Das von der revisionswerbenden Partei im Revisionspunkt angeführte Eigentumsrecht bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Eigentumsrechts ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. z. B. VwGH 19.2.2014, Ro 2014/10/0023, sowie VwGH 30.10.2017, Ra 2017/02/0211, mwN).
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