JudikaturVwGH

Ra 2015/03/0011 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 2015

Weigert sich der von der Überprüfung Betroffene, die Waffen iSd § 8 Abs 6 Z 1 WaffG 1996 vorzuweisen bzw die sichere Verwahrung der Waffen unter den Voraussetzungen des § 8 Abs 6 Z 2 leg cit nachzuweisen, wozu in beiden Fällen auch die Gewährung eines Zutritts zum Aufbewahrungsort erforderlich ist, dann kommt die unwiderlegliche Vermutung des § 8 Abs 6 zweiter Satz WaffG 1996 zum Tragen. Ohne Gewährung des Zutrittes kann der entscheidungswesentliche Sachverhalt regelmäßig nicht festgestellt werden, weshalb diesbezüglich die Anordnung der Mitwirkung den Bestimmungen des § 39 Abs 2 AVG nicht widerstreitet.

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