Ra 2015/03/0032 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach § 44 Abs 4 VwGVG 2014 kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Erklärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Da das Verwaltungsgericht vorliegendenfalls nicht einen Beschluss zu fassen, sondern mit Erkenntnis zu entscheiden hatte, durfte es schon von daher nicht von der beantragten Verhandlung absehen (Hinweis E vom 23. März 2015, Zl Ra 2014/08/0066).