Spruch
W287 2257579-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.ᵃ Dr.ⁱⁿ Julia KUSZNIER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Margareta MAYER-HAINZ und Mag. Tamara CHARKOW als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Michael Binder, LL.M., Am Heumarkt 7/1/26, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 31.05.2022, GZ: XXXX (mitbeteiligte Parteien: XXXX und XXXX ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Umlaufweg zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrenseinleitender Datenschutzbeschwerde vom 18.04.2021 brachten die mitbeteiligten Parteien gegenüber der Datenschutzbehörde (in weiterer Folge auch „belangte Behörde“) vor, dass der Beschwerdeführer sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG verletzt habe, indem er am XXXX weg, einem Weg mit öffentlichem Verkehr zwischen XXXX und XXXX , Videokameras angebracht habe, die den Weg überwachen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer die mitbeteiligten Parteien mit dem Handy gefilmt. Die mitbeteiligten Parteien fühlten sich dadurch in ihrem Recht auf Privatleben und Datenschutz eingeschränkt. Gleichzeit wurden Bilder übermittelt, die ua. die Videokameras zeigten.
2. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde nahm der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.07.2021 Stellung und führte zusammengefasst aus, dass Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die „ XXXX “ sei und der Beschwerdeführer Komplementär dieser sei. Beim verfahrensgegenständlichen Weg handle es sich um einen Privatweg und nicht um einen Weg mit öffentlichem Verkehr; auch die Erhaltung des Weges erfolge durch den Beschwerdeführer.
Der Zweck der Kameras liege nicht in der Überwachung des XXXX weges, sondern in der Sicherung des Eigentums in Form von unversperrbaren landwirtschaftlichen Gerätschaften sowie im Schutz der XXXX an sich, die unter Denkmalschutz stehe. Zudem würde an den Grundstücksgrenzen auf die Videoüberwachung hingewiesen werden.
3. Mit Schriftsatz vom 01.09.2021 brachten die rechtsfreundlich vertretenen mitbeteiligten Parteien zusammengefasst vor wie folgt:
Der Beschwerdeführer überwache den dem öffentlichen Verkehr dienenden XXXX weg und damit auch den Zufahrtsweg zu den im Eigentum der mitbeteiligten Parteien stehenden Waldparzellen hinter dem Grundstück des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer greife damit ohne Einwilligung in den höchstpersönlichen Lebensbereich der mitbeteiligten Parteien, aber auch anderer Betroffener ein. Dem Beschwerdeführer gehe es darum, den allgemeinen Weg für die Öffentlichkeit zu sperren, darauf lasse bereits die Positionierung der Kameras schließen.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2022 wurde der Datenschutzbeschwerde teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligten Parteien dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem dieser Videoüberwachungskameras betreibe, welche die mitbeteiligten Parteien beim Benutzen des Wander- und Radweges sowie des Zufahrtsweges zur ihrer Waldparzelle erfassen. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen den Aufnahmebereich der Kameras so einzuschränken, dass der XXXX weg nicht mehr erfasst werde. Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligten Parteien mit seinem Handy fotografiert haben soll, wurde die Datenschutzbeschwerde abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als Verantwortlicher für die Installation der Kameras anzusehen sei. Grundsätzlich sei der Schutz der Familie des Beschwerdeführers und der Schutz dessen Eigentums als berechtigtes Interesse anzuerkennen. Es fehle der Videoüberwachung allerdings an der Erforderlichkeit zur Erreichung dieses Ziels. Die Kameras seien so positioniert, dass auch der Weg aufgezeichnet werde. Dieser sei jedoch allgemein nutzbar und nicht ausschließlich in der Verfügungsbefugnis des Beschwerdeführers. Somit mangle es ihm an einem überwiegenden berechtigten Interesse an der Überwachung des XXXX weges, weil Nutzer:innen des Weges ein überwiegendes Interesse daran hätten, nicht gefilmt zu werden. Die mitbeteiligten Parteien hätten ein überwiegendes berechtigtes Interesse daran, den Wanderweg sowie den Weg, der zu ihrem Waldgrundstück führt, derart zu verwenden, dass deren Privat- und Familienleben geschützt wurde und sie keiner Aufzeichnung durch fremde Kameras unterworfen würden.
5. Mit Bescheidbeschwerde vom 01.07.2022 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des verfahrensgegenständlichen Bescheids und wiederholte dabei im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
Der Schwenkbereich der Kameras erfasse nur Grundstücke im Eigentum der XXXX . Zudem sei nicht der Beschwerdeführer als natürliche Person passiv legitimiert, sondern die XXXX , die die Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft sei.
6. Mit Eingabe vom 09.11.2022 bzw. 11.11.2022 legte der Beschwerdeführer insbesondere den Feststellungsbescheid des Gemeinderats der Stadtgemeinde XXXX vor, in dem festgestellt wurde, dass es sich beim XXXX weg um keinen Privatweg mit Öffentlichkeitscharakter handle und daher auch um keine Gemeindestraße.
7. Mit Stellungnahme vom 17.10.2023 wiederholten die mitbeteiligten Parteien im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Der Einwand, dass der Beschwerdeführer nicht passiv legitimiert sei, sei erstmals in der Bescheidbeschwerde erhoben worden und sei unrichtig.
8. Mit Stellungnahme vom 18.12.2024 führten die mitbeteiligten Parteien aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor den in Rede stehendenden öffentlichen Weg filme. Im Zuge des 3. Rechtsganges eines von der XXXX eingeleiteten Besitzstörungsverfahrens habe der Beschwerdeführer die Klage vor der Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht unter Anspruchsverzicht zurückgezogen.
9. Mit Stellungnahme vom 13.01.2025 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut sein bisheriges Vorbringen. Die Klagsrückziehung im Besitzstörungsverfahren sei prozesstaktischen Überlegungen geschuldet und kein Anerkenntnis von irgendwelchen Rechten. Ferner seien die Gesellschaftsanteile an der XXXX zwischenzeitig in die XXXX eingebracht worden, sodass die gegenständliche Liegenschaft nach grundbücherlicher Durchführung im Eigentum der XXXX stehen werde.
10. Mit Stellungnahme vom 01.03.2025 teilte der Alpenverein XXXX nach Aufforderung durch das erkennende Gericht mit, dass der XXXX weg seit 1974 als Wanderweg genützt werde. Dadurch sei eine Dienstbarkeit ersessen worden, die von dritter Seite zu keiner Zeit angezweifelt worden sei. Der Alpenverein führe zwar keine bauliche Erhaltung durch, sei aber für die Beschilderung des Wanderweges verantwortlich.
11. Mit Schriftsatz vom 03.03.2025 legten die mitbeteiligten Parteien Protokolle zu Einvernahmen des Beschwerdeführers im Verfahren XXXX des BG XXXX vor.
12. Mit Schriftsatz vom 21.03.2025 erstattete der Beschwerdeführer erneut Vorbringen und legte Urkunden vor.
13. Am 28.03.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der insbesondere der Beschwerdeführer einvernommen wurde und die mitbeteiligten Parteien umfangreiches Vorbringen erstatteten.
14. Mit Schriftsatz vom 05.04.2025 replizierte der Beschwerdeführer auf das in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen der mitbeteiligten Parteien und wiederholte dabei im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
15. Am 15.04.2025 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer bewohnt mit seiner Ehefrau die Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX . Die Liegenschaft stand bis Herbst 2024 im Eigentum der XXXX (FN XXXX ), deren Vermögen in die nunmehrige Eigentümerin XXXX (FN XXXX ) eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer ist selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der XXXX und war Komplementär der XXXX .
1.2. Auf der Liegenschaft befinden sich ua. das denkmalgeschützte Gebäude XXXX Nr. 1, das dahinterliegende Wohngebäude XXXX Nr. 2 (beide östlich des XXXX wegs gelegen) sowie eine Scheune (westlich des XXXX wegs gelegen). Unmittelbar zwischen den Gebäuden und der Scheune verläuft der XXXX weg in nord-südlicher Richtung. Dieser Weg wird von den mitbeteiligten Parteien sowohl für Freizeitaktivitäten als auch zu Versorgung eines in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks sowie von Dritten als Wanderweg genutzt.
Beim XXXX weg handelt es sich um einen Streckenabschnitt, der Teil der Wanderwege XXXX sowie XXXX ist. Der Beschwerdeführer erhält den Weg, die Beschilderung der Wanderwege wird vom Alpenverein XXXX vorgenommen. Der XXXX weg wird zumindest seit dem Jahr 1974 als Wanderweg verwendet. Dem Beschwerdeführer ist die Nutzung des XXXX wegs als Wanderweg bekannt und er anerkennt ein Recht der Allgemeinheit, den XXXX weg als Wanderweg zu nutzen. Die Nutzung als Alpenvereins-Wanderweg wurde bislang nicht von dritter Seite bestritten. Beim XXXX weg handelt es sich nicht um eine Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter nach § 7 Abs. 1 des XXXX Straßengesetzes.
1.3. Auf dem Grundstück montierte der Beschwerdeführer ca. im Sommer 2020 mehrere Kameras insbesondere an folgenden Positionen:
Kamera 1 ist an der Scheunenwand montiert und in Blickrichtung Süden ausgerichtet. Kamera 1 erfasst den Eingangsbereich des Gebäudes XXXX 2, die weiter südlich befindliche Hofeinfahrt, die Einfahrt zur Pferdekoppel weiter südlich entlang des Weges sowie den XXXX weg in voller Breite. Kamera 1 zeichnet auf, sobald der integrierte Bewegungsmelder eine Bewegung erfasst. Dies erfolgt bei Annäherung aus südlicher Richtung in etwa ab dem im Bild ersichtlichen Rankgerüst rechts bzw. südlich vom Eingang zum Gebäude XXXX 2. Die Aufzeichnung stoppt wenige Sekunden, nachdem keine Bewegung mehr erfasst wird, wieder. Kamera 1 erfasst somit alle Personen, die den XXXX weg in dem von der Kamera erfassten Abschnitt nutzen.
Aufnahmebereich der Kamera 1:
Kamera 2 ist ebenfalls an der Scheunenwand montiert und in Blickrichtung Norden ausgerichtet. Kamera 2 erfasst im linken Randbereich das Scheunentor, die dem XXXX weg zugewandte XXXX des Gebäudes XXXX 2, die Auffahrt zum in nördlicher Richtung gelegenen Steinbruch sowie den XXXX weg in voller Breite. Kamera 2 zeichnet auf, sobald der integrierte Bewegungsmelder eine Bewegung erfasst. Dies erfolgt bei Annäherung aus nördlicher Richtung in etwa ab der nördlichen Hausecke des Gebäudes XXXX 2. Die Aufzeichnung stoppt wenige Sekunden, nachdem keine Bewegung mehr erfasst wird, wieder. Kamera 2 erfasst somit alle Personen, die den XXXX weg in dem von der Kamera erfassten Abschnitt nutzen.
Aufnahmebereich der Kamera 2:
Kamera 1 und Kamera 2 sind zum Entscheidungszeitpunkt unverändert montiert.
Abgesehen von Kamera 1 und 2 befindet sich eine weitere Kamera 3 am hinteren Ende des Wohngebäudes XXXX 2. Weitere Überwachungskameras befinden sich innerhalb der Umzäunung und sind nicht auf den XXXX weg gerichtet, sondern erfassen insbesondere die Pferdekoppel sowie einige Tore von Innen.
Auf der Liegenschaft befinden sich Kunstwerke (unter anderem eine Figur im Steinbruch sowie eine Steinfigur westlich des XXXX wegs aus südlicher Richtung kommend). Diese befinden sich nicht im Aufnahmebereich der Kameras 1 und 2.
Die Kameras dienen dem Schutz des Beschwerdeführers und seiner Familie sowie dem Schutz des Eigentums des Beschwerdeführers bzw. des Eigentums seiner Frau sowie der XXXX . Der Beschwerdeführer befindet sich häufig mehrere Tage im Ausland, sodass die Ehefrau des Beschwerdeführers nachts öfters alleine ist. Die Liegenschaft ist abgeschieden im ländlichen Raum, und die nächsten Nachbarn wohnen ca. 500 m entfernt.
Im Jahr 2023 gab es einen Vorfall, bei dem ein Radfahrer, der Blumen aus dem Garten des Beschwerdeführers abgerissen hatte, mithilfe der Videoüberwachung identifiziert und zur Rede gestellt werden konnte. Darüber hinaus kam es zu keinen anderen Vorfällen. Es wurden bislang keine Kameraaufzeichnungen bei Gerichten oder Behörden vorgelegt.
Mit der Kamera 1 möchte der Beschwerdeführer den Hofeingang des historischen Gebäudes XXXX 1, die Garageneinfahrt, die Einfahrt Richtung Pferdestall sowie die Steinfigur westlich des XXXX wegs aus südlicher Richtung kommend überwachen.
Mit der Kamera 2 möchte der Beschwerdeführer das Scheunentor sowie die dem XXXX weg zugewandte Fensterfront des Gebäudes XXXX 2, in dem der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau wohnt, überwachen.
Die Kameras sind über LAN verbunden. Daneben hat der Beschwerdeführer ein verdecktes passwortgesichertes WLAN installiert. Die Aufzeichnungen werden passwortverschlüsselt auf einem zentralen Empfangsgerät gespeichert und nach 48 Stunden gelöscht. Der Beschwerdeführer kann über einen passwortgeschützten Remote-Zugriff auf die Aufzeichnungen zugreifen.
Die Kameras sind nicht schwenkbar und können nicht zoomen. Um den oben dargestellten Aufnahmebereich zu ändern, müsste man die Kameras anders montieren.
1.4. Zur Verantwortlicheneigenschaft des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat die Installation der gegenständlichen Kameras im Sommer 2020 beauftragt und entschieden, an welcher Stelle die Kameras angebracht werden. Er hat die Softwareinstallation selbst vorgenommen, hat Zugriff auf die von den Kameras angefertigten Aufnahmen, überwacht den laufenden Betrieb und kümmert sich um die allenfalls erforderliche Wartung und Reparatur. Abgesehen vom Beschwerdeführer hat lediglich die Ehefrau des Beschwerdeführers Zugriff auf die Aufnahmen. Die Kameras wurden von der XXXX GmbH (FN XXXX ), deren selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer wiederum der Beschwerdeführer ist, gekauft und von dieser an die Liegenschaftseigentümerin weiterverkauft.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Eigentum an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sowie zur Rolle des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Liegenschaftseigentümerin ergeben sich unmittelbar aus einer amtswegig durchgeführten Einsichtnahme in das Grundbuch sowie in das Firmenbuch.
Die Feststellungen zur Lage der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und den örtlichen Gegebenheiten auf der Liegenschaft ergeben sich aus den im Verfahren vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten (insbesondere OZ 20) sowie den Einvernahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die örtlichen Gegebenheiten sowie die Position der verfahrensgegenständlichen Kameras 1 und 2 ist nicht strittig.
Dass die mitbeteiligten Parteien den Weg sowohl für Freizeitaktivitäten, als auch zur Versorgung ihres Grundstücks, das über den XXXX weg erreichbar ist, verwenden, ergibt sich aus dem dahingehenden Vorbringen der mitbeteiligten Parteien, dem im Wesentlichen von Seiten des Beschwerdeführers nicht widersprochen wurde.
Die Feststellung dahingehend, dass es sich beim XXXX weg um einen vom Alpenverein XXXX beschilderten Streckenabschnitt diverser Wanderwege handelt, basiert vor allem auf der dahingehenden Auskunft des Alpenvereins XXXX vom 01.03.2025. Dies wird durch die Wandermarkierungen an einem der Holzpfähle des Schuppens auf dem Grundstück bestätigt – ein entsprechendes Foto ist Teil des Aktes und wurde auch von der belangten Behörde entsprechend festgestellt. Darüber hinaus wurde die Tatsache, dass es sich beim XXXX weg auch um einen Wanderweg handelt, nicht bestritten bzw. vom Beschwerdeführer ausdrücklich zugestanden, dass am XXXX weg ein Gehrecht besteht (zuletzt VP S. 6 sowie die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte Niederschrift vom 28.06.2022 im Verfahren zu XXXX vgl. zudem die Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Vorsitzenden des Alpenvereins XXXX im Verfahren zu XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX , OZ 16, insbesondere Protokoll vom 30.09.2020: „Es ist richtig, dass es am XXXX weg einen Wanderweg gibt. Es handelt sich hier meiner Ansicht nach um ein außerbücherliches Servitut. Es ist richtig, dass ich die Öffentlichkeit nicht von diesem Weg ausschließen möchte.“).
Dass es sich beim XXXX weg nicht um eine Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter nach § 7 Abs. 1 des XXXX Straßengesetzes handelt, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Feststellungsbescheid vom 31.08.2022 (OZ 2 und 3).
2.2. Die Feststellungen zu den Kameras, insbesondere die Montageorte und die Aufnahmebereiche, basieren im Wesentlichen auf der richterlichen Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos (OZ 20 bzw. Beilage zum VP). Die Verfahrensparteien konnten im Zuge der Verhandlung nachvollziehbar angeben, wo sich die Kameras befinden bzw. welche konkreten Bereiche diese erfassen (Beilagen zum VP bzw. Stellungnahme und Urkundenvorlage des BF vom 24.03.2025, OZ 20).
Dass sich die auf der Liegenschaft vorhandenen Kunstwerke nicht im Aufnahmebereich der Kameras 1 und 2 befinden, ergibt sich ebenso aus den vorgelegten Fotos, auf denen keine Kunstwerke/Steinfiguren ersichtlich sind.
Die Feststellungen zum Zweck der Videoüberwachung bzw. der einzelnen Kameras sowie zu den technischen Gegebenheiten basieren auf den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Ebenso ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, dass noch weitere (nicht auf den Weg gerichtete) Kameras auf der Liegenschaft vorhanden sind (VP S. 8/9) und dass mittels der Videoüberwachung ein Vorfall im Jahr 2023 wahrgenommen werden konnte (VP S. 9).
2.3. Die Feststellungen zur Rolle des Beschwerdeführers bei der Beauftragung und Installation der gegenständlichen Kameras ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung (VP S. 6/7). Die Feststellung dahingehend, dass zumindest seit Sommer 2020 eine Überwachung des Grundstücks mittels Kameras erfolgt, basiert vor allem auf dem dahingehend unwidersprochenen Vorbringen der mitbeteiligten Parteien im Zuge der Datenschutzbeschwerde sowie der vorgelegten Rechnung über die Anschaffung der Kameras vom 01.07.2020 (OZ 20).
2.4. Die von den mitbeteiligten Parteien beantragte Beischaffung von Akten der Bezirkshauptmannschaft XXXX konnte unterbleiben, zumal nicht ersichtlich ist, für welches Beweisthema dies relevant ist. Aus Sicht des Gerichts ergab sich bereits ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens und der vorliegenden Urkunden, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (VwGH 21.03.1991, 90/09/0097; 19.03.1992, 91/09/0187; 16.10.1997, 96/06/0004; 13.09.2002, 99/12/0139; vgl. auch VwGH 12.03.1991, 87/07/0054). Aus diesem Grund war der gegenständliche Antrag abzulehnen.
Ebenso konnte der vom Beschwerdeführer beantragte Lokalaugenschein unterbleiben, zumal sich bereits auf Basis der vorgelegten Lichtbilder und Lagepläne ein schlüssiges Gesamtbild ergab, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Beschwerdeabweisung:
3.1. Rechtsgrundlagen:
§ 1 DSG – Grundrecht auf Datenschutz:
(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. (…)
Art. 4 DSGVO – Begriffsbestimmungen:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; (…)
[…]
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
Art. 5 DSGVO - Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten:
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“); (…)
Art. 6 DSGVO - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:
(1) a) -e) (…)
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. (…)
3.2. Für den konkreten Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:
3.2.1. Zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich lediglich über die Kameras 1 und 2 abgesprochen. Im Verfahren vor der belangten Behörde legten die mitbeteiligten Parteien jedoch ausschließlich Fotos der Kameras 1 und 2 vor und beschränkten ihr Vorbringen auf diese beiden Kameras. Erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht rügten die mitbeteiligten Parteien darüber hinaus auch, dass der Beschwerdeführer weitere Kameras montiert habe, insbesondere auch die Kamera 3, die ebenso den XXXX weg erfasse. Kamera 3 konnte somit nicht Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde gewesen sein.„Sache“ des Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (VwGH 17. 12. 2014, Ra 2014/03/0049; 22. 1. 2015, Ra 2014/06/0055; 8. 9. 2015, Ra 2015/18/0134; 9. 9. 2015, Ro 2015/03/0032; 30. 6. 2016, Ra 2016/11/0044). Diese „Sache“ des bekämpften Bescheides bildet den äußersten Rahmen für die „Prüfungsbefugnis“ des Verwaltungsgerichts (stRsp VwGH 06.10.2023, Ra 2022/11/0129; 13.09.2022, Ra 2022/01/0116 mwN). Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde gewesen war, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und die Entscheidung ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (VwGH 27. 1. 2016, Ra 2014/10/0038).
Eine meritorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf andere Kameras als jene, die im angefochtenen Bescheid behandelt wurden, würde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit Rechtswidrigkeit belasten. Nicht einzugehen war aus diesem Grund auf das Vorbringen der mitbeteiligten Parteien hinsichtlich der neuen Videoüberwachungsanlagen des Beschwerdeführers (OZ 6). Ebenso nicht Gegenstand des Verfahrens ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Anfertigens von Fotos und des behaupteten Verstoßes gegen des Hausrecht (OZ 10 S. 6).
3.2.2. Im Lichte der getroffenen Feststellungen handelt es sich bei den monierten Videokameras, die Bilddaten erfassen, um Geräte, die personenbezogene Daten erfassen und daher im rechtlichen Sinne verarbeiten (vgl. Art. 4 Z 1 und 2 DSGVO).
Nach gefestigter Rechtsprechung sind die §§ 12 und 13 DSG mangels Öffnungsklausel der DSGVO nicht anwendbar, und eine entsprechende Datenverarbeitung allein anhand Art. 6 Abs. 1 DSGVO zu beurteilen (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2019, GZ: W211 2210458-1).
3.2.3. Zur Verantwortlicheneigenschaft:
Für eine Verarbeitung personenbezogener Daten „Verantwortlicher“ ist gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.
Wie festgestellt, entschied der Beschwerdeführer alleinverantwortlich über die Installation und konkrete Ausgestaltung bzw. den Betrieb der Videoüberwachungsanlage. Er entschied und entscheidet nach wie vor über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung. Die Datenverarbeitung erfolgt (auch) zu seinem persönlichen Schutz, zum Schutz seiner Familie und zum Schutz des persönlichen Eigentums des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Daher hat der Beschwerdeführer als datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zu gelten.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei die XXXX (FN XXXX ) bzw. nunmehr die XXXX als Liegenschaftseigentümerin als Verantwortliche anzusehen, er selbst hingegen sei nicht passiv legitimiert, ist dem entgegenzuhalten, dass es für die Frage der Verantwortlicheneigenschaft nicht darauf ankommt, in wessen Eigentum die Liegenschaft, auf der die gegenständliche Videoüberwachung betrieben wird, gehört. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer allein über Zweck und Mittel der Überwachung entschieden und die Kameras dienen (zumindest auch) dem Schutz des Beschwerdeführers und seiner Frau sowie dem Schutz des Eigentums des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (Pferde, sonstiges Privateigentum etc). Sohin ist die belangte Behörde zu Recht von der Verantwortlicheneigenschaft des Beschwerdeführers ausgegangen. Ob die XXXX als Mitverantwortliche anzusehen ist, kann im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben.
3.2.4. Zur Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung:
Die mitbeteiligten Parteien, die aufgrund ihrer Nutzung des Weges durch den Aufnahmebereich der Videokameras erfasst wurden und werden, machen in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres Rechts auf Geheimhaltung geltend.
Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung (Verarbeitung) personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse eines Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Das Vorliegen von berechtigten Interessen des Verantwortlichen nach Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO kann eine Verarbeitung nach § 1 Abs. 2 DSG rechtfertigen (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 1 Rz 12, 13, 42, 43, 66 (Stand 1.2.2022, rdb.at)).
Zum Erlaubnistatbestand gemäß Art 6 Abs. 1 lit. f DSGVO:
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten kann gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig sein, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen (Interessenabwägung) im Einzelfall vorzunehmen, „wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird.“ Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO Rz 51 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).
Das Interesse am Schutz von Eigentum und der Bewohner eines Hauses kann ein datenschutzrechtlich nachvollziehbares Interesse eines Verantwortlichen darstellen und damit ein berechtigtes Interesse der Ermittlung und Anzeige allfälliger strafrechtlich relevanter Sachverhalte verwirklichen (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 Rz 54 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at)). Dieses Interesse kann dann als berechtigt angesehen werden, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche dieses Interesse in einer Art verfolgt, die in Einklang mit dem Datenschutzrecht und der sonstigen Rechtsordnung steht. Anders ausgedrückt, muss ein berechtigtes Interesse „rechtlich zulässig“ sein. Die Tatsache, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche ein solches berechtigtes Interesse an der Verarbeitung bestimmter Daten hat, bedeutet nicht, dass er sich zwangsläufig auf (heute) Art. 6 DSGVO als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung berufen kann (Artikel-29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme zum Begriff des berechtigten Interesses (WP217, S 32f.)).
Dem Beschwerdeführer kann grundsätzlich ein Interesse am Schutz der Gebäude bzw. der (Kunst-)Gegenstände und der Bewohner vor strafrechtlich relevanten Sachverhalten nicht von vornherein abgesprochen werden. Zu hinterfragen ist aber verfahrensgegenständlich die Erforderlichkeit der angewandten Mittel.
Der EuGH führte mehrfach aus, dass eine Verarbeitung nur jene Daten enthalten darf, die auch erforderlich sind, und sich grundsätzlich auf das absolut Notwendige beschränken muss (EuGH 09.11.2010, C-92/09 und C-93/09 (Schecke) Rz 86; 07.11.2013, C-473/12 (IPI) Rz 39; 11.12.2014, C-212/13 (Ryneš) Rz 28). Dabei sind auch Alternativen zu erwägen und bei gleichem Effekt einer Datenverarbeitung mit anderen analogen Maßnahmen eine solche zu wählen.
Verfahrensgegenständlich handelt es sich bei den überwachten Flächen um solche, die der Allgemeinheit als Alpenvereins-Wanderweg zur Verfügung stehen. Es werden alle zufällig und rechtmäßig anwesenden Personen von der Videoüberwachung durch die installierten Kameras erfasst. Ob es sich dabei um eine Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter handelt, ob allenfalls auch ein Recht, den XXXX weg mit Fahrrädern zu befahren besteht und ob der Weg eine Sackgasse ist, ist dabei rechtlich irrelevant, zumal festgestellt werden konnte, dass der Weg seit mehr als 50 Jahren als Wanderweg genützt wird und somit eine außerbücherliche Servitut begründet wurde. Dass der Beschwerdeführer noch nicht von Dritter Seite damit konfrontiert worden sei, keine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich einer Servitut vorliege und die Stadtgemeinde XXXX dem Beschwerdeführer das Vorliegen einer Servitut zu ihren Gunsten verneint habe, lediglich der Beschwerdeführer für die Erhaltung des Weges aufkomme, ein Verkehrszeichen, das das Ende der öffentlichen Straße anzeigt, von der Stadtgemeinde aufgestellt worden sei, und im Grundbuch keine Wegerechte eingetragen seien, ist rechtlich irrelevant. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass dem Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der Frage, welche Rechte Dritter am XXXX weg bestehen, verwehrt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass § 38 AVG auch auf Vorfragen, die von einem Straf- oder Zivilgericht zu entscheiden sind, anzuwenden ist. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine derartige Aufgabenteilung zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 (Stand 1.4.2021, rdb.at) Rz 4).
Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung geht hervor, dass nicht nur in den letzten Jahren keine gröberen Vorfälle auf der Liegenschaft geschehen sind, sondern die Bildaufnahmen aus der Videoüberwachung kein einziges Mal wegen zB eines Einbruchsversuchs an die Polizei oder ein Gericht übergeben wurden. So beschränkt sich der einzige Vorfall, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angeben konnte, auf einen Radfahrer, der einige Blumen ausgerissen hatte und sodann vom Beschwerdeführer zur Rede gestellt worden sei.
Der erkennende Senat übersieht dabei nicht, dass eine angekündigte Videoüberwachung trotz allem bestimmte Täter:innen von der Vornahme einer Straftat abhalten, bzw. jedenfalls einen Zeitdruck auf die Durchführung vornehmen kann. Allerdings kann das unbefugte Eindringen in die Gebäude oder die Scheune durch mildere Mittel zB Verstärkung des Schlosses der Scheunentür, Anbringen einer Alarmanlage mit Außenhautsicherung bzw. Glasbruchmelder sowie uU eine Kameraattrappe erreicht werden. Die Eingriffsintensität in die zu schützende Privatsphäre der rechtmäßig den XXXX weg nutzenden Personen, wäre dadurch bedeutend geringer.
Auch das Argument, dass es der Allgemeinheit und den mitbeteiligten Parteien freistehe, den XXXX weg zu benutzen oder nicht, verfängt nicht, zumal – wie festgestellt – ein Gehrecht der Allgemeinheit besteht und dem Beschwerdeführer gelindere Mittel offen stehen, um den von ihm intendierten Überwachungszweck zu verwirklichen.
Somit besteht zwar für den Beschwerdeführer ein auch berechtigtes Interesse am Schutz des Eigentums und der Bewohner der Liegenschaft, das uU auch durch eine Videoüberwachung realisiert werden kann.
Die aber vorgenommene und hier verfahrensgegenständliche Videoüberwachung stellt sich als unverhältnismäßig und zur Erreichung des Zwecks als nicht erforderlich dar. Es stehen dem Beschwerdeführer gelindere Mittel zur Zielerreichung zur Verfügung: So zum Beispiel ließe sich der Eingangsbereich zum Gebäude XXXX 2 sowie der unterhalb der denkmalgeschützten westlichen Hausfront des Gebäudes XXXX 1 befindliche Grundstücksstreifen durch Anbringen einer Kamera an der südlichen Hausfront des in Richtung XXXX weg vorstehenden Gebäudes XXXX 2 ohne gleichzeitige Erfassung des XXXX wegs überwachen. Ebenso ist der belangten Behörde insofern zu folgen, dass eine Verpixelung bzw. Schwärzung des nicht benötigten Aufnahmebereichs in Frage kommt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Tore und Pferdekoppel ohnedies auch unmittelbar durch Kameras von Innen überwacht werden und Kamera 1 erst aufzeichnet, wenn eine Bewegung in etwa auf Höhe des Rankgerüsts rechts vom Eingang erfasst wird. Kamera 1 erfasst daher gerade nicht Bewegungen ausschließlich im Bereich der Hofeinfahrt, im Bereich der Einfahrt zur Pferdekoppel oder im Bereich der Steinfigur und ist daher weder geeignet noch erforderlich, um diese Bereiche zu schützen.
Auch in Hinblick auf Kamera 2 kommen gelindere Mittel, wie zB die Überwachung lediglich des Innenraums der Scheune oder die Ausrichtung der Kamera vom Dach des Gebäudes XXXX 2 aus auf die drei Fenster unter Schwärzung des restlichen Aufnahmebereichs in Frage. Zudem stehen dem Beschwerdeführer weitere Maßnahmen wie die Adaptierung der Eingangstür der Scheune und eine Kameraattrappe zur Erzeugung eines Drucks für mögliche Täter zur Verfügung. Einer kostenintensiven Absicherung durch Wachpersonal bedarf es – anders als der Beschwerdeführer vermeint – jedenfalls nicht. Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, eine Alarmanlage mit Außenhautsicherung und/oder Glasbruchmelder zu installieren, die in Hinblick auf die Absicherung der Schlafzimmerfenster nachts auch mit einem höheren Schutz verbunden wäre. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass die Installation einer Alarmanlage zwar in Erwägung gezogen worden sei, dann aber nicht realisierbar gewesen sei, weil diese aufgrund der vielen Tiere dauernd anschlagen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Alarmanlage mit Bewegungsmeldern im Inneren des Gebäudes bei Bewegungen außerhalb des Gebäudes nicht anschlägt. Zudem erfasst eine Alarmanlage mit Außenhautsicherung keine Bewegungen, sondern lediglich unbefugte Zutrittsversuche infolge Hantierens an Fenstern und/oder Türen. Dass die Position der Kameras durch die Positionierung des LAN-Anschlusses vorgegeben sei (VP S. 8 sowie OZ 23, S. 3) erachtet das erkennende Gericht als Schutzbehauptung, zumal beide verfahrensgegenständlichen Kameras auf der westlichen Wegseite an der Scheune positioniert sind, jedoch nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass ein LAN-Anschluss insbesondere auch im Wohngebäude auf der östlichen Wegseite existiert. Darüber hinaus erscheint auch eine WLAN-Anbindung denkbar.
Die aktuell festgestellte Verarbeitungssituation wird jedenfalls dem Rechtfertigungstatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO nicht gerecht. Die durch die gegenständlichen Kameras vorgenommene Verarbeitung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Parteien ist demnach nicht rechtmäßig.
3.2.6. Zum weiteren Vorbringen:
3.2.6.1. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift die Mangelhaftigheit des Verfahrens rügt, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach allfällig unterlaufene Verfahrensfehler vor der Verwaltungsbehörde durch ein ordnungsgemäß vor dem Verwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren saniert werden können (siehe VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0191 RS1 mwN). Allfällige diesbezügliche Verfahrensmängel müssen durch das Parteiengehör des Beschwerdeführers im gerichtlichen Verfahren und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als saniert angesehen werden.
3.2.6.2. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass er den gegenständlichen Sachverhalt mit einem Mitarbeiter der Datenschutzbehörde erörtert habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die gegenständliche Beurteilung auf einer Einzelfallbeurteilung beruht, bei der Details entscheidungswesentlich sind. Nach Kenntnisstand des erkennenden Senats bietet die Datenschutzbehörde keine Vorabprüfung und Freigabe individueller Sachverhalte an.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung und Interessenabwägung vorzunehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.