Ra 2014/03/0040 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Entziehung der Jagdkarte trägt entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Wertung keinen strafrechtlichen Charakter, sondern stellt eine administrativrechtliche Maßnahme dar, die bezüglich der in § 38 Abs 1 lit a OÖ JagdG 1964 genannten Voraussetzung insbesondere sicherstellen soll, dass eine Person, die über eine Jagdkarte verfügt, die für die Jagdausübung maßgeblichen Rechtsvorschriften und die darauf gegründeten Verhaltensweisen beachtet.