Soweit der Revisionswerber als Revisionspunkte vor dem VwGH angibt, in seinem Eigentumsrecht und in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 MRK verletzt worden zu sein, übersieht er, dass der VwGH zur diesbezüglichen Prüfung, da es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt, nicht berufen ist (vgl. B 28. Februar 2011, 2010/17/0220).
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