JudikaturVwGH

Ra 2024/07/0022 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2025

Eine Auswechslung der Tatzeit durch das VwG ist grundsätzlich nicht zulässig. Das VwG ist aber - ebenso wie vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 die Berufungsbehörde - berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen bzw. einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/10/0013; 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036; 20.5.2015, Ra 2014/09/0033).