JudikaturVwGH

Ra 2015/03/0032 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 2015

Nach der Regelung des § 44 Abs 1 VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen (grundsätzlich, vgl E vom 31. Juli 2014, Ra 2014/02/0011) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese kann unter den in § 44 Abs 2 bis 5 VwGVG 2014 genannten Voraussetzungen entfallen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte eine mündliche Verhandlung nicht nach § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG 2014 unterbleiben, wenn der Revisionswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung explizit beantragt hat. Voraussetzung für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung iSd § 44 Abs 3 VwGVG 2014 ist jedenfalls, dass keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

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