Ro 2014/12/0029 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Behörde darf sich nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit schriftlichen Stellungnahmen als Beweismittel begnügen. In Fällen aber, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die handelnden Personen förmlich als Zeugen oder Parteien niederschriftlich zu vernehmen (vgl. E 14. März 2013, 2010/08/0241).