JudikaturBVwG

I419 2317005-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
23. Oktober 2025

Spruch

I419 2317005-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Marc Deiser und Thomas Geiger MBA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 06.05.2025 betreffend Anspruchsverlust nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.07.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 18.04.2025 verloren habe. Dieser habe eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Maschinenbautechniker bei der K. GmbH ohne triftigen Grund vereitelt. Nachsichtgründe seien nicht zu berücksichtigen gewesen.

2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe eine „begleitende Tätigkeit ausgeübt“, sich „auf unternehmerische Tätigkeiten vorzubereiten“, was von Herrn S. (gemeint: Mag. S., Ö. GmbH) „begleitend unterstützt“ worden sei. Somit sei eine zu den „Vorschlägen“ des AMS adäquate Tätigkeit ausgeübt worden. Eine Verweigerung seinerseits liege nicht vor. Im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit seines Tuns ersuche der Beschwerdeführer daher um Nachzahlung des Arbeitslosengelds und um positive Erledigung seiner Beschwerde.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab. Den darauf gestellten Vorlageantrag legte es unter Verweis auf die Beschwerdevorentscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie soeben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:

1.1 Der Beschwerdeführer ist Anfang 20, stammt aus Deutschland und lebt seit mehr als 10 Jahren in Österreich. Er hat eine fünfjährige HTL-Ausbildung als Maschinenbautechniker und war anschließend bis 08.01.2024 vollversichert beschäftigt. Danach bezog er bis 07.01.2025 Weiterbildungsgeld und absolvierte eine Online-Ausbildung der A. GmbH als „Diplomierter Projektmanager“.

1.2 Am 07.01.2025 beantragte er Arbeitslosengeld, welches er dann ab 10.01.2025 in Höhe von € 50,47 täglich bezog. Am 09.01.2025 hatte er die Erklärung über die Verfügbarkeit abgegeben, worin er sich zur Aufnahme einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlich und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Tagesbeschäftigung im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden bereit erklärt.

Die Betreuungsvereinbarung vom 30.01.2025 sieht vor, dass das AMS ihm bei der Suche einer Stelle als Maschinenbautechniker unterstützt. Er bewerbe sich sofort auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuschicke. Er nutze öffentliche Verkehrsmittel oder andere Möglichkeiten, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Ferner ist erwähnt, dass er sich „im Bereich Projektmanagement selbständig machen“ möchte und bei der WKO bezüglich Fördermöglichkeiten informieren lassen werde. Sollte er „nicht in absehbarer Zeit gründen“, werde er im erlernten Beruf vermittelt. Der Beschwerdeführer war mit der Vereinbarung einverstanden und hat auch in den dafür vorgesehenen sieben Tagen danach keine Änderungen gewünscht.

Als Termin für eine telefonische Beratung wurde der 14.02.2025 vereinbart. Bei dieser gab er dem AMS an, er sei beim Gründerservice der WKO gewesen und dabei, sich weiter bezüglich Selbständigkeit zu informieren. Das Datum der Gründung sei noch nicht bekannt, wahrscheinlich erst im Mai. Die Vormerkung beim AMS wolle er sich noch überlegen, da er bis zur Gründung „nicht wirklich Arbeit“ suche, und dem AMS noch eine Rückmeldung dazu geben.

1.3 Am 21.02.2025 erhielt die AMS-Betreuerin des Beschwerdeführers einen Anruf des Vorsitzenden des Vereins A., Mag. H., den sie für einen Rechtsanwalt und Vertreter des Beschwerdeführers hielt. Der Anrufer erkundigte sich nach den Voraussetzungen des Unternehmensgründungsprogramms und danach, warum der Beschwerdeführer diese nicht erfülle.

Dieser erhielt unter anderem die Auskunft, dass Männer bis 50 gefördert werden können, die in einem der Bereiche Elektrotechnik, Gas-, Sanitär- und Heizungen, Kälte- und Klimatechnik, Vollwärmeschutz, Sonnenschutztechnik sowie Montage von Photovoltaikanlagen gründen wollen. Es sei nicht vorgesehen, verwandte Berufe zu fördern, sondern wirklich nur diese.

Mag. H. rief am 26.02.2025 neuerlich die Betreuerin beim AMS an und kündigte an, der Beschwerdeführer werde sich mit einem solchen „Green Job“ selbständig machen; Unterlagen und nähere Informationen würden dem AMS noch vorgelegt. Der Verein A. hat weder ein Beratungs- noch ein anderes Gewerbe angemeldet; auch Mag. H. hatte und hat keines.

1.4. Wieder eine Woche später erhielt die Betreuerin eine Nachricht des Beschwerdeführers, die außer der Anrede den folgenden Inhalt hatte:

„bezugnehmend auf unsere Kontaktierung ihrerseits letzte Woche und ihrer ausgezeichneten Informationsübersicht, haben wir uns entschieden den Schritt einer Unternehmensgründung unmittelbar durchzuführen. Es wird eine flexible Kapitalgesellschaft in Tirol errichtet, mit dem Unternehmensziel Elektrotechnik in seiner gesamten Anwendungsbreite zu realisieren. Die FlexCo kommt dabei in den Status einer Mehrpersonenbeteiligung, um obiges Ziel durchführen zu können und somit die Basis für einen Green Job zu kreieren.“

Die Betreuerin meldete den Beschwerdeführer zu einer telefonischen Beratung bei der für das Unternehmensgründungsprogramm (UGP) in Tirol tätigen Ö. GmbH an, nach deren Durchführung der dortige Projektleiter Mag. S. dem AMS mitteilte, der Beschwerdeführer plane die Selbständigkeit zusammen mit seiner Mutter in Form des Gewerbes „Unternehmensberatung“. Dieses sei in der Liste der „green jobs“ nicht angeführt, weswegen keine Teilnahme am UGP möglich sei. Ob er selbst das Gewerbe „Elektrotechnik“ anmelden könne, werde er mit der Mutter bei den Behörden klären; anschließend werde die Ö. GmbH dann über eine Teilnahme am UGP entscheiden.

1.5 Am 02.04.2025 wies das AMS dem Beschwerdeführer eine Stelle in einer Nachbargemeinde seiner Wohngemeinde als Techniker bei der I. GmbH in Vollzeitbeschäftigung mit 38,5 Wochenstunden und einem Mindestentgelt von monatlich € 2.505,-- brutto bei Bereitschaft zur Überzahlung zu. Die Reisezeit im öffentlichen Verkehr zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb beträgt inklusive Fußwege rund 50 bis 60 min pro Richtung, je nach genutzten Linien.

Für die Stelle wurde u. a. eine abgeschlossene technische Ausbildung im Bereich „Metall / Maschinenbau“ vorausgesetzt; das Aufgabengebiet wurde wie folgt beschrieben:

„- erstellen/überarbeiten von technischen Zeichnungen (Neuentwicklung und Handskizzen) - Stücklisten / Kalkulation erstellen - Arbeitsvorbereitung - Prototypen von Neuentwicklungen selbst herstellen (drehen/fräsen) - laufende Qualitätskontrolle und Endkontrolle gefertigter Produkte“.

Das AMS fungiere als Vorauswahlpartner für das Unternehmen. Als Bewerbungsart war angeführt: „[...] schicken Sie bitte Ihre Bewerbungsunterlagen [...] per Email an: [Name]@ams.at“ und ergänzend die Anschrift der betreffenden Dienststelle des AMS angegeben.

1.6 Auf die Beschäftigung als Techniker bei der I. GmbH findet aufgrund deren Zugehörigkeit zum Fachverband Ingenieurbüros der Kollektivvertrag für Angestellte in Information und Consulting Anwendung.

1.7 Dieser sieht eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und in der Verwendungsgruppe III ein monatliches Mindestgrundgehalt von € 2.464,50 vor. Die Verwendungsgruppe III betrifft „Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig erledigen“ („Tätigkeitsmerkmale“) und umfasst u. a. „Technische Angestellte, z. B.: TechnikerIn mit besonderen Fachkenntnissen während der branchenspezifischen Einarbeitungszeit, technische ZeichnerIn (CAD) im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, TechnikerIn im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.“

1.8 Der Beschwerdeführer hat sich nicht beim AMS für die Position in der I. GmbH als Techniker beworben. Dazu gab am 18.04.2025 niederschriftlich befragt an, betreffend das Vorliegen der Zumutbarkeitskriterien wie Arbeitszeit, Entlohnung etc. keine Einwendungen zu haben. Er habe sich nicht beworben, da von der Ö. GmbH bestätigt worden sei, dass er weiter am UGP teilnehmen könne, weswegen er sich nicht „auf die Stellen fokussiert“ habe. Mit der Bundesgeschäftsstelle sei er („sind wir“) im „Austausch“ betreffend die Ausweitung der Fördervoraussetzungen des UGP.

Vier Tage später schrieb neuerlich Mag. H. der Betreuerin und übermittelte eine dem Inhalt nach an die Bundesgeschäftsstelle gerichtete Nachricht, wonach er anrege, auch den „Maschinenbautitel“ als „Green Job“ anzuerkennen. Sein „Mandant“ beantrage eine „Auslegung zu seine[n] Gunsten“.

1.9 Ein Dienstverhältnis des Beschwerdeführers als Techniker bei der I. GmbH kam nicht zustande. Sein Verhalten, konkret der Umstand, dass er sich nicht wie vorgeschrieben beim AMS für die Stelle beworben hat, war kausal dafür.

Die zugewiesene Stelle als Techniker entsprach den körperlichen Fähigkeiten und sonstigen Voraussetzungen des Beschwerdeführers und brachte keine gesundheitlichen Gefahren für diesen mit sich. Der Beschwerdeführer war sich dessen und des Umstandes bewusst, dass er dann, wenn er eine Bewerbung unterlässt, zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert, nahm dies aber in Kauf.

Der Beschwerdeführer hat zumindest bis Anfang Oktober 2025 keine angemeldete unselbständige Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Beweise wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Zudem wurde Einsicht genommen in einen aktuellen AJ-Web-Auszug. Das kollektivvertragliche Entgelt konnte der Veröffentlichung auf der Internetseite der WKO entnommen werden (www.wko.at/kollektivvertrag/metallgewerbe-kollektivvertrag-angestellte).

2.2 Dem Rechtsanwaltsverzeichnis ist zu entnehmen, dass es zwei Rechtsanwälte mit dem Nachnamen H. gibt, jedoch keinen mit dem Vornamen des Anrufers Mag. H.; dieser ist jedoch neben der Mutter des Beschwerdeführers einer der beiden Vorsitzenden (Präsidentin und Präsident) des Vereins A., der seine Anschrift an der im E-Mail vom 25.04.2025 angeführten Adresse hat, wie sich im Vereinsregister dazu findet.

2.3 Aus dem Fehlen von Einwendungen und der Ankündigung des Beschwerdeführers, keine „fremden Technikerstellen“ anzunehmen, jedoch selbständig als Gesellschafter-Geschäftsführer Arbeit aufnehmen zu wollen, ergibt sich, dass die Stelle als Techniker bei der I. GmbH seinen körperlichen Fähigkeiten entsprach; dem Lebenslauf konnte der einschlägige Schulbesucht und damit die geforderte Ausbildung entnommen werden.

2.4 Es entspricht der Lebenserfahrung und der Logik, dass jemand, der sich nicht für eine Stelle bewirbt, in der Folge nicht angestellt wird. Zumal der Beschwerdeführer aus einem deutschsprachigen Nachbarland stammt und bereits als Kind hierherkam, musste ihm dies bewusst sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1 Zum Anspruchsverlust legt § 10 Abs. 1 AlVG fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Das gilt nach § 38 AlVG auch für die Notstandshilfe.

3.2 Voraussetzung für die Rechtsmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion ist dem Grunde nach, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.

3.3 Eine Beschäftigung ist nach § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar, wenn sie –unter anderem – den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, deren Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.

Das Gericht sieht keinen Grund, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle anders zu beurteilen als das AMS, zumal die Arbeit den Fähigkeiten sowie der Ausbildung des Beschwerdeführers entsprach, die zumutbare Wegzeit von zwei Stunden (§ 9 Abs. 2 AlVG) eingehalten wird, das gebotene Entgelt über dem kollektivvertraglich vorgesehenen lag, und in Fällen, in denen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung auf ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis anwendbar sind, diese Normen den verbindlichen (Mindest-) Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung darstellen. (VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084)

3.4 Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen von der ausdrücklichen Weigerung - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten zunichtemacht, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023)

3.5 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023, mwN)

Für die Ursächlichkeit ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187, mwN)

3.6 Wie festgestellt, war das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für das Nichtzustandekommen der Anstellung. Wie ebenso festgestellt, war dem Beschwerdeführer bewusst, dass sein Verhalten die Chancen der Anstellung verringert, wobei er sich mit diesem Resultat abgefunden hat. Es lag somit zumindest ein bedingter Vorsatz vor.

Damit sind die Voraussetzungen der in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktion des Verlustes erfüllt, weshalb die verhängte Sperrfrist von 42 Tagen grundsätzlich zu Recht ausgesprochen wurde. Warum in der Einholung von Information über Unternehmensgründungen (sei es bei der WKO oder bei der Ö. GmbH) eine „Tätigkeit“ zu sehen sein soll, welche den Beschwerdeführer von der Verpflichtung dispensieren sollte, sich auf zugewiesene Stellen zu bewerben, ist nicht ersichtlich.

3.7 Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches nach Anhörung des Regionalbeirates in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)

Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, sind bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mwN)

3.8 Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer bis mindestens zum Oktober keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen, somit weit über die Zeit der Sperre des Bezuges hinaus. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Diese war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung zur Zumutbarkeit und zu Vereitelungshandlungen.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit geklärt. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.

Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. In diesen Fällen kann daher nach § 24 Abs. 4 VwGG im Verfahren des Verwaltungsgerichtes eine Verhandlung unterbleiben. (VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, Rz 18, mwN)