I411 2310197-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Sudan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2025, Zl. XXXX XXXX XXXX nach Durchführung einer Verhandlung am 26.09.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.10.2024 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung wie folgt begründete: "Es gibt im Sudan Probleme. Es gibt Krieg und Bombenanschläge. Das sind all meine Fluchtgründe." Im Falle seiner Rückkehr fürchte er um sein Leben.
2. Am 20.01.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinem Grund für die Asylantragstellung, erstattete er folgendes Vorbringen:
"Ich suche hier Schutz. Es gibt einen Konflikt im Sudan. Beide Konfliktparteien, sowohl die RSF als auch die staatliche Armee, wollten die jungen Männer rekrutieren.
Ja. Ich wurde von den RSF zwangsrekrutiert. Ich hatte Angst, dass sie Angehörige töten würden in dem Fall, dass ich mich weigere. Ca. drei Monate lang habe ich für sie gearbeitet. Nördlich des Nils bei einem Checkpoint.
Meine Aufgabe war es, alle Fahrzeuge zu kontrollieren. Im Zuge der Zwangsrekrutierung wurden wir misshandelt. Ich habe noch Narben am Körper davon.
Sie haben mich einfach von der Straße mitgenommen und eingesperrt. Sie haben die Kontrolle dort gehabt. Sie haben mir vorgeworfen, dass ich als Spitzel für die Polizei für die sudanesische Regierung tätig gewesen wäre."
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die erhobene Beschwerde vom 27.02.2025.
In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ihm drohe von beiden Parteien im sudanesischen Bürgerkrieg Zwangsrekrutierung sowie Verfolgung im Falle einer Verweigerung sich anzuschließen und habe er außerdem den Dienst für die RSF bereits desertiert.
Er sei von der RSF gewaltsam rekrutiert worden, nachdem er willkürlich von der Straße weggeführt und inhaftiert worden sei. Dabei sei ihm vorgeworfen worden, ein Spitzel für die sudanesische Regierung zu sein. Während der dreimonatigen Zwangsrekrutierung sei er an einem Checkpoint östlich des Nils stationiert gewesen und habe die Aufgabe gehabt, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren. Im Zuge dieser Zwangsrekrutierung sei er misshandelt worden und trage er bis heute Narben davon. Er habe dann den Dienst bei den RSF desertiert und sei zum Gebiet der sudanesischen Armee gegangen.
Zudem sei er Mitglied eines Widerstandskomitees gewesen, das sich aktiv an Demonstrationen gegen das Regime beteiligte. Dies verstärke die Gefahr, im Falle einer Rückkehr als politischer Gegner wahrgenommen zu werden.
Er habe zu befürchten, aufgrund der getätigten politischen Aktivitäten, bei einer hypothetischen Wiedereinreise in den Sudan auf asylrechtlich relevante Weise verfolgt zu werden. Er habe im Sudan an Demonstrationen teilgenommen und auch auf dem Platz vor dem Präsidentenpalast demonstriert. Er müsse davon ausgehen, dass die sudanesische Regierung bzw. die RSF davon wissen und sie ihn deshalb als politischen Gegner sehen und auf asylrelevante Weise verfolgen würden.
Er befürchte im Falle einer Rückkehr in den Sudan schwere Repressalien durch die RSF sowie durch die sudanesische Armee. Die RSF könnten ihn als Deserteur betrachten und bestrafen, während die sudanesische Armee ihn als ehemaligen RSF-Angehörigen verfolgen könnte. Angesichts dieser doppelten Gefährdungslage drohe ihm Festnahme, Misshandlung und möglicherweise der Tod.
Er hätte wegen der Verweigerung der Zwangsrekrutierung und der Desertion Verfolgung durch die RSF und wegen der Verweigerung der Zwangsrekrutierung eine Verfolgung durch die sudanesische Armee zu befürchten.
5. Mit Schreiben vom 19.09.2025 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher er ein ergänzendes Vorbringen erstattete.
Nachdem er bei den RSF desertiert sei, sei er in die Region Nahr an-Nil geflüchtet, die unter der Kontrolle der SAF stand. Als junger Mann, der aus Khartoum, das damals unter Kontrolle der RSF stand, geflüchtet sei, habe er sich im Visier der SAF befunden und sei an einem Checkpoint festgenommen und in Haft einvernommen worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, mit den RSF gekämpft zu haben. Für etwa einen Monat habe er sich in Haft bei der SAF befunden.
Mithilfe des Einflusses eines Verwandten habe er entlassen werden können. Daraufhin habe er sich versteckt und habe schließlich seine Flucht aus dem Sudan angetreten.
Er fürchte zusammengefasst aufgrund seiner in der Einvernahme schon angesprochenen Tätigkeit beim Widerstandskomitee, seiner Zwangsrekrutierung bei den RSF und Desertation von diesen von beiden Konfliktparteien im Sudan Verfolgung. Auch fürchte er, wie schon vorgebracht, bei den SAF zwangsrekrutiert werden zu können.
6. Am 26.09.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung durch.
Auf die Fragen, ob er seine bisherigen Angaben für die Gründe seiner Asylantragstellung aufrechterhalten wolle oder etwas ergänzen oder berichtigen wolle, antwortete der Beschwerdeführer:
"Ja, ich kann mich an meine Angaben erinnern. lch habe die Wahrheit gesagt. Heute möchte ich allerdings noch etwas hinzufügen.
In der Erstbefragung war ich sehr müde. Mir ging es schlecht und ich wusste nicht, was ich bei der Einvernahme angegeben habe. In der zweiten Vernehmung wurde ich aufgefordert mit ja oder nein zu antworten und möglichst zusammengefasst die Fragen zu beantworten. lm Sudan wurde ich von der RSF gefoltert. Ich wurde von ihnen inhaftiert und gefoltert. Danach haben sie mich zwangsrekrutiert. Während der Rekrutierung wurde ich von ihnen auch gefoltert. Ich habe bei ihnen für drei Monate gedient, obwohl ich das nicht wollte.
Nach diesen drei Monaten bin ich geflüchtet. Ich bin in eine andere Provinz gegangen. Dort wurde ich von der sudanesischen Armee angehalten und wurde von ihnen inhaftiert. Ich wurde eingesperrt. Dort wurde ich mehrmals einvernommen und gefoltert. Sie wollten wissen, was ich bei der RSF gemacht habe und wer mit ihnen zusammenarbeitet. Nach ca. zwei oder drei Wochen habe ich versucht einen Verwandten von mir zu kontaktieren. Dieser hat bereits bei der sudanesischen Armee gearbeitet. Der Verwandte hat mir dann geholfen und ich wurde freigelassen. Die sudanesische Armee hat mehrere Forces. Wenn es mir gelingt von einer Streitkraft zu fliehen, dann habe ich diese Chance nicht immer, weil man dort von den anderen Streitkräften angehalten wird."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Sudan. Er bekennt sich zum Islam und gehört dem Stamm Al Magharba an.
Der Beschwerdeführer stammt aus Khartoum. Im Sudan absolvierte er eine Schulausbildung bis zur Matura und hat in einem Geschäft für Elektrogeräte gearbeitet.
Im Juli 2024 reiste er aus dem Sudan nach Libyen aus. Anschließend gelangte er über Italien nach Österreich.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
1.2. Zu den Gründen des Beschwerdeführers für die Asylantragstellung:
Der Beschwerdeführer hat den Sudan aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Sudan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung existenzbedrohenden Verfolgungshandlungen seitens der dem Staat zurechenbaren Organen oder Privaten ausgesetzt war bzw. im Fall seiner Rückkehr in den Sudan der Gefahr einer solchen ausgesetzt sein würde.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung bzw. Verfolgung durch die „Rapid Support Forces“ (im Folgenden: RSF) oder die “Sudanese Armed Forces” (im Folgenden: SAF) konnte mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.
Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Sudan wird der Beschwerdeführer daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein.
1.3. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
3. Politische Lage
Nach monatelangen Volksaufständen in allen Bundesstaaten endete im Sudan 2019 das autoritärislamistische Regime, das 30 Jahre die Geschicke des Landes lenkte. Die Aufstände, die zunächst aufgrund eines dramatischen Anstiegs der Lebensmittelpreise ausbrachen, spitzten sich schnell zu und forderten den Sturz von Präsident Omar al-Baschir (BS 23.2.2022; vgl. AA 1.6.2022). Die Lage dieser bis dahin friedlichen Proteste für wirtschaftliche sowie politische Reformen eskalierte bei der gewaltsamen Auflösung einer Sitzblockade vor dem Armee-Hauptquartier am 3.6.2019 – Berichten zufolge starben dabei über Hundert Demonstrierende. Die anschließende Revolution führte in der Folge zur Entmachtung des Langzeit-Diktators al-Baschir im April 2019 (AA 1.6.2022).
Nach dem Umsturz übernahm für kurze Zeit der sog. militärischer Übergangsrat (Transitional Military Council – TMC) die Macht (UKHO 6.2023), Verhandlungen zwischen dem TMC und dem Oppositionsbündnis „Kräfte für Freiheit und Wandel“ (Forces for Freedom and Change – FFC) führten aber dennoch zu einer zivil-geführten Übergangsregierung (AA 1.6.2022; vgl. BS 23.2.2022, UKHO 6.2023).
Zwei Abkommen - die „Political Declaration“ und die „Constitutional Declaration“ - dienen als Basis für die Übergangsphase und den Machttransfer auf die zivil-geführte Regierung (AA 1.6.2022). Die „Constitutional Declaration“ erschuf Institutionen der Exekutive, Legislative und Judikative, die den Sudan in der Übergangszeit regieren sollen (BS 23.2.2022). An der Spitze dieser Organe steht der Souveränitätsrat (Sovereignty Council – SC), bestehend aus fünf Militärs und sechs Zivilisten (BS 23.2.2022; vgl. AA 1.6.2022). Der TMC-Vorsitzende, General Abdel Fattah Burhan, übernahm als Vorsitzender des SC das Amt des Staatsoberhaupts. Zum Premierminister wurde Abdalla Hamdok ernannt, der mitsamt einer technokratischen Übergangsregierung die Regierungsgeschäfte Anfang September 2019 übernahm (AA 1.6.2022). Deklariertes Ziel der Übergangsregierung, die maximal drei Jahre im Amt bleiben sollte, war eine Wende des Sudan durch am Ende der Übergangsphase angesetzte Wahlen zur Demokratie (BS 23.2.2022).
Unter al-Baschir waren Präsidentschaftswahlen wie auch die zur Nationalversammlung alle fünf Jahre vorgesehen. Im Rahmen der 2019 unterzeichneten Abkommen waren Wahlen für 2022 vorgesehen, aber durch die Unterzeichnung des Friedensabkommens von Juba (Dschuba) im Oktober 2020 und eine Änderung des Verfassungsrahmens wurden sie um 39 Monate ab Unterzeichnung verschoben, wodurch sich die geplanten Wahlen auf Anfang 2024 verschoben (USDOS 20.3.2023). Das Friedensabkommen von Juba wurde von der sudanesischen Übergangsregierung mit drei bewaffneten Darfur-Gruppen, vertreten durch die sog. Revolutionäre Front (Revolutionary Front – RF), geschlossen, um den seit Jahren schwelenden Konflikt in Darfur zu beenden. Das Abkommen garantiert den Anführern der Gruppen einen Sitz im SC und den Bundesstaaten Südkordofan und Blue Nile Autonomie. Überdies soll die RF in die nationale Armee integriert werden. Zwei größere bewaffnete Gruppierungen – das Sudan Liberation Movement/Army (SLM/A) sowie die Sudan People’s Liberation Army (SPLA-North) sind dem Abkommen allerdings nicht beigetreten (BS 23.2.2022).
Im Herbst 2021 eskalierten die politischen Spannungen; die Wirtschafts- und Versorgungskrise verschärfte sich, befeuert durch u. a. die Blockade des Seehafens in Port Sudan durch Angehörige der Beja. Am 25.10.2021 putschte das Militär um General Burhan und dessen Stellvertreter General Mohamed Hamdan Dagalo alias Hemeti, unterstützt durch weitere Verbündete, die Übergangsregierung (AA 1.6.2022). Nicht nur Premierminister Hamdok wurde seines Amtes enthoben und unter Arrest gestellt, sondern auch mehrere hochrangige Beamte verhaftet, das Kabinett entlassen und der Ausnahmezustand verhängt (USDOS 20.3.2023). Kurz darauf wurde der SC aufgelöst und durch einen neuen Rat ersetzt, dessen Mitglieder ausschließlich aus den Reihen der sudanesischen Streitkräfte (Sudanese Armed Forces – SAF) bzw. der paramilitärischen „Rapid Support Forces“ (RSF) stammten. Der Rat wandelte sich von einer Einheitsregierung zu einer Militärjunta (HBS 17.7.2023).
Der für viele Beobachter und Bürger überraschende Staatsstreich löste über Monate Großdemonstrationen in allen Teilen des Landes aus (AA 6.1.2022; vgl. EUAA 11.8.2023, USDOS 20.3.2023). Die neuen Machthaber reagierten mit der wochenlangen Abschaltung der Internet- und Telefonverbindungen, und Polizei wie Sicherheitskräfte gingen mit Härte gegen die Protestierenden vor (AA 6.1.2022; vgl. FH 2023). Im Oktober 2022 unterzeichneten mehr als 50 sudanesische pro-demokratische Widerstandskomitees einen Verfassungsentwurf, welcher eine dezentrale Zivilregierung, den Rücktritt der Militärregierung, die Abschaffung der Verfassungserklärung („Constitutional Declaration“) von 2019 und die Einsetzung einer neuen Übergangsverfassung wie eines Parlaments fordert. Im Dezember 2022 unterzeichnete das Militär ein Rahmenabkommen, um eine Zusammenarbeit mit zivilen Gruppen bei der Bildung einer Übergangsregierung zu ermöglichen (FH 2023). Nichtsdestotrotz wird der Sudan seit dem Putsch von einem Generalrat unter der Leitung von General Burhan, Oberkommandant der SAF und Defacto-Präsident, und General Dagalo (Hemeti), Chef der RSF, regiert (EUAA 11.8.2023).
Die interne Spaltung, in Verbindung mit erheblichem internationalem Druck, führte schließlich dazu, dass sich die beiden Führer auf einen Übergang zu einer zivil-geführten Regierung Anfang April 2023 einigten. Aufgrund erneuter Spannungen zwischen den zwei militärischen Fraktionen verzögerte sich die Umsetzung ebenjener Vereinbarung. Eine wesentliche Meinungsverschiedenheit ergab sich aus dem Vorstoß der SAF-Führung, die RSF in die nationale Armee zu integrieren, was die Kontrolle der RSF über profitable Aktivitäten wie den Goldabbau bedrohen würde. Mitte April eskalierte die Situation und weitete sich zu einem umfassenden militärischen Konflikt bzw. Bürgerkrieg aus (HBS 17.7.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_
%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Sudan,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069719/country_report_2022_SDN.pdf, Zugriff 2.11.2023
- EUAA - European Union Agency for Asylum (11.8.2023): Security and political developments in Sudan, particularly in the Khartoum state, including civilian impacts,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2096198/2023_08_EUAA_COI_Query_Response_Q26_Sudan_Security_and_political_situation_Khartoum.pdf, Zugriff 20.10.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan,
https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
- HBS - Heinrich Böll Stiftung (17.7.2023), Der Krieg im Sudan: Schon vergessen?,
https://www.boell.de/de/2023/07/17/der-krieg-im-sudan-schon-vergessen, Zugriff 23.10.2023
- UKHO - UKHome Office [Vereinigtes Königreich] (6.2023): Country Policy and Information Note
- Sudan: Security situation,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2093601/SDN_CPIN_Security_situation.pdf, Zugriff 2.11.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on
Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff
19.10.2023
4. Sicherheitslage
Die Sicherheit ist nicht gewährleistet (EDA 19.12.2023). Seit dem 15.4.2023 kommt es landesweit zu schweren Kampfhandlungen zwischen der Sudanese Armed Forces (SAF) und den paramilitärischen Rapid Support Forces (RSF) (EDA 19.12.2023; vgl. AA 14.9.2023, BMEIA 3.5.2023). Zahlreiche weitere bewaffnete Gruppierungen sind involviert und unterstützen die eine oder andere Partei. Die Kämpfe fordern zahlreiche zivile Todesopfer und Verletzte (EDA 19.12.2023). Die Lage ist volatil, unübersichtlich und kann sich schnell ändern. Es kommt vermehrt zu Überfällen (AA 14.9.2023; vgl. BMEIA 3.5.2023) und die Entwicklung ist ungewiss (EDA 19.12.2023).
Der Flughafen Khartum ist gesperrt und ist von den bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen; der Flugbetrieb von und nach Khartum ist ausgesetzt (AA 14.9.2023; vgl. BMEIA 3.5.2023), der Flughafen in Port Sudan operiert und fliegt zahlreiche Destinationen in der Region an. Vereinbarte Waffenruhen werden immer wieder verletzt (AA 14.9.2023). Strom sowie Internet- und Telefonverbindungen können zeitweise ausfallen (BMEIA 3.5.2023). Es kommt verbreitet zu Plünderungen, Vergewaltigungen und Hausbesetzungen. Auch Minen werden eingesetzt (EDA 19.12.2023).
Es wird von schwerem Beschuss und Luftangriffen berichtet. Mehrere von beiden Seiten vereinbarte Waffenstillstände wurden gebrochen. Die Armee schloss Verhandlungen mit der RSF aus und gab an, nur deren Kapitulation zu akzeptieren. Vorherige Vermittlungsversuche durch die Präsidenten Kenias, Dschibutis und Südsudans sind gescheitert (BAMF 24.4.2023). Um eine Einigung für eine Waffenruhe zu erreichen, wurden am 14.5.2023 die Gespräche in Jeddah aufgenommen. Nichtsdestotrotz intensivierten sich die Kämpfe zwischen den Konfliktparteien. Da die Polizei aufgrund der anhaltenden Kämpfe ihren Aufgaben nicht mehr nachkomme, sei vielerorts ein Vakuum in der Sicherheitslage entstanden (BAMF 15.5.2023). Medienberichten zufolge wurde am Abend des 20.5.2023 eine siebentägige Waffenruhe vereinbart, die ab dem 22.5.2023 um 21:45 Uhr Ortszeit beginnen sollte. Anders als bei vorherigen Waffenruhen haben beide Parteien, die sudanesische Armee (SAF) und die Rapid Support Forces (RSF), das Abkommen unterzeichnet (BAMF 22.5.2023).
Die BBC berichtete, dass die Kämpfe in dicht besiedelten Gebieten stattfanden und Khartum zu einem Kriegsgebiet wurde. Die Kämpfe breiteten sich schnell auf angrenzende Städte und Provinzen aus. Laut einem Bericht der International Crisis Group vom Juni 2023 steuert der Sudan auf ein Staatsversagen hin und die Kämpfe erstrecken sich auf verschiedene Teile des Landes. Im Juli 2023 setzten sich die Kämpfe in Khartum sowie in den Bundesstaaten Darfur, Kordofan und Blue Nile fort. Zu diesem Zeitpunkt war Khartum weitgehend unter Kontrolle der RSF (EUAA 11.8.2023).
Im Juli 2023 kontrolliert die Sudanesische Armee die Außenbezirke der Hauptstadt sowie den größten Teil von Omdurman und den östlichen und nördlichen Teil des Landes. Laut dem UNHCR gibt es neben den bewaffneten Kämpfen auch eine Zunahme der Kriminalität und einen allgemeinen Zusammenbruch von Recht und Ordnung im Land. Insbesondere Khartum ist stark von Gewalt betroffen. Die Kämpfe zwischen der Armee und der Sudan People's Liberation Movement North (SPLM-N) haben sich auch auf die Bundesstaaten Süd-Kordofan und Blue Nile ausgeweitet. In Khartum kommt es weiterhin zu Plünderungen, Angriffen auf öffentliche Einrichtungen und der Besetzung von Privathäusern. Die heftigsten Kämpfe fanden in Omdurman statt, wo die Sudanesische Armee massive Luftangriffe und Beschuss einsetzte, um die Rapid Support Forces (RSF) aus Teilen der Stadt zu vertreiben (EUAA 11.8.2023). Laut Amnesty International sind in den letzten 6 Monaten mindestens 5.000 Zivilisten getötet, mehr als 12.000 verletzt und über 5,7 Millionen Menschen vertrieben worden (AI 15.10.2023).
Am 7.12.2023 teilte das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) mit, dass seit Ausbruch der Kämpfe Mitte April 2023 mehr als 12.190 Menschen getötet und mehr als 6,6 Mio. Menschen vertrieben wurden (BAMF 11.12.2023).
Am 10.12.2023 wurden ein Evakuierungskonvoi des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (ICRC) angegriffen. Dabei starben zwei Menschen, sieben wurden verletzt. Nach Absprache mit der SAF und der RSF sollte der Konvoi in einem sicheren Korridor über 100 Zivilpersonen aus Khartum evakuieren. Die Evakuierungsmission wurde sofort gestoppt und wird ohne weitere Absprachen zunächst nicht wieder aufgenommen (BAMF 11.12.2023; vgl. RW 13.12.2023).
Ferner kam es in Kosti (Kusti), Hauptstadt des Bundesstaat White Nile zu tagelangen Kämpfen der Volksgruppen Hausa uns Nuba. Demnach seien am 6.5.2023 die Kämpfe ausgebrochen und bis zu 25 Menschen getötet und ca. 50 verletzt worden. Am 10.5.2023 hätten sich die Führer der jeweiligen Volksgruppen auf einen Waffenstillstand geeinigt (BAMF 15.5.2023).
Zudem ist ein Wiederaufflammen von Spannungen und Gewalt zwischen den Gemeinschaften zu verzeichnen. Im Juni 2023 waren die Auswirkungen der interkommunalen Gewalt in West-Darfur deutlich zu spüren. Mehrere Berichte wiesen auf eine Kampagne gezielter Angriffe gegen Zivilisten aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit hin, welche u. a. von einigen bewaffneten Männern in RSFUniformen durchgeführt wurden. Am 12.9.2023 kam es in der Nähe des Dorfes Anjemei südöstlich der Stadt El Geneina zu einem tödlichen Angriff mit 5 getöteten Männern (darunter drei Kinder) und einen Verletzten. Da die Täter in den Tschad flohen, kam die Befürchtung auf, dass der Vorfall eine Eskalation der Spannungen zwischen den Stämmen auslösen, bzw. zu einem Übergreifen des Konflikts führen könnte (UNHCR 10.10.2023a).
Seit Beginn der Regenzeit im Juli 2023 sind laut dem Sudan Floods Dashboard 2023 rund 89.000 Menschen in 22 Orten in neun Bundesstaaten von schweren Regenfällen und Überschwemmungen betroffen. Berichten zufolge sind mindestens 8.227 Häuser zerstört und 7.540 beschädigt worden. Im Jahr 2022 waren in 16 der 18 Bundesstaaten des Sudan 349.000 Menschen von schweren Regenfällen und Überschwemmungen betroffen. Mindestens 24.860 Häuser wurden zerstört und 48.250 weitere beschädigt (RW 9.2023a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik [Deutschland] (14.9.2023): Sudan: Reise- und
Sicherheitshinweise (Reisewarnung),
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/sudansicherheit/203266#content_5,
Zugriff 2.2.2024
- AI - Amnesty International (15.10.2023): Sudan: Civilians still being killed and displaced after
six months of conflict, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2023/10/sudan-civilians-stillbeing-killed-and-displaced-after-six-months-of-conflict/, Zugriff 23.10.2023
- BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich]
(3.5.2023): Reiseinformation Sudan (Republik Sudan),
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/sudan, Zugriff 2.2.2024
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.5.2023): Briefing Notes,
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/
2023/briefingnotes-kw21-2023.pdf?__blob=publicationFile amp;v=2, Zugriff 2.2.2024
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.5.2023): Briefing Notes,
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/
2023/briefingnotes-kw20-2023.pdf?__blob=publicationFile amp;v=2, Zugriff 2.2.2024
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (24.4.2023): Briefing Notes,
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/
2023/briefingnotes-kw17-2023.pdf?__blob=publicationFile amp;v=4, Zugriff 2.2.2024
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.12.2023) [Deutschland]: Kurzmitteilungen
(KW50/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/
BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw50-2023.pdf?__blob=publicationFile amp;v=4, Zugriff
13.12.2023
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (19.12.2023):
Reisehinweise für den Sudan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/sudan/reisehinweise-fuerdensudan.html#eda0326b6, Zugriff 2.2.2024
- EUAA - European Union Agency for Asylum (11.8.2023): Security and political developments in
Sudan, particularly in the Khartoum state, including civilian impacts,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2096198/2023_08_EUAA_COI_Query_Response_Q26_S
udan_Security_and_political_situation_Khartoum.pdf, Zugriff 20.10.2023
- RW - ReliefWeb (13.12.2023): Regionale Sudan-Reaktion Lagebericht, 12. Dezember 2023,
https://reliefweb.int/report/sudan/regional-sudan-response-situation-update-12-december-2023,
Zugriff 13.12.2023
- RW - ReliefWeb (9.2023a): Sudan: Überschwemmungen - Sep 2023,
https://reliefweb.int/disaster/fl-2023-000199-sdn, Zugriff 13.12.2023
- UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.10.2023a): Protection Brief Dafur Region,
October 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098689/Protection+Brief+-+Darfur+-
+October+2023.pdf, Zugriff 13.12.2023
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Übergangsverfassung von 2019 verpflichtet die Übergangsregierung die Menschenrechte aller Bürger ohne Diskriminierung zu wahren und ihre Gleichbehandlung vor dem Gesetz zu gewährleisten. In der Verfassung wird ferner die Rechenschaftspflicht für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und andere schwere Menschenrechtsverletzungen eingefordert (FH 2023 vgl. AA 1.6.2022). Der Ausnahmezustand, der kurz nach dem Militärputsch verhängt wurde, schränkt jedoch einige bürgerliche Freiheiten ein (AA 1.6.2022).
Im Jahr 2022 gehörten zu den großen Menschenrechtsproblemen rechtswidrige Tötungen, unmenschliche Haftbedingungen, Einschränkungen der Meinungsäußerung und der Medienfreiheit sowie Korruption in der Regierung. Weitere Probleme sind geschlechtsspezifische Gewalt, Diskriminierung sexueller Minderheiten und Kinderarbeit (USDOS 20.3.2023)
Sicherheitskräfte gehen weiterhin mit exzessiver Gewalt gegen Proteste vor, töten Demonstrierende und verletzen Tausende. Protestteilnehmer, darunter auch Minderjährige, werden rechtswidrig inhaftiert und misshandelt (AI 28.3.2023). Zwar hat die Militärregierung Sonderausschüsse zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen eingerichtet, bislang aber noch keine Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen. Paramilitärische Kräfte und Rebellengruppen verüben nach wie vor Gewalttaten gegen Zivilisten, vor allem in Darfur, Südkordofan und Blue Nile, während lokale Milizen aufgrund von fehlender Militärpräsenz und Straffreiheit weiterhin erheblichen Einfluss ausüben. Interkommunale Gewalt, die auf Landbesitzstreitigkeiten und Ressourcenknappheit beruht, führt zu Todesfällen (USDOS 20.3.2023).
Die Menschenrechts- und Schutzsituation im Sudan hat sich 2023 weiter dramatisch verschlechtert, insbesondere in Khartum und Darfur. Die Gewalteskalation in dicht besiedelten Gebieten der umkämpften Städte führt zu einer großen Zahl ziviler Opfern und zur weitgehenden Zerstörungen der Infrastruktur. Zwischen 7.5.2023 und 20.8.2023 dokumentierte die UN-Mission im Sudan 655 mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen und -Misshandlungen in Zusammenhang mit interkommunaler Gewalt und bewaffneten Zusammenstößen. Davon waren insgesamt 12.629 Menschen direkt betroffen. Auch in Darfur hat sich die Menschenrechtslage deutlich verschlechtert, dank gezielter Angriffe und massiver Gewalt. In al-Dschunaina flammte im Kontext des Konflikts zwischen den SAF und den RSF ethnisch motivierte Gewalt ebenfalls wieder auf, ebenso außerhalb der größeren Städte Darfurs. Besorgniserregend, so der UN-Sicherheitsrat, sind die gezielten Drohungen und Schikanen gegen Menschenrechtsaktivisten sowie die Morde an prominenten Persönlichkeiten der Masalit. Die anhaltende Unterbrechung der Telekommunikation erschwert in Darfur die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht (UNSC 31.8.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_
%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
- AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report 2022 Sudan,
https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-2022, Zugriff 7.11.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Sudan,
https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 7.11.2023
- UNSC - UN Security Council (31.8.2023): Situation in the Sudan and the activities of the United
Nations Integrated Transition Assistance Mission in the Sudan,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2097534/N2324851.pdf, Zugriff 7.11.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on
Human Rights Practices: Sudan, Zugriff 7.11.2023
23. Rückkehr
Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen gefährdeten Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 20.3.2023).2021 kehrten knapp 800 sudanesische Flüchtlinge aus Niger, Ägypten, Libyen, Tunesien, Algerien, Marokko, Somalia und Dschibuti zurück, so die IOM. 2022 registrierte die IOM einen starken Anstieg. Rückkehrende können durch IOM betreut werden, sofern sie dies wünschen (AA 1.6.2022).
Das deutsche Auswärtige Amt (AA) hat keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der nach Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat nach Erkenntnissen des AA bisher nicht zu staatlichen Repressionen geführt (AA 1.6.2022). Weder längere Auslandsaufenthalte noch Asylanträge im Ausland führten bisher zu einer Gefährdung bei der Rückkehr. Das gilt auch für Deserteure und Wehrdienstverweigerer. Selbst Personen, die im Ausland Asyl erhalten haben, können in den Sudan zurückkehren, wie im Sudan lebende Betroffene berichten. Mit erhöhter Aufmerksamkeit der Behörden, d.h. zusätzlichen Fragen bei der Einreise, müssen Personen, deren politisches Engagement bekannt ist, bisweilen rechnen. Für Personen, die aus Europa zurückkehren und nicht öffentlich gegen die Regierung auftraten, besteht dieses Risiko im Regelfall nicht (AA 1.6.2022).
Der UNHCR fordert in Anbetracht der derzeit instabilen Lage im Sudan Aufnahmestaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Asylanträge von sudanesischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen auszusetzen. Die Aussetzung sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Lage im Sudan stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtssituation vorliegen, um die Notwendigkeit der Gewährung internationalen Schutzes für einzelne Antragsteller umfassend beurteilen zu können (RW 5.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_
%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
- RW – RefWorld (5.2023): Sudan: UNHCR Position on Returns to Sudan,
https://www.refworld.org/docid/6450e5814.html?
__cf_chl_tk=qdbnqk0NdHgZHAH7JKbl0k3Ooa.Nr7mClilcr3wPodc-1705498540-0-
gaNycGzNDaU, Zugriff 13.12.2023
- USDOS - United States Department of State (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human
Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Sudan.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme und in der Verhandlung.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.3. Zu den Gründen des Beschwerdeführers für die Asylantragstellung:
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie insbesondere des persönlichen Eindrucks, der vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.09.2025 gewonnen werden konnte, zum Schluss, dass es ihm mit seinem Vorbringen nicht gelungen ist, die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person im Sudan glaubhaft zu machen.
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012). Insoweit ist fallgegenständlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gegenwärtig in seinem Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist.
In Hinblick auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers gilt nun auszuführen wie folgt:
Bereits eingangs bleibt zu berücksichtigen, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe bezieht und Beweisergebnisse daraus auch nicht unreflektiert übernommen werden dürfen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Jedoch normiert§ 19 Abs. 1 AsylG kein vollständiges Beweisverwertungsverbot. Es ist nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429; 25.06.2019, Ra 2018/19/0546). Zudem entspricht es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Lebenserfahrung, dass die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2016/08/0086).
So führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes lediglich allgemeine Sicherheitsbedenken (AS 17). Nachdem der Beschwerdeführer erstmals vor der belangten Behörde fluchtkausale Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit der RSF zu Protokoll gab (AS 54), ergibt sich für das erkennende Gericht aufgrund des Nichterwähnens im Zuge der polizeilichen Erstbefragung ein enormes Indiz für die Unglaubhaftigkeit dieses Fluchtvorbringens, schließlich müsste eine solche Bedrohungslage ein einschneidendes und prägendes Geschehnis darstellen, welches er im Zuge eines Asylverfahrens bei der erstmöglichen Gelegenheit offenbart hätte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber bei Antragstellung jedenfalls bemüht ist, zur Untermauerung einer bestehenden Verfolgungsgefahr sämtliche gravierenden Vorfälle im Herkunftsstaat – wenn auch nur kurz umrissen – zur Sprache zu bringen, insbesondere wenn es sich nach eigenen Angaben um das fluchtauslösende Ereignis gehandelt habe. Auch geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Im gegenständlichen Fall ist dem entscheidungsrelevanten Vorbringen bei einer Gesamtbetrachtung kein Glauben beizumessen.
Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Asylverfahrens seine Gründe für die Asylantragstellung mehrmals erheblich gesteigert. In der Erstbefragung gab er an, wegen dem Krieg und Bombenanschläge den Sudan verlassen zu haben und das seien alle seine Fluchtgründe. Vor dem Bundesamt steigerte er in der niederschriftlichen Einvernahme seine Gründe für die Asylantragstellung und sprach erstmals von Inhaftierung, Misshandlung und Zwangsrekrutierung durch die RSF.
Mit seinen Angaben in der Stellungnahme vom 19.09.2025 und in der Verhandlung, er sei ebenfalls von der SAF festgenommen und in Haft angehalten worden und befürchte auch Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit in einem Widerstandskomitee, führte der Beschwerdeführer abermals neue Gründe für die Asylantragstellung an.
Bei dem erstatteten Aussagen, wonach er gefoltert, inhaftiert und zwangsrekrutiert worden, handelt es sich um gesteigerte Vorbringen, welche nicht glaubhaft sind.
Die Steigerung seiner Gründe für die Asylantragstellung belastet die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Zudem steht das Vorbringen in der Verhandlung und in der Stellungnahme vom 19.09.2025 im Widerspruch zu seinen Aussagen im Verfahren vor dem Bundesamt.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt antwortete er auf die Frage, ob die bisherigen Angaben im Verfahren stimmen und alles richtig protokolliert wurde, mit "Ja" und gab - auf Nachfrage hin - als Grund für die Asylantragstellung die Inhaftierung, Zwangsrekrutierung und Misshandlung durch die RSF an (vgl. Protokoll vom 20.01.2025).
Der Beschwerdeführer bejahte auch auf ausdrückliche Nachfrage in der niederschriftlichen Einvernahme hin, dass das heute Vorgebrachte sein einziger Fluchtgrund sei (vgl. Protokoll vom 20.01.2025, S. 5).
Von einer Inhaftierung durch die Sudanesischen Streitkräfte und einer befürchteten Verfolgung wegen der Tätigkeit bei einem Widerstandskomitee war in der niederschriftlichen Einvernahme keine Rede.
Des Weiteren hat sich der Beschwerdeführer in einem Punkt zentral widersprochen: In der niederschriftlichen Einvernahme sagte er aus, er habe bei der RSF keine militärische Ausbildung erhalten (vgl. Protokoll vom 20.01.2025). Hingegen gab er in der Verhandlung in Bezug auf die Frage, „Haben Sie von der RSF eine militärische Ausbildung bekommen?“, zu Protokoll, man bekomme eine dreitätige Ausbildung und er sei an einem Gewehr ausgebildet worden (vgl. Protokoll vom 26.09.2025).
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren teilweise sehr vage blieben.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt wurde er näher zum Ablauf der Zwangsrekrutierung befragt, worauf er lediglich zur Antwort gab, sie hätten ihn einfach von der Straße mitgenommen und eingesperrt und ihm vorgeworfen, ein Spitzel für die sudanesische Regierung zu sein (vgl. Protokoll vom 20.01.2025).
Es ist außerdem nicht plausibel, dass er von den RSF zwangsrekrutiert worden sein soll, obwohl laut seinen Angaben die RSF ihm vorgeworfen habe, er wäre als Spitzel für die Polizei für die sudanesische Regierung tätig gewesen.
Ferner ist auch auf den fehlenden zeitlichen Konnex zwischen der vom Beschwerdeführer behaupteten Mitgliedschaft in einem Widerstandskomitee und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2024 Bedacht zu nehmen.
In der Verhandlung führte der Beschwerdeführer auf nähere Nachfrage hin aus, er habe ein Jahr lang bei einem Widerstandskomitee mitgemacht, welches damals gegen das Regime von al-Bashir, welches seit 2019 nicht mehr an der Macht ist, eine Widerstandsbewegung gebildet hat (vgl. Protokoll vom 26.09.2025).
Da die behauptete Beteilung an einem Widerstandskomitee offensichtlich lange vor seiner Ausreise aus dem Sudan stattgefunden haben soll, ist es nicht glaubhaft, dass die Beteilung an einem Widerstandskomitee ein Grund für die Ausreise war oder sich ereignet hat.
In der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch das Vorbringen über die in den Raum gestellte Beteilung an einem Widerstandskomitee überhaupt nicht erwähnt, als er direkt zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm zum Schluss der Verhandlung noch die Frage gestellt worden ist, warum es ihm so wichtig ist, dass er den Asylstatus bekomme.
Insgesamt ist daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere über die behauptete Zwangsrekrutierung, die Inhaftierungen und Folter, kein Glauben beizumessen, vielmehr hat er seinen Herkunftsstaat, wie er eindeutig in der Erstbefragung erklärte, wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für den Sudan vom 02.02.2024 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden als auch jene von Nichtregierungsorganisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, war dem (mehrfach gesteigerten) Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben zu schenken. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb nicht gelungen, eine im Herkunftsstaat konkret und gezielt gegen ihn gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Auch haben sich im Verfahren ansonsten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Das Risiko einer Zwangsrekrutierung als solches impliziert auch nicht generell einen Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund. Die entfernt bestehende Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.
Der allgemein schlechten Sicherheitslage im Sudan wurde mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz Rechnung getragen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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