IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. Februar 2024, Zl. 1365169010/231597719, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„I. Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 17. Jänner 2024 gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.“
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 21. November 2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17. August 2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Asylbescheid).
Dieser Asylbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29. November 2023 durch Hinterlegung zugestellt.
2. Erst am 17. Jänner 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Asylbescheid, in der er auch den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag stellte.
Dazu führte er im Wesentlichen aus:
Der Beschwerdeführer habe keine Verständigung der Hinterlegung des Asylbescheides erhalten. Am Tag der Hinterlegung sei er den ganzen Tag über zu Hause und erst abends mit einem Freund in einem Fitnessstudio gewesen. Dies könne er mittels WhatsApp-Chatverlauf, den er mit seinem Bruder geführt habe, belegen. Auch verfüge die ehemalige Unterkunft des Beschwerdeführers über eine laute Türklingel; am 28. November 2023 habe jedoch kein Zusteller geklingelt. Zudem habe der Beschwerdeführer mehrere Mitbewohner, die sich regelmäßig zuhause aufhalten würden. Ein Zustellversuch habe daher nicht stattgefunden und der Bescheid hätte nicht hinterlegt werden dürfen.
Am 14. Dezember 2023 habe der zuständige Sozialarbeiter der Diakonie den Beschwerdeführer darüber informiert, dass er laut GVS-Auskunft subsidiären Schutz erhalten habe. Am selben Tag habe der Sozialarbeiter telefonischen Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen, woraufhin er über die Hinterlegung des Asylbescheides benachrichtigt worden sei.
Am 18. Dezember 2023 habe der Sozialarbeiter den Beschwerdeführer über die Hinterlegung des Asylbescheides informiert, woraufhin dieser umgehend zur Post gegangen sei, um den Asylbescheid entgegenzunehmen. Dort sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass Schriftstücke grundsätzlich 14 Tage hinterlegt werden würden und diese Frist schon verstrichen sei; in Folge sei der Asylbescheid an die belangte Behörde rückübermittelt worden.
Am 27. Dezember 2023 habe der Sozialarbeiter dem Beschwerdeführer geraten, den Asylbescheid bei der belangten Behörde persönlich zu beheben. Am 4. Jänner 2024 sei der Beschwerdeführer zur zuständigen Außenstelle der belangten Behörde gegangen und habe eine Kopie des Asylbescheides erhalten.
Weiters führte der Beschwerdeführer (unkonkret) aus, dass bei Zustellungen während der Weihnachtszeit zwischen dem 17. November 2023 und dem 27. Dezember 2023 „Probleme aufgetreten“ seien. Dazu beantragte der Beschwerdeführer die Zeugeneinvernahme des Sozialarbeiters sowie seiner drei Mitbewohner, die mit „ähnlichen Zustellproblemen Erfahrungen“ gemacht hätten.
3. Mit dem hier angefochtenen Bescheid (Wiedereinsetzungsbescheid) wies die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG zurück (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus:
Die Argumentation, dass keine Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten des Beschwerdeführers gelegt worden sei, gehe ins Leere, weil der im Akt befindliche RSa-Rückschein als Zustellschein eine öffentliche Urkunde darstelle und den vollen Beweis liefere, dass der Zustellvorgang eingehalten worden sei. Verfälschungen durch die Post sowie unrichtige Angaben auf dem Rückschein seien nicht hervorgetreten. Zustellprobleme vor Weihnachten sowie die theoretische Möglichkeit, dass der Abholschein nicht im Postkasten gelandet sei, seien nicht geeignet, um die Beweiskraft des vom Zusteller unterzeichneten Rückscheins in Zweifel zu ziehen. Für die belangte Behörde stehe demnach zweifelsfrei fest, dass am 28. November 2023 eine Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden sei und der Bescheid am 29. November 2023 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Somit sei der Beschwerdeführer nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Auch habe er bereits aufgrund der Auskunft seines Sozialarbeiters zumindest ab dem 14. Dezember 2023 über die Existenz des Asylbescheides und ab dem 18. Dezember 2023 von dessen Hinterlegung gewusst. Der Beschwerdeführer hätte sich als sorgfältige Partei spätestens am 15. Dezember 2023 zur Postfiliale begeben müssen, um sich nach dem Asylbescheid zu erkundigen. Es wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen, zwischen dem 14. Dezember 2023 und dem 27. Dezember 2023 die belangte Behörde aufzusuchen, und nicht erst am 4. Jänner 2024. Folglich hätte der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 27. Dezember 2024 eine Beschwerde einbringen können.
Damit sei das im Wiedereinsetzungsantrag enthaltene Vorbringen nicht geeignet, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes glaubhaft zu machen.
4. Gegen Spruchpunkt I. des Wiedereinsetzungsbescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen die im Wiedereinsetzungsantrag genannten Gründe wiederholte und zusätzlich ausführte:
Der Beschwerdeführer sei am 18. Dezember 2023, also zum Zeitpunkt, wo er von dem Asylbescheid Kenntnis erlangt habe, umgehend zur Post gegangen, um sich nach dem Asylbescheid zu erkundigen. Bei der Post habe man dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es kein Schriftstück für ihn gäbe, woraufhin er davon ausgegangen sei, dass der Asylbescheid erst zugestellt hätte werden müssen. Dem Beschwerdeführer könne somit als sprach- und rechtsunkundige Person keine auffallende Sorglosigkeit unterstellt werden, nur, weil er zwischen dem 14. Dezember 2023 und dem 27. Dezember 2023 nicht zur belangten Behörde gegangen sei, um sich nach dem Asylbescheid zu erkundigen.
5. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2024, W227 2288425-1/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Asylbescheid als verspätet zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Asylbescheid vom 21. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 29. November 2023 zugestellt.
Spätestens am 18. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer von seinem Sozialarbeiter, welcher aufgrund einer GVS-Abfrage Kenntnis darüber erlangte, dass der Beschwerdeführer subsidiär schutzberechtigt ist, informiert, dass der Asylbescheid hinterlegt worden sei.
Der Asylbescheid wurde nicht behoben, von der Post rückübermittelt und langte am 22. Dezember 2023 bei der belangten Behörde.
Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete am 27. Dezember 2023.
Am 4. Jänner 2024 fuhr der Beschwerdeführer zur zuständigen Dienststelle der belangten Behörde, wo ihm eine Kopie des Asylbescheides ausgefolgt wurde.
Erst am 17. Jänner 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Asylbescheid, in der er auch den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag stellte.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage und den Angaben im Wiedereinsetzungsantrag.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
3.1.2. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur zulässig, wenn eine Frist versäumt wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 21 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).
Die bloße Kenntnis von der „Existenz“ eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses i.S.d. § 71 Abs. 2 AVG und § 33 Abs. 3 VwGVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem i.S.d. § 63 Abs. 3 AVG ausreichenden Inhalt zu erheben. Hat die Partei vom Inhalt des abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) keine Kenntnis, ist sie i.d.R. gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht zu laufen begonnen hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 102 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).
Das Verwaltungsgericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen. Der Wiedereinsetzungswerber hat im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten und auszuführen, weswegen ihm an der Versäumung der Frist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft (vgl. etwa VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134, m.w.N.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf daher nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. An berufliche rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen. Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei oder ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt. Das Verschulden des die Partei vertretenden Rechtsanwaltes ist der Partei zuzurechnen (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0079, m.w.N.).
Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er in einem detaillierten sachverhaltsbezogenen Vorbringen darzulegen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden. Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus. Auch genügt weder der allgemeine Hinweis, man würde „in privaten und insbesondere behördlichen Angelegenheiten äußerst sorgfältig“ agieren, noch das – zu vage, nicht ausreichend konkretisierte – Vorbringen, es sei „auf Grund der Zustellung im Sommer wahrscheinlich“, dass der Zustellvorgang durch einen Ferialpraktikanten der Post nicht korrekt durchgeführt worden sei. Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte. Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw. wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein. Die „Unerklärlichkeit“ des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, d.h. die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus. Der von der Behörde anzulegende Sorgfaltsmaßstab darf allerdings auch nicht überspannt werden. Den konkreten Vorgang, wie es etwa zur Entfernung einer Hinterlegungsanzeige gekommen ist, wird eine Partei nämlich nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Darlegung von Umständen beschränken müssen, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 122 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).
Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte. Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 38 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).
Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Mit dem Begriff „unabwendbar“ stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen ab, d.h. es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 39 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).
Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten. Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt (vgl. etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0163, m.w.N.).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Da – wie festgestellt – der Beschwerdeführer zwar von der Existenz des Asylbescheides spätestens am 18. Dezember 2023 Kenntnis erlangte, aber nicht von dessen Inhalt, weshalb der Beschwerdeführer die maßgebenden Umstände für eine Beschwerde (noch nicht) kannte, begann die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag erst am 4. Jänner 2024 mit der Ausfolgung der Kopie des Asylbescheides zu laufen. Damit ist der am 17. Jänner 2024 gestellte Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG rechtzeitig.
Weiters wurde – wie sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2024, W227 2288425-1/5E, ergibt – die Beschwerde gegen den Asylbescheid vom 21. November 2023 verspätet erhoben. Da die Beschwerdefrist somit versäumt wurde, ist der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag zulässig.
Zu beurteilen bleibt, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen ist bzw. ob dem Beschwerdeführer nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen ist:
Wie oben dargelegt ist das Verwaltungsgericht auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Den oben unter Punkt I.2. wiedergegebenen Wiedereinsetzungsgründen ist Folgendes zu entgegnen:
Wie schon im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2024, W227 2288425-1/5E, dargelegt, ist aufgrund der Richtigkeit der Angaben am Rückschein, der eine öffentliche Urkunde darstellt, davon auszugehen, dass die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde. Damit steht jedenfalls fest, dass die Hinterlegungsanzeige – denknotwendig – in die Gewahrsame des Beschwerdeführers (bzw. seiner Mitbewohner) gelangt sein muss. Folglich muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen ist, den Zustellvorgang in Gestalt der Hinterlegungsanzeige wahrzunehmen. Es wäre daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, jene Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich konkret darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass er von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte. Solche konkreten Anhaltspunkte sind gegenständlich nicht erkennbar, weshalb kein unvorhergesehenes Ereignis i.S.d. § 33 Abs. 1 VwGVG vorliegt.
Es liegt auch kein unabwendbares Ereignis vor. So ist es bereits nicht nachvollziehbar, warum der Sozialarbeiter, obwohl er sich bereits am 14. Dezember 2023 bei der belangten Behörde nach dem Asylbescheid erkundigte, den Beschwerdeführer erst am 18. Dezember 2023 darüber verständigte. Die Rechtsmittelfrist, die am 27. Dezember 2023 endete, war zu diesem Zeitpunkt noch (lange) nicht abgelaufen. Bei einer derartig wichtigen Angelegenheit hätte ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch anlässlich der Information, dass die Abholfrist für einen hinterlegten Bescheid bereits abgelaufen sei, beim Versender nachgefragt oder nachgeprüft, ob der Bescheid bereits zugestellt sei. Daher ist es auch nicht nachvollziehbar, nachdem der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2023 erfahren hatte, dass der Asylbescheid der belangten Behörde rückübermittelt worden sei, dass der Beschwerdeführer erst am 4. Jänner 2024 die belangte Behörde aufsuchte. Erschwerende Umstände – etwa eine Krankheit oder sonstige Hindernisse – brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Der Fristablauf war für den Beschwerdeführer auch vorhersehbar, nachdem er wochenlang nach Kenntnis von der Hinterlegung immer noch keinen Asylbescheid erhalten hatte.
Zwar kann die Unvorhersehbarkeit oder Unabwendbarkeit sich auch aus einem inneren Vorgang, wie einem Irrtum, ergeben. Dass der Beschwerdeführer, nachdem er bereits wusste, dass ein Asylbescheid bei der Post hinterlegt wurde oder zumindest, dass der Asylbescheid bereits auf dem Postweg war, drei Wochen zuwartete, bevor er bei der belangten Behörde vorstellig wurde, ist jedoch kein minderer Grad des Versehens. Wäre der Beschwerdeführer mit durchschnittlicher Sorgfalt vorgegangen, so hätte er spätestens nach dem Verstreichen von ein paar Tagen nach dem 18. Dezember 2023 ohne Erhalt des Asylbescheides die belangte Behörde selbst kontaktiert. Dass es bei der belangten Behörde Möglichkeiten der Übersetzung von Sprachen, welcher der Beschwerdeführer mächtig war, gab, musste ihm spätestens seit seiner Einvernahme vor der belangten Behörde bewusst gewesen sein. Dass keine Informationskanäle zur Verfügung gestanden wären, brachte der Beschwerdeführer nicht vor; es ergibt sich aufgrund der Sachlage (Kontakte mit dem Sozialarbeiter und der BBU-GmbH) auch nicht. Die Fristversäumnis war damit nicht unabwendbar. Der Beschwerdeführer blieb vielmehr drei Wochen lang untätig und handelte in einer Weise, die über einen minderen Grad des Versehens beträchtlich hinausgeht.
Im Ergebnis liegt kein Grund für eine Wiedereinsetzung des Verfahrens gemäß § 33 VwGVG vor. Folglich ist der Wiedereinsetzungsantrag vom 17. Jänner 2024 gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abzuweisen. Davon ging auch die belangte Behörde in der Begründung des hier angefochtenen Wiedereinsetzungsbescheides aus. Da sie jedoch im Spruch des Wiedereinsetzungsbescheides eine Zurückweisung aussprach, ist die Beschwerde mit der entsprechenden spruchändernden Maßgabe abzuweisen (vgl. wieder VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0163).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.3. Zu Spruchpunkt B)
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass hier der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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