JudikaturBFG

RV/7500063/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
10. Februar 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 20. Jänner 2025, gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 11. Dezember 2024, GZ. MA67/GZ/2024, in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Beschwerdeführerin (Bf.) mit Strafverfügung vom 23. September 2024, GZ. MA67/GZ/2024, an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) am 26. Juli 2024 um 10:10 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1170 Wien, Beheimgasse gegenüber 48, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe die Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.

Die Versendung der Strafverfügung wurde gemäß § 26 Abs. 1 Zustellgesetz (Zustellung ohne Zustellnachweis) veranlasst und erfolgte am 23. September 2024.

Gegen die Strafverfügung wurde von der Bf. am 21. Oktober 2024 Einspruch erhoben (E-Mail) und vorgebracht, dass sie das in Rede stehende Fahrzeug am 19. Juli 2024 verkauft habe, der neue Besitzer habe es gleich mit ihrem Kennzeichen bekommen und er sei damit nach Österreich gereist. Sie (die Bf.) bekomme immer wieder Post mit Zahlungsaufforderungen für Strafzettel und Gebühren. (Anm.: der Kaufvertrag und eine Kopie der Strafverfügung vom 23. September 2024 waren beiliegend).

Mit Verspätungsvorhalt vom 30. Oktober 2024 wurde der Bf. unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut des § 26 Zustellgesetz zur Kenntnis gebracht, dass ihr Einspruch nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheine. Sie werde um Bekanntgabe ersucht, ob sie zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend gewesen sei und insbesondere durch eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt gehindert gewesen sei, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen. Sollte dies der Fall gewesen sein, werde sie aufgefordert, binnen zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung des Schreibens, entsprechende Bescheinigungsmittel, wie eine Aufenthaltsbestätigung, Hotelrechnung, Reiseticket und dgl. vorzulegen. Widrigenfalls sei von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung auszugehen und der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen.

Die Bf. gab zum Verspätungsvorhalt keine Stellungnahme ab.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2024 (Zurückweisungsbescheid) wies die Magistratsabteilung 67 den Einspruch der Bf. vom 21. Oktober 2024 gegen die Strafverfügung vom 23. September 2024 unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut der §§ 49 Abs. 1 VStG und § 26 Abs. 1 und 2 Zustellgesetz zurück und führte begründend aus, dass die Strafverfügung vom 23. September 2024 am selben Tag dem Zustellprozess übergeben worden sei und die 3-tägige Zustellfrist analog zu § 26 Abs. 2 Zustellgesetz damit beginne. Die Bf. habe den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 21. Oktober 2024 mittels E-Mail, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist beim Amt eingebracht, sodass der Einspruch als verspätet zurückgewiesen werden habe müssen.

Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei und die Bf. nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, sei nicht anzunehmen gewesen, da sie zum Vorhalt der Verspätung vom 30. Oktober 2024 nicht Stellung genommen habe.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen.

Der Bescheid vom 11. Dezember 2024 der Magistratsabteilung 67 wurde ab 14. Dezember 2024 zur Abholung bereitgestellt (intern. Rückschein, Beginn der Abholfrist 14. Dezember 2024) und galt damit als zugestellt.

Die Bf. erhob gegen den Zurückweisungsbescheid Beschwerde (E-Mail vom 20. Jänner 2025) und bringt zusammengefasst vor, sie möchte bezüglich einer Verfahrensanordnung und eines Verspätungsvorhalts klarstellen, dass sie mit dem betreffenden Fahrzeug nicht mehr in Verbindung stehe, da sie es am 19. Juli 2024 verkauft habe. Der Käufer habe das Fahrzeug mit dem entsprechenden Kennzeichen erworben und es direkt mitgenommen. Daher habe sie in dieser Angelegenheit nichts mehr zu tun. Für den Fall, dass weitere Informationen oder Unterlagen benötigt würden, bitte sie um Mitteilung, um die Angelegenheit zu klären.

Im Betreff fügte die Bf. "Verfahrensanordnung - Verspätungsvorhalt" ein.

Die Magistratsabteilung 67 legte das Schreiben vom 20. Jänner 2025 als Beschwerde gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2024 (Zurückweisungsbescheid) samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 30. Jänner 2025).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

§ 26 Zustellgesetz normiert:

(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Rechtliche Beurteilung:

Im vorliegenden Fall veranlasste die Behörde die Zustellung der Strafverfügung vom 23. September 2024, GZ. MA67/GZ/2024, gemäß § 26 Abs. 1 Zustellgesetz (Zustellung ohne Zustellnachweis). Die Versendung erfolgte am 23. September 2024.

Demnach galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz am (Donnerstag) 26. September 2024 als bewirkt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann ab diesem Tag zu laufen und endete am Donnerstag, den 10. Oktober 2024. Der Einspruch wurde jedoch erst am 21. Oktober 2024 eingebracht.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, wenn sie das Risiko der Aufhebung des Bescheides wegen unterlaufener Verfahrensmängel nicht tragen möchte, vor dem Ausspruch der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen (§ 39 Abs. 2 AVG) zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist oder dem Rechtsmittelwerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (vgl zB VwGH 25.04.2014, 2012/10/0060, VwGH 14.04.2016, Ra 2014/06/0017).

In Entsprechung dieser Judikatur wurde die Bf. von der Magistratsabteilung 67 mit Verspätungsvorhalt vom 30. Oktober 2024 über das nach der Aktenlage verspätet eingebrachte Rechtsmittel in Kenntnis gesetzt und wurde die Bf. für den Fall einer nicht nur vorübergehenden Ortsabwesenheit von der Abgabestelle (zum Zustellzeitpunkt) ersucht, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens entsprechende Nachweise vorzulegen.

Die Bf. gab zum Verspätungsvorhalt weder eine Stellungnahme ab noch legte sie Nachweise bezüglich einer Ortsabwesenheit vor.

Die Magistratsabteilung 67 konnte somit von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung am Donnerstag, den 26. September 2024 ausgehen und war daher der am 21. Oktober 2024 erhobene Einspruch verspätet.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 03.10.2008, 2008/02/0150, VwGH 22.02.2013, 2010/02/0168) wies die Behörde den Einspruch mit Bescheid vom 11. Dezember 2024 gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurück.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032, VwGH 22.02.2018, Ra 2017/11/0066).

Da nach der Aktenlage feststeht, dass die belangte Behörde den Zurückweisungsbescheid zu Recht erlassen hat, war vom Bundesfinanzgericht auf das Vorbringen der Bf. in ihrer Beschwerde vom 20. Jänner 2025 (Verkauf des Autos) nicht einzugehen und schien auch eine Überprüfung der Beschwerdefrist entbehrlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die Frist zur Erhebung eines Einspruches und die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.

Wien, am 10. Februar 2025