JudikaturBVwG

W211 2306206-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
11. Juli 2025

Spruch

W211 2306206-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des Vereins XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für XXXX (nunmehr: Bundesminister für XXXX ) vom XXXX 2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids zu lauten hat:

„In Bezug auf Ihren Antrag vom XXXX 2024 wird die Auskunft zu den Fragen

1. Wurde die Umsatzsteuer von XXXX demnach bewusst außer Ansatz gelassen?

2. Verfügt die Forschungseinrichtung nicht über die Kompetenz, um zu erkennen, dass die Umsatzsteuer bei XXXX in aller Regel KEIN Durchlaufposten ist, sondern ein echter Kostenfaktor?

gemäß § 1 und § 4 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987 i.d.g.F., verweigert.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. In einem Artikel der XXXX vom XXXX 2024 wurde ein XXXX schutzmodell der XXXX vorgestellt, dessen Kosten vom Leiter des dort angesiedelten Instituts für XXXX mit ca. 21 Millionen Euro beziffert wurde.

Der Beschwerdeführer (idF „BF“) wandte sich anschließend an die XXXX für eine Erläuterung der Parameter für die Ermittlung dieser Kostenschätzung.

2. Der BF stellte sodann mit E-Mail vom XXXX 2024 soweit wesentlich die folgende Anfrage an die XXXX als Dienststelle des (damaligen) Bundesministeriums für XXXX (idF „BM XXXX “):

„Im Zusammenhang mit dem XXXX schutzmodell XXXX begehren wir als Verein XXXX folgende Auskunft:

a. Aus welchem Grund wurde für eine Einnahme XXXX von € XXXX keine Umsatzsteuer berechnet?

(…)“

3. Mit Schreiben vom XXXX 2024 übermittelte das BM XXXX eine Auskunftsbeantwortung, die hier nur soweit wesentlich wiedergegeben wird:

„a) Die Umsatzsteuer ist als Durchlaufsteuer bedeutungslos.

(…)“

4. Mit E-Mail vom XXXX 2024 äußerte der Beschwerdeführer folgende Zusatzfrage zu Punkt a.):

„Was bewegt Sie dazu, unserem Verein als Antwort eine glatte Lüge aufzutischen?“

5. Mit weiterem – hier gegenständlichen - E-Mail vom XXXX 2024 richtete der BF folgende Ergänzungsfragen zu Punkt a.):

„1. Wurde die Umsatzsteuer von XXXX demnach bewusst außer Ansatz gelassen?

2. Verfügt die Forschungseinrichtung nicht über die Kompetenz, um zu erkennen, dass die Umsatzsteuer bei XXXX in aller Regel KEIN Durchlaufposten ist, sondern ein echter Kostenfaktor?“

6. Mit Schreiben vom XXXX 2024, übermittelt am XXXX 2024, beantwortete das BM XXXX die Zusatzfrage vom XXXX 2024 wie folgt:

„Der Begriff ‚Durchlaufsteuer‘ bei der Beantwortung der Frage wurde vom BM XXXX von einem bei der Beantwortung der Frage beratenden Steuerexperten im Wortlaut so übernommen. Dieser Begriff bezieht sich auf den Umstand, dass der zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtete Zahlende, im grundlegenden Vorschlag ein Unternehmen der öffentlichen Hand, seinerseits das Recht hat, eigene Forderungen nach Umsatzbesteuerungen beim Finanzamt in Abzug zu bringen. Das neutralisiert die Steuerlast, weshalb es den genannten Begriff gibt.“

7. Der BF reagierte darauf per E-Mail vom XXXX 2024 folgendermaßen:

„[D]er zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtete Unternehmer wäre der ‚selbständige XXXX . D[ie] Empfänger der Leistung wären XXXX , die faktisch immer umsatzsteuerlich pauschalisiert sind. Was bewegt Sie dazu, mir fachlich unqualifizierten Quatsch zu übermitteln?“

8. Das BM XXXX beantwortete die E-Mail vom XXXX 2024 mit Schreiben vom XXXX 2024 folgend:

„Das [BM XXXX ] hat Ihnen am XXXX 2024 Auskunft zu Ihrer Anfrage erteilt. Für diese Auskunft wurde eine Steuerberatungskanzlei hinzugezogen, um Ihnen gesichert inhaltlich korrekte und vollständige Informationen erteilen zu können. Auf Ihre inhaltliche Rückfrage zur Auskunft des BM XXXX wurde am XXXX 2024 eine zusätzliche fachliche Erklärung übermittelt. Weitere Auskunft kann weder von Seiten des BM XXXX noch der Dienststelle erteilt werden, da inhaltlich nichts weiter hinzugefügt werden kann.“

9. Am selben Tag beantragte der BF die Ausstellung eines Bescheides über die Auskunftsverweigerung hinsichtlich des E-Mails vom XXXX 2024.

10. Mit Bescheid vom XXXX 2024 wies das BM XXXX den Antrag vom XXXX 2024 auf Auskunft zu den oben unter 5. wiedergegebenen Fragen gemäß § 1 und § 4 AuskunftspflichtG ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen oder rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft sein könne, und es sich dabei um Angelegenheiten des Wirkungsbereichs des um Auskunft ersuchten Organs handeln müsse. Die Frage, ob von XXXX die Umsatzsteuer bewusst außer Acht gelassen worden sei, beziehe sich auf einen inneren Vorgang eines Mitarbeiters der XXXX und stelle kein gesichertes Behördenwissen dar. Darüber hinaus bestehe nach § 17 Abs. 2 und 3 XXXX keine Zuständigkeit der XXXX für steuerliche Fragen, was dem BF aus dem Hinweis, dass seitens des BM XXXX zur Beantwortung der Frage a) vom XXXX 2024 eine externe Steuerberatungskanzlei hinzugezogen worden sei, ersichtlich hätte sein müssen. Auch auf die zweite Frage, ob die Forschungseinrichtung nicht über die Kompetenz verfüge, die Auswirkung der Umsatzsteuer bei XXXX zu erkennen, falle als steuerliche Frage nicht in den genannten Wirkungsbereich der XXXX . Das Auskunftsbegehen sei aus diesen Gründen abzuweisen.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am XXXX 2025 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass Kernpunkt des gegenständlichen XXXX schutzmodells eine Umgehung der arbeitsrechtlichen Vorschriften für angestellte XXXX durch eine Selbständigkeit von zwei XXXX pro XXXX mit Kosten von XXXX pro Person sei. Die Ergänzungsfragen vom XXXX 2024 hätten sich auf den Umstand bezogen, ob die Umsatzsteuer bewusst nicht angesetzt worden sei, sowie auf den Aspekt, dass für XXXX die Umsatzsteuer im Normalfall ein Kostenfaktor sei.

Fest stehe, dass die XXXX Berechnungen vorgenommen habe, in denen der Ansatz oder Nichtansatz der Umsatzsteuer, Einkommenssteuer und Sozialversicherung eine wesentliche Rolle spielen würde. Fest stehe auch, dass die Umsatzsteuer nicht kalkuliert worden sei. Der BF habe in seinem Auskunftsbegehren keine hypothetischen Steueranfragen gestellt, sondern tatsächliche Berechnungen angefragt, weshalb sich das BM XXXX nicht auf eine Unzuständigkeit zur Beantwortung steuerlicher Fragen berufen könne. Es handle sich dabei auch nicht um einen rein internen Vorgang des XXXX , sei doch ein tatsächliches Ergebnis errechnet und in vereinfachter Form den Lesern der XXXX vermittelt worden.

Dem BF gehe es auch nicht darum, die XXXX abzuprüfen, sondern es gehe um Fragen zu tatsächlich vorgenommenen Berechnungen. Es sei nicht verständlich, weshalb man sich zunächst medial an eine große Öffentlichkeit gewandt habe, dann aber zur Beantwortung des Auskunftsbegehrens einen externen Steuerberater zuziehen habe müssen.

Der BF erachte zudem die Argumentation eines Durchlaufpostens als Nichtantwort, da die Frage der XXXX derartige Unternehmen der öffentlichen Hand gar nicht berühre. Diese Antwort gehe am realen Geschehen auf XXXX vorbei. Es sei allgemein bekannt, dass XXXX fast ausschließlich die Umsatzsteuer als Kosten zu tragen hätten. Die Antwort des BM XXXX gehe daher an der Anfrage völlig vorbei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist ein Verein XXXX .

Der Leiter des Instituts für XXXX an der XXXX stellte in einem Zeitungsartikel der XXXX vom XXXX 2024 ein XXXX schutzmodell vor, dessen Kosten er mit 21 Millionen Euro bezifferte. Dem BF wurden nach einer Kontaktaufnahme durch den Institutsleiter die Parameter für die Berechnung der Kosten erläutert.

1.2. Am XXXX 2024 richtete der BF im Zusammenhang mit diesem XXXX schutzmodell ein aus sechs Fragen bestehendes Auskunftsbegehren an die XXXX , dessen erste Frage lautete: „Aus welchem Grund wurde für eine Einnahme XXXX von XXXX keine Umsatzsteuer berechnet?“

Am XXXX 2024 wurde seitens der Ombudsstelle des BM XXXX diese Frage wie folgt beantwortet: „Die Umsatzsteuer ist als Durchlaufsteuer bedeutungslos.“

Am XXXX 2024 richtete der BF die folgende darauf gerichtete Zusatzfrage an die Ombudsstelle des BM XXXX : „Was bewegt Sie dazu, unserem Verein als Antwort eine glatte Lüge aufzutischen?“

Am XXXX 2024 richtete der BF zudem die zwei weiteren, verfahrensgegenständlichen Zusatzfragen an die XXXX :

„1. Wurde die Umsatzsteuer von XXXX demnach bewusst außer Ansatz gelassen?

2. Verfügt die Forschungseinrichtung nicht über die Kompetenz, um zu erkennen, dass die Umsatzsteuer bei XXXX in aller Regel KEIN Durchlaufposten ist, sondern ein echter Kostenfaktor?“

Mit Schreiben vom XXXX 2024, übermittelt am XXXX 2024, beauskunftete die Ombudsstelle des BM XXXX folgende Erklärung zur Frage vom XXXX 2024: „Der Begriff ‚Durchlaufsteuer‘ bei der Beantwortung der Frage wurde vom BM XXXX von einem bei der Beantwortung der Frage beratenden Steuerexperten im Wortlaut so übernommen. Dieser Begriff bezieht sich auf den Umstand, dass der zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtete Zahlende, im grundlegenden Vorschlag ein Unternehmen der öffentlichen Hand, seinerseits das Recht hat, eigene Forderungen nach Umsatzbesteuerungen beim Finanzamt in Abzug zu bringen. Das neutralisiert die Steuerlast, weshalb es den genannten Begriff gibt.“

Auf dieses Schreiben replizierte der BF am XXXX 2024 wie folgt: „[D]er zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtete Unternehmer wäre der ‚selbständige XXXX ‘. D[ie] Empfänger der Leistung wären XXXX , die faktisch immer umsatzsteuerlich pauschalisiert sind. Was bewegt Sie dazu, mir fachlich unqualifizierten Quatsch zu übermitteln?“

Am XXXX 2024 erklärte das BM XXXX zu den beiden am XXXX 2024 durch den BF gestellten Fragen, dass ihm bereits eine vollständige Auskunft erteilt worden sei.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem darin enthaltenen Vorbringen insbesondere des BF. Die Feststellungen sind nicht weiter strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Nach § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

Laut § 3 Abs. 1 XXXX unterstehen die XXXX und die XXXX dem Bundesministerium für XXXX .

Nach § 17 Abs. 2 XXXX umfasst der Wirkungsbereich der XXXX die Forschung und Lehre in den Fachbereichen XXXX .

Im Lichte des § 4 Abs. 3 BMG 1986 kann der Begriff „Wirkungsbereich“ dahingehend verstanden werden, dass Organe einer Gebietskörperschaft innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte zu erteilen haben. Eine Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, als auch auf solche der Privatwirtschaftsverwaltung.

Auskünfte im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes haben Wissenserklärungen zum Gegenstand wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs „Auskunft“ bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft sein (vgl. zu den vorgehenden Absätzen VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).

Mit dem Auskunftspflichtgesetz soll eine Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen werden. Vor allem kann im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Organen der Vollziehung – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden wollte, ihre Handlungen und Unterlassungen auch den anfragenden Bürger:innen gegenüber zu motivieren und damit – letztlich – zu rechtfertigen (VwGH 30.06.1994, 94/06/0094, RS 3 (dort zum Vorarlberger Auskunftsgesetz 1989, welches aber inhaltlich insoweit mit dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes übereinstimmt); 27.02.2013, 2009/17/0232, RS 2 f; 08.04.2019, Ra 2018/03/0124, RS 4).

Im gerade erwähnten Erkenntnis vom 30.09.1994, Zl. 94/06/0094, gab der Verwaltungsgerichtshof der betroffenen Behörde Recht, dass das Begehren nach Auskunft, weshalb trotz eines vom Beschwerdeführer vermeinten massiven Eingriffes in die Althaussubstanz in „sensibler Gegend“ durch ein Bauprojekt eine Beiziehung eines Fachbeirates und eines Ortsbildsachverständigen nicht erfolgt sei, nicht vom Zweck des § 1 Auskunftsgesetzes des Landes Vorarlberg erfasst ist und folglich nicht beantwortet werden muss.

Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit seines Begehrens, also mutwillig, handelt ein:e Antragsteller:in (auch) dann, wenn er:sie mit den Mitteln des Auskunftspflichtgesetzes ausschließlich Zwecke – mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein – verfolgt, deren Schutz das Auskunftspflichtgesetz nicht dient. Dazu gehört etwa, den Kenntnisstand von Behörden gleichsam „abzuprüfen“ oder die Behörden zu belehren und zu logischem Denken „anzuleiten“ (vgl. VwGH 23.03.1999, 97/19/0022, RS 2).

3.2. In der Sache:

Verfahrensgegenständlich geht es (nur) um die folgenden Fragen des BF, die einer Korrespondenz über die Berechnung eines XXXX schutzmodells folgten: „1. Wurde die Umsatzsteuer von XXXX demnach bewusst außer Ansatz gelassen?

2. Verfügt die Forschungseinrichtung nicht über die Kompetenz, um zu erkennen, dass die Umsatzsteuer bei XXXX in aller Regel KEIN Durchlaufposten ist, sondern ein echter Kostenfaktor?“

Mit der ersten Frage begehrt der BF augenscheinlich eine Begründung für die bereits zuvor erlangte Information über die Berechnung der Kosten des XXXX schutzmodells iZm der Umsatzsteuer. Die gestellte Frage ist aber nach der weiter oben dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht vom Zweck des Auskunftspflichtgesetzes umfasst, da dieses auf die Übermittlung von Wissen, und nicht auf die Begründung oder Rechtfertigung behördlichen Handelns ausgerichtet ist. Nicht übersehen werden kann, dass die zugrundeliegende Frage nach der (fehlenden) Einbeziehung der Umsatzsteuer in das monierte Rechenmodell bereits beantwortet wurde.

Auch die zweite Frage des BF in diesem Zusammenhang ist offenkundig nicht auf ein behördliches Wissen gerichtet, sondern rhetorisch gemeint und dient einer Mitteilung des BF an die belangte Behörde seiner Meinung über deren Kompetenz. Diese Einschätzung wird durch die Formulierungen früherer Fragen des BF unterstützt, wenn er meinte: „Was bewegt Sie dazu, unserem Verein als Antwort eine glatte Lüge aufzutischen?“ sowie „Was bewegt Sie dazu, mir fachlich unqualifizierten Quatsch zu übermitteln?“. Die zweite Frage kann aber demnach ebenfalls nicht als in den Anwendungsbereich des Auskunftspflichtgesetzes fallend angesehen werden.

Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte zum hier verfahrensgegenständlichen Auskunftsersuchen vom XXXX 2024 hat der BF die verlangte Auskunft zur (fehlenden) Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Berechnung der Kosten des vorgestellten XXXX schutzmodells erhalten. Allfällige Fragen dazu, ob diese Berechnungen korrekt oder praxisnah sind, können nicht Gegenstand eines Auskunftsbegehrens nach dem Auskunftspflichtgesetz sein, zielen sie doch auf eine Bewertung der bereits erhaltenen Informationen ab.

Die Beschwerde des BF war demnach unter Vornahme der Spruchkorrektur (vgl. VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, VwGH 28.06.2021, Ro 2021/11/0005) abzuweisen.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage – wie hier – von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben unter A)); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.