Spruch
W136 2298892-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 29.08.2024, GZ 2024-0.557.343, betreffend Aussetzung des Verfahrens beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 31 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2024, GZ W208 2255608-2/45E wurde die Beschwerde des XXXX (in Folge Beschwerdeführer) gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.03.2023, Zl. 2021-0.285.817, mit dem die Disziplinarstrafe einer Geldstrafe verhängt wurde, abgewiesen und in Stattgebung der Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim BMLV über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Gegen dieses Erkenntnis wurde vom Beschwerdeführer außerordentliche Revision erhoben.
I.2. Mit Note vom 28.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Einstellung eines von der Behörde bereits rechtskräftig eingeleiteten Disziplinarverfahrens (vgl. GZ W136 2264651-1/2E) sowie weiterer aufgrund von Disziplinaranzeigen geführter, offenkundig jedoch noch nicht rechtsförmlich eingeleiteter oder eingestellter Disziplinarverfahren, und führte begründend aus, dass diese Verfahren ex lege einzustellen wären. Am 14.05.2024 urgierte der Beschwerdeführer eine Erledigung. Am 29.07.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bei der Behörde ein.
I.3. Mit Bescheid vom 29.08.2024 beschloss die Behörde, die bei ihr anhängigen Disziplinarverfahren gemäß § 38 AVG bis zum Abschluss des beim VwGH zu Zl. Ra 2024/09/033 anhängigen Revisionsverfahren auszusetzen. Unter einem wies sie darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Säumnis der Behörde erst mit Ablauf des 29.07.2024 eingetreten wäre.
Begründend führte die Behörde auf das wesentliche zusammengefasst aus, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 53 HDG 2014 neben der Auflösung des Dienstverhältnisses ua. auch die Zurückversetzung auf den Dienstgrad Rekrut bewirke. Gemäß § 10 ende die Wehrpflicht mit Vollendung des 50.Lebensjahres und wurde auf die Bestimmung des § 85 Abs. 2 Z 2 HDG 2014 verwiesen. Nach Ausführungen zur Verfahrensaussetzung nach § 38 AVG wurde ausgeführt, dass die rechtliche Beurteilung, die in weiterer Folge des Verfahrens zu treffen sein werde, vom Bestehen oder nicht Bestehen eines Dienstverhältnisses abhängig sei, worüber letztlich der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der vom Beschwerdeführer eingebrachten Revision (Anm. BVwG: siehe oben I.1.) entscheiden werde. Im Gegensatz zu § 118 Abs. 2 BDG 1979 sei gemäß § 152d BDG 1979 für den Bereich des Heeresdisziplinarrechts eine ex lege Einstellung von Disziplinarverfahren, mit Ausnahme der Kommandantenverfahren, nicht vorgesehen.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorgebracht. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde ausgeführt, dass weder das BDG 1979 noch das HDG 2014 auf den Beschwerdeführer anwendbar wären, weshalb alle Verfahren einzustellen wäre. Im Übrigen wurde die Befangenheit des Vorsitzenden des erkennenden Senates der Behörde mit dem Argument vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der oben unter I.1. angeführten Entscheidung das Disziplinarerkenntnis der Behörde umfangreich abgeändert habe.
I.4. Mit Note vom 10.09.2024 legte die Behörde dem BVwG die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem Verfahrensakt vor und übermittelte mit Note vom 17.09.2024 eine bei der Behörde eingebrachte Beschwerdeergänzung, wozu unter einem darauf hingewiesen wurde, dass sich die Bestimmung des § 85 Abs. 7 HDG 2014 ausdrücklich auf anhängige Kommandantenverfahren beziehe. Mit Note vom 24.09.2024 trat der Disziplinaranwalt beim BMLV den Ausführungen im bekämpften Bescheid bei.
I.5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.10.2024, Ra 2024/09/0033-11, wurde das oben unter Punkt I.1. angeführte Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2024 im Umfang des Strafausspruches aufgehoben. Mit Ersatzerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2024, GZ W208 2255608-2/71E wurde über den Beschwerdeführer einer Geldstrafe in der Höhe von € 8000,- verhängt. Dieses Erkenntnis blieb unbekämpft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde, den Gerichtsakten und dem Parteienvorbringen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).
Die Grundsätze der auch für das Verfahren vor den VwG relevanten Rechtsprechung zum Begriff des Rechtsschutzinteresses lauten: Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Bf an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. B 29. September 2010, 2008/10/0029; B 24. Jänner 1995, 93/04/0204) (vgl. VwGH vom 31.01.2018, Ra 2018/10/0022). Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).
Im gegenständliche Fall begehrte der Beschwerdeführer die bescheidförmliche Einstellung von bei der Behörde gegen ihn geführten Disziplinarverfahren, da er zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen war und der Verwaltungsgerichtshof seiner dagegen erhobenen außerordentlichen Revision die beantragte aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hatte. Der von der Behörde gefasste Aussetzungsbeschluss erging offenkundig aufgrund bzw. in Folge der vom Beschwerdeführer (nach den Angaben der Behörde allerdings verfrüht eingebrachten) Säumnisbeschwerde.
Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit bzw. Notwendigkeit, den gegenständlichen Aussetzungsbescheid zu erlassen, trat mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.10.2024, Ra 2024/09/0033-11, die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bestehende Lage zurück, wodurch das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers wieder wirksam wurde (vgl. VwGH vom 24.08.2005, Zl. AW 2005/09/0023).
Aufgrund dieser ex tunc-Wirkung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind alle bei der Behörde anhängigen Disziplinarverfahren weiter zu führen. Die Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid diese Disziplinarverfahren bis zur angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesetzt, nachdem diese Entscheidung ergangen ist, kommt dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswirkung mehr zu (vgl. dazu VwGH vom 02.07.2018, Ro 2017/12/0006). Einer Entscheidung in der Sache käme nur mehr theoretische Bedeutung zu, da eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Aussetzungsbescheid nicht mehr gegeben ist (vgl. VwGH 28.2.2006, 2005/21/0086).
Nach dem Gesagten war das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird dazu verwiesen.