Spruch
W150 2316309-1/19Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX geb. XXXX .2007 alias XXXX .2006 alias XXXX .2005 alias XXXX .2005 alias XXXX 2000, alias XXXX 1994, StA. ALGERIEN, vertreten durch die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, FN 272779x, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 02.06.2025, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2025 mit der Geschäftszahl W150 2316309-1/16E dahingehend berichtigt, dass der Spruchteil A) II. statt:
„II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG wird festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 30.05.2023 bis zum 15.06.2023 rechtmäßig war.“
zu lauten hat:
„II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG wird festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 02.06.2025 bis zum 25.07.2025 rechtmäßig war.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem vom zuständigen Richter am 25.07.2025 unterfertigten Erkenntnis, GZ W150 2316309-1/16E, hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Beschwerde des im Spruch genannten Beschwerdeführers (in der Folge auch: „BF“), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in Spruchteil A) II. festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom Tag der Inschubhaftnahme bis zum Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig war.
2. Der Tag der Inschubhaftnahme, nämlich der 02.06.2025, wurde in dem zu berichtigenden Erkenntnis im dort festgestellten Verfahrensgang unter Punkt 29. mit „… Mandatsbescheid des BFA vom 02.06.2025, Zl. …, wurde über den BF … Schubhaft zum Zwecke der Sicherung
der Abschiebung angeordnet.“ festgestellt.
3. In der in den Feststellungen ebenfalls – auszugsweise zitierten - enthaltenen verfahrensgegenständlichen Beschwerde des BF wurde seinerzeit u.a. vorgebracht: „Mit Mandatsbescheid zur Zahl XXXX vom 02.06.2025 wurde erneut Schubhaft über den BF verhängt. Seither befindet sich der BF erneut in Anhaltung.“ Weiters wurde darin u.a. begehrt, „das BVwG möge aussprechen, dass die Anhaltung ab dem 02.06.2025 in rechtswidriger Weise erfolgte …“.
4. In der am 24.07.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde laut unstrittigem Verhandlungsprotokoll vom Richter zum Gegenstand der Verhandlung dem BF mitgeteilt bez. Dieser befragt: „RI: Das BFA hat über mit Bescheid vom 02.06.2025 die Schubhaft über Sie verhängt. Sie haben dagegen zeitrecht Beschwerde erhoben. Halten Sie diese Beschwerde nach wie vor aufrecht?“ (Seite 3, vorletzter Absatz, des Verhandlungsprotokolls).
5. Aufgrund eines Versehens beim Schreiben des Textes mittels Textverarbeitung wurde der gegenständliche Zeitraum mit „vom 30.05.2023 bis zum 15.06.2023“ angegeben, während der korrekte Zeitraum „vom 02.06.2025 bis zum 25.07.2025“ hätte lauten müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) kann das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – jederzeit von Amts wegen u.a. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Verwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei – wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat – „letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an“ (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
Offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten einer Strafentscheidung eines Verwaltungsgerichtes können nach § 38 VwGVG 2014 iVm § 24 VStG und § 62 Abs. 4 AVG jederzeit berichtigt werden. Die in Revision gezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ist auch vor ihrer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen (VwGH 22.03.2021, Ra 2019/17/0099 mit Verweisen auf VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0040; 31.3.2016, 2013/07/0156; 24.10.2016, Ro 2014/17/0065; 9.11.2016, Ra 2016/10/0098).
Eine Auswechslung der Tatzeit durch das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl. 05.11.2014, Ra 2014/09/0018). Das Verwaltungsgericht ist jedoch - ebenso wie vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle die Berufungsbehörde - berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen, wenn das Versehen für die Partei ohne weiteres erkennbar war und die richtige Tatzeit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten vorgehalten worden ist. (VwGH 04.07.2022, Ra 2022/02/0106, mit Verweis auf VwGH 05.11. 2014, Ra 2014/09/0018).
2. Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Rechtslage und Judikatur sowie den Ausführungen zu Verfahrensgang und Sachverhalt kann gesagt werden, dass das Versehen klar erkennbar ist. Der BF hatte in seiner Beschwerdeschrift vom 18.07.2025 den Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2025 und die damit verbundene Anhaltung in Schubhaft in Beschwerde gezogen und wurde seitdem fortdauernd jedenfalls bis zum Entscheidungszeitpunkt des zu berichtigenden Erkenntnisses angehalten. Wenn auch der BF sich schon kurz davor ebenfalls ca. 2 ½ Monate in Schubhaft befunden hatte und dies unzutreffend als materiell zu betrachtende ununterbrochene Schubhaft empfand, so wurde unstrittig von beiden Parteien des Verfahrens der 02.06.2025 als formeller Beginn der in Beschwerde gezogenen Schubhaft dargelegt und vom BF auch kein anderer Zeitraum in Beschwerde gezogen. Dies entspricht auch der unstrittigen und auch sonst unbedenklichen Aktenlage. Folgerichtig wurde das Gericht auch von der Vertreterin der belangten Behörde am 31.07.2025 auf diesen Irrtum hingewiesen, die diese Unrichtigkeit hatte erkennen können.
Es ist somit offenkundig, dass der unrichtige Zeitraum, der einen Zeitraum aus dem Jahr 2023 benennt, durch ein Versehen eingefügt wurde. Dazu ist auch zu bemerken, dass sich der BF im Jahr 2023 noch gar nicht in Österreich aufgehalten hatte, da er erst 2024 illegal in das Bundesgebiet eingereist war.
Das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes war daher entsprechend zu berichtigen, der korrekte Spruchteil A) II. hat daher zu lauten:
„Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG wird festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 02.06.2025 bis zum 25.07.2025 rechtmäßig war.“
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelte sich schlicht um ein Versehen.