JudikaturVwGH

Ra 2014/03/0040 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2014

Die Entziehung der Jagdkarte trägt entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Wertung keinen strafrechtlichen Charakter, sondern stellt eine administrativrechtliche Maßnahme dar, die bezüglich der in § 38 Abs 1 lit a OÖ JagdG 1964 genannten Voraussetzung insbesondere sicherstellen soll, dass eine Person, die über eine Jagdkarte verfügt, die für die Jagdausübung maßgeblichen Rechtsvorschriften und die darauf gegründeten Verhaltensweisen beachtet.

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