JudikaturBVwG

W291 2309033-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
EU-Recht
26. August 2025

Spruch

W291 2309033-1/5E

im namen der Repbulik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Anna Caroline RIEDLER als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Robert AUER, MBL und den fachkundigen Laienrichter MMag. Jakob KALINA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 17.02.2025, Zl. XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Widerspruch (Mitbeteiligter: XXXX ) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 18.01.2025 brachte der Beschwerdeführer gegen „ XXXX “ eine Datenschutzbeschwerde wegen des Verstoßes gegen das Widerspruchrechts ein. Als Anlage war die Wahlwerbung des XXXX angefügt. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er keinen Antrag auf Widerspruch an den Verantwortlichen stellen könne, weil er nicht wisse, wer der Verantwortliche sei.

2. Mit Schreiben vom 28.01.2025 erteilte die Datenschutzbehörde dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag, mit dem der Beschwerdeführer insbesondere aufgefordert wurde, eine Kopie seines gestellten Antrags an den Verantwortlichen der Datenschutzbehörde zu übermitteln. Für den Fall, dass er noch keinen Antrag gestellt habe, wurde er darauf hingewiesen, dass es für die Geltendmachung seiner Betroffenenrechte notwendig sei, zunächst einen entsprechenden Antrag (z.B. Auskunftsbegehren, Berichtigungsbegehren, Widerspruch) an den Verantwortlichen zu richten.

3. Mit E-Mail vom 09.02.2025 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, legte aber keine Kopie zu einem gestellten Antrag vor.

4. Mit Bescheid vom 17.02.2025 wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 18.01.2025 gegen XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Widerspruch als unbegründet ab. Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung führte die Datenschutzbehörde im Wesentlichen aus, dass es sich beim Recht nach Art. 21 DSGVO um ein antragsbedürftiges Recht handle. Der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Fall zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO an den Beschwerdegegner gestellt. Der Beschwerdeführer sei somit nicht in seinem geltend gemachten Recht verletzt worden.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Die Datenschutzbehörde legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem in der Datenschutzbeschwerde genannten Beschwerdegegner eine Beschwerdemitteilung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Eingabe vom 18.01.2025 brachte der Beschwerdeführer mittels eines auf der Website der Datenschutzbehörde zur Verfügung gestellten Online-Formulars eine Datenschutzbeschwerde gegen „ XXXX “ ein. Unter dem Punkt „Bitte geben Sie an, weshalb Sie eine Datenschutzbeschwere gegen den Beschwerdegegner erheben“ findet sich: „Der Beschwerdegegner hat gegen das Recht auf Widerspruch verstoßen.“. Der Beschwerdeführer schilderte folgenden Sachverhalt (im Original):

„Ich habe eine persönlich adressierte Wahlwerbung von Team Bürgermeister XXXX erhalten ( XXXX ). Ich habe keine Einwilligung zu Verarbeitung meiner Persönlichbezogenen Daten erteilt. Nach meiner Meinung sollte ich in dem Schreiben informiert sein, zu welchen Zwecken sind meine Daten verarbeitet, aus welcher Quelle sind meine Daten übernommen worden und ich sollte über mein Widerspruchsrecht informiert sein. Jetzt weiß ich nicht wer Verarbeitet meine Daten und wie kann ich ähnliche Direktwerbung in der Zukunft vermeiden.“

Die Frage, ob er an den Beschwerdegegner einen Antrag auf Widerspruch gestellt habe, beantwortete der Beschwerdeführer mit „ja“ und gab in weiterer Folge an (im Original):

„Ich kann nicht einen Antrag auf Widerspruch an den Verantwortlichen stellen, weil ich weiß nicht wer der Verantwortliche ist. Das ist das Problem hier, diese Informationen fehlen in dem Schreiben.“

Als Anlage war die Wahlwerbung des XXXX hinzugefügt.

1.2. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Widerspruch gestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der im Akt aufliegenden, unbedenklichen Datenschutzbeschwerde.

2.2. Dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Widerspruch stellte, ergibt sich aus seinen Angaben in der Datenschutzbeschwerde vom 18.01.2025 und dem Umstand, dass er trotz Aufforderung durch die Datenschutzbehörde im Mängelbehebungsauftrag vom 28.01.2025 keine Kopie eines gestellten Antrages auf Widerspruch vorlegte. Vor diesem Hintergrund legte die Datenschutzbehörde daher nachvollziehbar dem angefochtenen Bescheid zugrunde, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Widerspruch gestellt hat. Dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Widerspruch stellte, ergibt sich zudem auch aus seinen Angaben in der Beschwerde, so führt er in dieser aus, dass der Verantwortliche und seine Kontaktdaten unbekannt seien, weshalb er keinen Antrag auf Widerspruch stellen könne.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtsbestimmungen

3.1.1. Art. 21 DSGVO

„Widerspruchsrecht

(1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

(2) Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.

(3) Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.

(4) Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Absätzen 1 und 2 genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen.

(5) Im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft kann die betroffene Person ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren ausüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.

(6) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 89 Absatz 1 erfolgt, Widerspruch einzulegen, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.“

3.1.2. Art. 77 DSGVO

„Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.“

3.1.3. § 24 DSG auszugsweise:

„Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. Dies gilt nicht, soweit ein Recht auf Beschwerde beim Parlamentarischen Datenschutzkomitee gemäß § 35f Abs. 1 besteht.

[…].“

3.2. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis [des Verwaltungsgerichts] ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 06.10.2023, Ra 2022/11/0129 oder auch VwGH 16.3.2016, Ra 2015/04/0042). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (nur) jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2019/08/0114; VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwN), d.h. jene Angelegenheit, die von der belangten Behörde entschieden wurde (vgl. VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0093; VwGH 08.02.2022, Ro 2021/04/0033; VwGH Ra 2015/04/0042).

Mit Bescheid vom 17.02.2025 wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 18.01.2025 gegen XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Widerspruch als unbegründet ab. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass Beschwerdegegenstand [auch] die Verletzung der Informationspflicht gemäß § 14 DSGVO sein sollte, ist festzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des Bescheides war und daher nicht zu behandeln war.

3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind die in den Art. 15 bis Art. 22 DSGVO geregelten Rechte von einem Antrag der betroffenen Person abhängig. Diese Rechte bestehen somit – anders als die Informationspflicht des Verantwortlichen nach Art. 14 DSGVO – nicht unabhängig von einem vorherigen Antrag der betroffenen Person. Auch in der allgemeinen Regelung des Art. 12 DSGVO ist von einem Antrag der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte hinsichtlich der Rechte gemäß den Art. 15 bis 22 DSGVO die Rede (vgl. VwGH 26.03.2024, Ro 2021/04/0030-4 bis 0031-5, Rz. 77f).

3.4. Wie die belangte zu Recht ausführt, hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO an den Beschwerdegegner gestellt und kann er daher auch nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht verletzt worden sein. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen (insbesondere VwGH 06.03.2024, Ro 2021/04/0030).