Ra 2023/12/0122 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Maßgeblich für die Frage, ob dem Beamten Geldleistungen nach §§ 34, 36b bzw § 38 GehG 1956 zustehen können, ist ausschließlich, ob er auf Grund der herrschenden Weisungslage mit (gegenüber seiner sonstigen Einstufung) höherwertigen Aufgaben betraut war oder nicht (VwGH 22.6.2016, 2013/12/0245, VwGH 29.3.2012, 2011/12/0145; VwGH 21.1.2015, Ro 2014/12/0029).