JudikaturVwGH

Ra 2025/02/0080 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. August 2025

Zur Frage, in welcher Form anerkannte Umweltorganisationen ihre Rechte geltend machen können, ist auf die Rsp. des VwGH zu verweisen, wonach - sofern es sich um einen vom Umweltrecht der Union umfassten Bereich handelt - etwa auch die Zulässigkeit verfahrenseinleitender Anträge im Lichte der zu Art. 9 der Aarhus Konvention ergangenen Judikatur des EuGH zu beurteilen ist, sodass auch im Hinblick auf solche Anträge innerstaatlich nicht derart strenge Kriterien festgelegt werden dürfen, dass es für Umweltorganisationen praktisch unmöglich ist, Handlungen und Unterlassungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention anzufechten, um die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (zur Zulässigkeit von [nach nationalem Recht nicht vorgesehenen] Anträgen auf Erlassung von Maßnahmen zur Einhaltung umweltbezogener Bestimmungen bzw. Erlassung von Verordnungen: VwGH 19.2.2018, Ra 2015/07/0074; oder von Anträgen auf Prüfung von Unionsumweltrecht umsetzende Verordnungen auf ihre Vereinbarkeit mit diesem: VwGH 13.6.2023, Ra 2021/10/0162; VwGH 18.9.2024, Ra 2024/03/0038).