Ra 2014/22/0115 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0127).