JudikaturVwGH

Ra 2014/09/0033 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Mai 2015

Der Wortlaut des § 28c Abs. 1 AuslBG dürfte angesichts des § 2 Abs. 1 legcit und § 32a Abs. 1 AuslBG bis zum 31. Dezember 2013 grundsätzlich auch die Beschäftigung einer größeren Zahl von rumänischen Staatsangehörigen ohne eine Bewilligung oder Bestätigung iSd § 3 Abs. 1 legcit umfassen, soferne diese kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet besaßen. Mit Blick auf § 51 Z 1 NAG 2005 (vgl. E 4. Juni 2009, 2007/18/0335) und auf die Zulässigkeit von Einschränkungen des in Art. 20 Abs. 2 lit. a und in Art. 21 Abs. 1 AEUV (vgl. ehemals Art. 17 und 18 EGV) sowie Art. 45 Abs. 1 GRC primärrechtlich garantierten Rechts jeder Unionsbürgerin und jedes Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, konnte auch nicht ohne Weiteres gesagt werden, rumänische Staatsangehörige wären zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Beschäftigung jedenfalls iSd § 28c Abs. 1 AuslBG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Allerdings geht aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 28c AuslBG klar hervor, dass mit dieser Bestimmung die Sanktionenrichtlinie 2009/EG/52 umgesetzt werden sollte, die darauf abzielt, die illegale Einwanderung von Drittstaatsangehörigen zu bekämpfen und strengere Sanktionen gegen die Arbeitgeber von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt zu schaffen (vgl. 1077 BlgNR 24, GP, 1, 14f). Weder der Sanktionenrichtlinie, den dieser vorangestellten Erwägungsgründen noch auch den Gesetzesmaterialien zu § 28c AuslBG kann ein Hinweis darauf entnommen werden, dass mit dieser Bestimmung auch die Beschäftigung von rumänischen Staatsangehörigen oder anderen EWR-Bürgern, auch wenn sie nicht zum Aufenthalt berechtigt sein sollten, unter Strafe gestellt werden sollte. Dies spricht für die Auffassung, dass die Strafbestimmung des § 28c AuslBG eng auszulegen ist und die Beschäftigung von EWR-Bürgern daher nicht unter den Tatbestand des § 28c Abs. 1 AuslBG subsumiert werden kann.

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