JudikaturVwGH

Ra 2023/12/0122 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
19. Mai 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des M K in F, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Spittelwiese 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2023, W293 2265238 1/10E, betreffend besoldungsrechtliche Ansprüche nach §§ 34, 36b und 38 Gehaltsgesetz 1956 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt für Betrugsbekämpfung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber steht als Beamter der Verwendungsgruppe A 2 in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und verrichtet seinen Dienst in einem Team der Finanzpolizei im Amt für Betrugsbekämpfung (Geschäftsbereich „Finanzpolizei“). Er war von 1. Jänner 2012 bis 31. Mai 2020 Teamreferent und von 1. Juni bis 1. Dezember 2020 Teamexperte in Probeverwendung - jeweils in der Verwendungsgruppe A 3.

2 Mit Schreiben vom 31. März 2022 beantragte er die „Zuerkennung und nachträgliche Auszahlung von Ausgleichs /Differenzbezügen von der Funktionsstufe MBUO1 1/1, A3 4/2, bzw. A3 5/2 auf die Funktionsstufe A 2/2, für den Zeitraum 01.01.2012 bis 01.12.2020“.

3Die belangte Behörde prüfte die Gebührlichkeit von Ansprüchen nach §§ 34, 36b und 38 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) und wies in der Folge diesen Antrag mit Bescheid vom 27. September 2022 ab.

4 Der Revisionswerber erhob dagegen eine Beschwerde und schränkte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht seinen Antrag aufgrund teilweise eingetretener Verjährung auf den Zeitraum von April 2019 bis 1. Dezember 2020 ein.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

6 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die sich aus den eingeholten, im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Arbeitsplatzbeschreibungen ergebenden Aufgaben eines Teamreferenten (A 3/5) würden sich mit jenen eines Teamexperten (A 2/2) im Amt für Betrugsbekämpfung in wesentlichen Zügen decken. Sämtliche Aufgaben, die der Revisionswerber im maßgeblichen Zeitraum ausgeübt habe, könnten unter die Aufgaben eines Teamreferenten subsumiert werden. Zahlreiche Aufgaben, die laut Arbeitsplatzbeschreibung einem Teamexperten vorbehalten seien, habe der Revisionswerber seinen eigenen Angaben zufolge nicht durchgeführt, was auch von dem als Zeugen einvernommenen Teamleiter bestätigt worden sei. Auf den Umstand, dass der Revisionswerber seinen eigenen Angaben zufolge über das für einen Teamexperten erforderliche Fachwissen verfüge sowie, dass Teamexperten in seinem Team gewisse Aufgaben gleichfalls nicht erfüllt hätten, komme es nicht an. Zu dem vom Revisionswerber vorgebrachten Argument, er sei in zahlreichen Verfahren Leiter der Amtshandlung gewesen, führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass deshalb noch nicht von höherwertigen Aufgaben auszugehen sei und der Revisionswerber zudem nicht in allen Fällen im Außendienst tätig gewesen sei.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber vor, das Bundesverwaltungsgericht habe Beweisanträge nicht beachtet. Es sei die Einvernahme von Kollegen des Revisionswerbers als Zeugen beantragt worden, um zu beweisen, dass seine Tätigkeiten überwiegend A 2/2 wertig gewesen seien. Auch sei nicht wie beantragt ein berufskundliches Sachverständigengutachten eingeholt worden, um die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers festzustellen.

12Zudem fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob „bei überwiegender Übereinstimmung der Tätigkeiten in Arbeitsplatzbeschreibungen dem niedrigen eingestuften Beamten eine Verwendungszulage in eventu Zulagen gemäß §§ 36b bzw. 38 GehG gebühren oder ob dem in den Arbeitsplatzbeschreibungen angeführten Arbeitsplatz Wert, ausgehend davon, dass die dort angeführten Tätigkeiten tatsächlich erbracht werden, keine rechtliche Bedeutung für die Gebührlichkeit der genannten Zulagen zukommt.“ Wenn die Tätigkeiten von Teamreferenten und Teamexperten „überwiegend übereinstimmen“, dann müssten sie auch gleich entlohnt werden und wäre es „gleichheitswidrig, die Entlohnung für exakt die gleiche Tätigkeit beim Teamexperten gemäß A 2/2 und beim Teamreferenten gemäß A 3/5 vorzunehmen“.

13 Schließlich fehle auch Rechtsprechung zu der Frage, ob die „zulagenwirksame Zuweisung von höherwertigen Arbeitsplatzaufgaben einer ausdrücklichen Weisung des Weisungsbefugten“ bedürfe oder „eine Kenntnis und Tolerierung der höherwertigen Tätigkeit durch den Weisungsbefugten für eine (schlüssige) Zuweisung von Arbeitsplatzaufgaben ausreichend“ sei.

14Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision auf die Arbeitsplatzwertigkeit Bezug nimmt ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zum Verhältnis des § 34 GehG 1956 zu § 137 BeamtenDienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) die Ansicht vertritt, dass die Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit mit dem besoldungsrechtlichen Streit über die Verwendungszulage nicht ident ist bzw die erstgenannte Frage eine Vorfrage für die Beantwortung der zweiten darstellt, die nach der Judikatur gesondert feststellungsfähig ist (vgl VwGH 28.3.2008, 2007/12/0043 und 10.9.2004, 2003/12/0090, jeweils mwN).

15 Im vorliegenden Fall begehrte der Revisionswerber in seinem verfahrenseinleitenden Antrag sowie in seinem Beschwerdeantrag die Zuerkennung von „Ausgleichs /Differenzbezügen“. Die Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit war davon jedoch nicht umfasst, weshalb das diesbezügliche Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision ins Leere geht. Das Verwaltungsgericht hatte vielmehr zu prüfen, ob der Revisionswerber mit höherwertigen Aufgaben betraut war als es seiner sonstigen gehaltsrechtlichen Einstufung entsprochen hat und ihm aus diesem Grund Geldleistungen zustehen.

16Maßgeblich für die Frage, ob dem Revisionswerber Geldleistungen nach §§ 34, 36b bzw § 38 GehG 1956 zustehen können, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich, ob er auf Grund der herrschenden Weisungslage mit (gegenüber seiner sonstigen Einstufung) höherwertigen Aufgaben betraut war oder nicht (vgl VwGH 22.6.2016, 2013/12/0245 und 29.3.2012, 2011/12/0145, jeweils mwN; idS auch VwGH 21.1.2015, Ro 2014/12/0029, mwN, worin festgehalten wurde, dass maßgeblich ist, mit welchen konkreten Aufgaben der Beamte auf seinem Arbeitsplatz tatsächlich betraut wurde).

17Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt weiters, dass ein Antragsteller eine Änderung seiner Arbeitsplatzaufgaben nicht durch weisungswidriges faktisches Verhalten zu bewirken vermag, indem er beispielsweise eigenmächtig eine ihm weisungsmäßig vorgegebene Aufteilung seiner Arbeitszeit (seiner Arbeitskraft) auf verschiedene Tätigkeitsbereiche zu Gunsten der höherwertigen Tätigkeit verändert bzw beibehält (vgl VwGH 27.3.2019, Ra 2018/12/0032, mwN).

18 Im vorliegenden Fall zeigt ein Vergleich der Arbeitsplatzbeschreibung eines Teamreferenten (A 3/5) mit der eines Teamexperten (A 2/2), dass die jeweiligen Aufgaben zwar in wesentlichen Zügen übereinstimmen, der Teamexperte aber einzelne (höherwertige) Aufgaben zusätzlich wahrzunehmen hat bzw manche Aufgaben im Gegensatz zum Teamreferenten ohne Abstimmung mit dem Teamleiter besorgen kann. Insofern unterscheiden sich aufgrund der Weisungslage die Aufgaben eines Teamreferenten von jenen eines Teamexperten und ist dem Vorbringen des Revisionswerbers, es handle sich um idente Aufgaben, nicht zu folgen. Der Umstand, dass zahlreiche Aufgaben, die ein Teamreferent wahrzunehmen hat, auch von einem Teamexperten zu erledigen sind, geht aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hervor. Das Vorbringen des Revisionswerbers in der Zulässigkeitsbegründung, aus diesem Grund sei der Teamreferent so wie der Teamexperte zu entlohnen, kann nicht nachvollzogen werden, zumal es dafür aufgrund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts keine sachliche Begründung gibt, weil der Teamexperte zusätzlich höherwertige Aufgaben zu erfüllen hat.

19 Das Verwaltungsgericht ging in seinem Verfahren explizit auf jene Aufgaben ein, die ausschließlich in der Arbeitsplatzbeschreibung des Teamexperten angeführt sind bzw von einem Teamexperten ohne Abstimmung mit einem Teamleiter besorgt werden dürfen. Es befragte dazu den Revisionswerber sowie dessen ehemaligen Teamleiter als Zeugen. Daraus folgte, dass der Revisionswerber gerade jene Aufgaben, welche den Unterschied zwischen den beiden vorliegend maßgeblichen Arbeitsplätzen ausmachen, nicht wahrgenommen hat. Dafür, dass der Revisionswerber auch mit jenen Aufgaben, welche die Höherwertigkeit des Arbeitsplatzes eines Teamexperten ausmachen, betraut gewesen wäre, bot sein Vorbringen im Verfahren keinen Anhaltspunkt.

20 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. Mai 2025