IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Frau Monika DANILKOW und Dr. Andreas GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , SVNR. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 16.04.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2025, LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-007470-JK, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26.06.2025, LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-007470-JK, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16.04.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen ab dem 24.03.2025 verloren habe sowie Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass das AMS am 24.03.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die bP das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei einem Lieferservice ohne triftigen Grund vereitelt habe.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP zusammengefasst, sie habe sich mit Hilfe einer Mitarbeiterin beim Express-AMS am Linzer Hauptbahnhof auf die Stelle mittels Online-Bewerbung beworben. Sie habe von der Firma auch eine Bestätigung über den Eingang der Online-Bewerbung per Mail erhalten. Die Firma habe sie aber nicht kontaktiert.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2025 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Lieferservice der bP am 03.03.2025 per E-Mail mitgeteilt habe, dass sie für sie nicht erreichbar gewesen sei, weshalb ihre Bewerbung nicht weiterbearbeitet habe werden können. Laut Rückmeldung der Firma würden Bewerbungen nur über die Homepage angenommen werden.
Mit Schreiben vom 08.07.2025 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie erneut betonte, sie sei unmittelbar nach Erhalt der besagten E-Mail fernmündlich mit dem Lieferservice in Kontakt getreten und habe eine Telefonnummer mitgeteilt, unter welcher sie erreichbar sei. Das Lieferservice habe sich aber leider nicht gemeldet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die bP stand vor dem verfahrensgegenständlichen Bewerbungsprozess seit 01.07.2024 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.
Mit Schreiben vom 20.02.2025 wurde der bP eine Beschäftigung als Kurierfahrerin für ein Lieferservice mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten.
Im Begleitschreiben wurde die bP aufgefordert, sie möge sich bitte sofort und so wie im Inserat beschrieben, bewerben. Auf die Rechtsfolge des Anspruchsverlusts im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Bewerbung wurde sie hingewiesen. Abschließend wurde sie ersucht, das AMS sofort zu kontaktieren, falls das Stellenangebot nicht zu ihren Qualifikationen oder den Vereinbarungen passe.
Mit Unterstützung des Jobexpress der belangten Behörde bewarb sich die bP am 25.02.2025 zeitgerecht über die Online-Plattform des potenziellen Dienstgebers. Am 03.03.2025 erhielt sie vom Lieferservice per Mail eine Bestätigung über den Eingang ihrer Online-Bewerbung verbunden mit der Mitteilung, dass die Bewerbung vorerst nicht weiterbearbeitet werden könne, da sie (die bP) nicht erreicht habe werden können. Das Lieferservice gab der belangten Behörde nicht bekannt, auf welche Weise und von welchem DG-Vertreter konkret versucht worden sei, die bP zu erreichen. Die bP nahm nach Erhalt dieser Mitteilung fernmündlich mit dem Lieferservice Kontakt auf und gab ihre aktuelle Telefonnummer bekannt. Das Lieferservice meldete sich nicht mehr bei der bP. Die bP hat das E-Mail des potentiellen Dienstgebers vom 03.03.2025 missverstanden.
Das verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Die Rückmeldung des Lieferservice beschränkte sich auf den Hinweis, die Bewerbung erhalten zu haben, die bP jedoch nicht mehr erreicht zu haben; der Lieferservice gab weder bekannt auf welche Weise dies versucht worden sei, noch konkret durch wen und ob hierüber überhaupt nachvollziehbare Aufzeichnungen vorliegen. Auch dem Verwaltungsakt konnten keine diesbezüglichen Ermittlungen seitens der belangten Behörde entnommen werden. Die Darstellung der bP erfuhr in den entscheidungsrelevanten Punkten keine Änderung, sie erwies sich als stringent. Sie setzte sich nach Erhalt der E-Mail mit dem Lieferservice in Verbindung und gab ihre aktuelle Telefonnummer bekannt, um den Bewerbungsprozess fortzusetzen. Dem gesamten Vorbringen ist das Bemühen der bP, die angebotene Stelle zu erhalten, zu entnehmen; trotz des sie offenbar überfordernden Online-Bewerbungsprozesses bewarb sie sich unter Inanspruchnahmen des Jobexpress der belangten Behörde und meldete sich nach Erhalt der besagten E-Mail bei der Firma. Angesichts dessen wäre es lebensfremd anzunehmen, die bP hätte das Misslingen einer Kontaktaufnahme durch das Lieferservice mittels Handlungen oder Unterlassungen zumindest in Kauf genommen oder mit bedingtem Vorsatz gehandelt; dass sie sich lt. E-Mail des potentiellen Dienstgebers vom 03.03.2025 trotz Bekanntgabe ihrer neuen Telefonnummer ein zweites Mal hätte bewerben müssen, und zwar wieder online über die Homepage der Firma, wurde von ihr offensichtlich missverstanden.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
II.3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:
Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Zumutbar ist gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. […] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.
Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
II.3.3. Einschlägige Rechtsprechung
Nach ständiger Rechtsprechung sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (VwGH vom 27.8.2019, Ra 2019/080065).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 4.7.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN).
II.3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Die bP hat sich nach Erhalt der E-Mail des potentiellen Dienstgebers vom 03.03.2025 nicht nochmalig online über die Homepage des Lieferdienstes beworben, sondern nur telefonisch ihre neue Telefonnummer bekanntgegeben. Sie hat sohin – rein objektiv - ein Verhalten gesetzt, dass geeignet war, das Nichtzustandekommen des (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses zu verursachen.
Es ist sohin zu prüfen, ob die bP vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025).
Aufgrund der Ausführungen der bP geht der erkennende Senat davon aus, dass sich die bP arbeitswillig zeigte und auch an der Aufnahme der Beschäftigung Interesse hatte. So setzte sie sich nach Erhalt der E-Mail vom 03.03.2025 mit dem Lieferservice in Verbindung und gab ihre aktuelle Telefonnummer bekannt, um den Bewerbungsprozess fortzusetzen. Dem gesamten Vorbringen ist das Bemühen der bP, die angebotene Stelle zu erhalten, zu entnehmen; trotz des sie offenbar überfordernden Online-Bewerbungsprozesses bewarb sie sich unter Inanspruchnahmen des Jobexpress der belangten Behörde und meldet sich nach Erhalt der besagten E-Mail bei der Firma. Mit der Nichtvornahme der nochmaligen Online-Bewerbung über die Homepage des Lieferdienstes wurde von ihr nicht die Verhinderung der Arbeitsaufnahme bezweckt, auch sah sie diese Verhinderung hierdurch nicht als gewiss voraus oder hielt sie für möglich oder fand sich damit ab. Vielmehr missverstand sie das besagte E-Mail und meinte, der Bewerbungsprozess werde rein durch die telefonische Bekanntgabe der neuen Telefonnummer fortgesetzt. Aus Sicht des erkennenden Senats erreicht dieses Unterlassen – u.a. auch aufgrund der doch bestehenden Sprachbarriere - keinen Grad einer groben Fahrlässigkeit - diese läge vor, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt (vgl. dazu VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025) - und stellt jedenfalls kein vorsätzliches Verhalten zur Vereitelung einer Arbeitsaufnahme dar.
Da ein bloß fahrlässiges Verhalten aber zur Verwirklichung des Tatbestandes der Vereitelung nicht hinreicht (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN), ist der Beschwerde stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen liegen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtsfragen wurden in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet und wird in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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