JudikaturVwGH

Ra 2023/12/0122 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Mai 2025

Der Beamte vermag eine Änderung seiner Arbeitsplatzaufgaben nicht durch weisungswidriges faktisches Verhalten zu bewirken, indem er beispielsweise eigenmächtig eine ihm weisungsmäßig vorgegebene Aufteilung seiner Arbeitszeit (seiner Arbeitskraft) auf verschiedene Tätigkeitsbereiche zu Gunsten der höherwertigen Tätigkeit verändert bzw. beibehält (vgl. VwGH 21.1.2015, Ro 2014/12/0029).