Soweit es die KommAustria als schwierig ansieht, den Musikanteil des Hörfunkprogramms den maßgeblichen Kategorien des § 4 Abs 2 letzter Satz ORF-G 2001 zuzuordnen, ist ihr zu erwidern, dass es derartige Schwierigkeiten nicht rechtfertigen, Musikprogrammteile bei der erforderlichen Beurteilung außer Betracht zu lassen. Wie schon im hg Erkenntnis vom 24. März 2015, 2013/03/0064, 0069, näher ausgeführt wurde, ist es sachgerecht, die "Sendung" bei der in Rede stehenden Prüfung nach § 4 Abs 2 ORF-G 2001 als Bezugsgröße heranzuziehen. Berühren einzelne Sendungen mehrere relevante Kategorien (fallbezogen wäre beispielsweise daran zu denken, dass eine Sportsendung im Hörfunk auch Musikbeiträge enthält), so lässt sich auch für solche Sendungen in der Regel festlegen, auf welcher der Kategorien das Schwergewicht der Sendung liegt. Dass es im Übrigen nicht möglich sein soll, Musik nach sachlichen Kriterien den Kategorien Unterhaltung oder Kultur zuzuordnen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen, zumal diese Zuordnung nicht anders als bei Wortprogrammteilen eine Auseinandersetzung mit dem Kulturbegriff erfordert, der - ähnlich den Überlegungen im Zusammenhang mit dem Fernsehprogramm des ORF - zu erfolgen hat.
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