Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG). Bei den vom Revisionswerber geltend gemachten Verletzungen von "Parteirechten" (gemäß §§ 37, 45 AVG) handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. B 20. September 2011, 2010/01/0064).
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