachverständigen – auch im Licht der Versicherungspflicht, die das Gesetz vorsieht – kein bestimmtes Vermögen verlangt werden kann, zumal dies – gerade am Beginn der Tätigkeit – bestimmte soziale Gruppen von der Tätigkeit als Sachverständiger oder Dolmetscher ausschließen würde.
Gegenständlich sind beim Beschwerdeführer zwar Schulden festzustellen, denen aber Vermögen von höherem Wert entgegensteht. Auch hat der Beschwerdeführer dargelegt, wie er mit seinem (Mindest-)Einkommen, d.h. mit seinem Einkommen, wenn er kein Entgelt für Dolmetscherleistungen erhält, also mit seiner Invalidenpension und seiner Ausgleichszulage das Auslangen findet. Da der Beschwerdeführer auf diese Einkommen einen Rechtsanspruch hat, kann das Gericht nicht erkennen, dass hier nicht die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen, auch wenn im Lichte der Einkommenslage des Beschwerdeführers eine entsprechende Prüfung angezeigt war.
3.5. Daher ist der Antrag (lediglich und wie von der Behörde richtig angenommen) und die Beschwerde mangels der notwendigen Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtslage unter A) dargestellt und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt; der Frage, ob im Einzelfall die notwendige Vertrauenswürdigkeit vorliegt oder nicht, kommt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine grundsätzliche Bedeutung zu und ist die Revision daher unzulässig.
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